Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.291/2004 KI-generiert

Constitutional Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violations Regarding Tardiness of Appeal Filing.

Geschäftsnummer 1P.291/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision made by a district court that revoked a previously granted probation for a prison sentence. Following his appeal, the second criminal chamber of the regional court dismissed it due to the late submission of his appeal. The individual subsequently filed further submissions, which were treated as a constitutional complaint and sent to the Federal Court. The focus of the complaint was solely on the dismissal of the appeal, and the court found that the individual's submissions did not sufficiently demonstrate any constitutional violations regarding the acceptance of the late appeal. Therefore, the court did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Constitutional Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violations Regarding Tardiness of Appeal Filing: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Einrede der Verfassungswidrigkeit Verletzung der Begründungspflicht Rechtsverzögerung Rückzug des Gesuchs Begründung in der Sache Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.291/2004 /gij

Urteil vom 25. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

verspätete Aufgabe der Beschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,

vom 26. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm als Einzelrichter in Strafsachen widerrief mit Urteil vom 26. November 2003 den X.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. September 1999 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von 10 Wochen. Dagegen erhob X.________ Berufung, auf welche die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. März 2004 zufolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat.

2. Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingaben vom 21. April 2004 sowie 5. und 6. Mai 2004 an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses überwies die Eingaben mit Schreiben vom 12. Mai 2004 dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Nichteintretensentscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges macht, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Er legt nicht dar, inwiefern die 2. Strafkammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise eine verspätete Berufungseinreichung annahm und ihm keine Fristwiederherstellung gewährte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: