Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.285/2002 KI-generiert

Federal Tribunal Upholds Denial of Legal Aid in Canton Liability Case

Geschäftsnummer 1P.285/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual initiated a liability lawsuit against a canton, seeking compensation for damages and moral redress due to alleged misconduct by their guardians and health-related issues stemming from unlawful detention. The initial court dismissed the claim, suggesting that the guardians should be pursued first and that claims related to health deterioration were time-barred. The individual appealed this decision, requesting free legal assistance. However, the appellate court rejected the request for legal aid, deeming the appeal to be without merit. Consequently, the individual filed a constitutional complaint against this denial, which was ultimately deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Federal Tribunal Upholds Denial of Legal Aid in Canton Liability Case: Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Pflichtverletzung Anspruch auf rechtliches Gehör Recht auf Gesundheit Rüge verfassungsmässiger Rechte widerrechtliche Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.285/2002 /mks

Urteil vom 17. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Forderung aus Verantwortlichkeit; unentgeltliche Rechtspflege

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 24. April 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ führt gegen den Kanton St. Gallen einen Verantwortlichkeitsprozess. Er verlangt Schadenersatz und Genugtuung wegen Pflichtverletzungen seiner Vormünder und wegen Gesundheitsschädigung durch widerrechtlichen Vollzug der Untersuchungshaft. Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 30. November 2001 ab, weil einerseits zunächst die Vormünder zu belangen seien und andererseits die Klage bezüglich der in Haft erlittenen Gesundheitsschädigung verwirkt sei. Dagegen erklärte X.________ Berufung und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung.

2. Der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies mit Entscheid vom 24. April 2002 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte X.________ mit Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Zur Begründung führte er aus, die Berufung erweise sich in jeder Hinsicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

3. X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 16. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 16. Mai 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts verfassungswidrig gehandelt haben sollte, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern gegen den Präsidenten der III. Zivilkammer ein Ausstandsgrund vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: