Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.287/2002 KI-generiert

Claimant v. Social Security Institution (Pro Bono Denial)

Geschäftsnummer 1P.287/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual sought damages and compensation from a social insurance institution, claiming that the institution's refusal to grant access to files delayed his ability to file a compensation request, ultimately resulting in his inability to receive full damages due to lapse of time under statutory limitations. The initial claim was dismissed by a district court, which concluded that the institution's employees had not acted unlawfully. The individual appealed the decision but requested free legal assistance, which was denied by the presiding judge of the civil chamber, citing the lack of merit in the appeal. The individual subsequently filed a constitutional complaint against this ruling, but the court found the complaint inadequate in its reasoning, leading to a dismissal of both the complaint and the request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Claimant v. Social Security Institution (Pro Bono Denial): Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren soziale Sicherheit unentgeltliche Rechtspflege Verjährungsfrist Abwicklung von Invalidenleistungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.287/2002 /mks

Urteil vom 17. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,

9016 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Forderung aus Verantwortlichkeit; unentgeltliche Prozessführung

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 24. April 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ führt gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen einen Verantwortlichkeitsprozess. Er verlangt Schadenersatz und Genugtuung, weil die Beklagte ihm Akteneinsicht verweigert habe; dadurch habe sich die Einreichung eines Schadenersatzbegehrens verzögert, sodass er aufgrund von Verjährungsvorschriften nicht mehr auf vollständigen Schadenersatz hoffen könne. Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 30. November 2001 ab. Es führte dabei aus, den Angestellten der Beklagten sei kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen. Dagegen erklärte X.________ Berufung und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung.

2. Der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies mit Entscheid vom 24. April 2002 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte X.________ mit Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Zur Begründung führte er aus, die Berufung, die sich nicht im Mindesten mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander gesetzt habe, erweise sich als aussichtslos.

3. X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 16. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 16. Mai 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verfassungswidrig gewürdigt haben sollte, als er dieses infolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern gegen den Präsidenten der III. Zivilkammer ein Ausstandsgrund vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: