Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.278/2001 KI-generiert

Petitioner v. Zurich District Court (Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation)

Geschäftsnummer 1P.278/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was charged with obstructing an official act and multiple counts of burglary, facing a proposed sentence of 14 months in prison and a 15-year ban from the country. After being in custody since November 2000, a judge ordered him to remain in preventive detention due to ongoing flight risk and strong suspicion of guilt. The individual subsequently filed a constitutional complaint seeking his release from detention. However, the complaint failed to meet the legal requirements, as it did not provide sufficient justification for declaring the detention unconstitutional. The court found no grounds to challenge the detention decision and imposed court costs on the individual for submitting a meritless complaint without proper legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Petitioner v. Zurich District Court (Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation): Gegen den Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich über die Anordnung von Sicherheitshaft steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegenzunehmen ist, zumal er sich auf verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien beruft ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ).

Schlagwörter

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Haftstrafe verfassungsrechtliche Rügen strafrechtliche Landesverweisung Anklage Verfahrensverletzungen Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 126 I 81 E.
Art. 156 OG
Da der amtlich verteidigte Beschwerdeführer nun bereits zum zweiten Mal ohne Mitwirkung seines Verteidigers eine aussichtslose Beschwerde einreicht, hat er dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.278/2001/err

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

14. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-3, Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,

betreffend

persönliche Freiheit (Haftentlassung), hat sich ergeben:

Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 23. Februar 2001 gegen S.________ Anklage wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfachen Einbruchdiebstahls mit dem Antrag, ihn mit 14 Monaten Gefängnis und 15 Jahren Landesverweisung - beides unbedingt - zu bestrafen.

Am 3. April 2001 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich an, dass S.________, der sich seit dem 15. November 2000 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft befindet, in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Er erwog, Tatverdacht und Fluchtgefahr seien nach wie vor gegeben, und eine Überhaft sei angesichts der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht zu befürchten.

Mit Eingabe vom 17. April 2001 an den Bundesgerichtsvizepräsidenten beantragt S.________ sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen.

Die Bezirksanwaltschaft teilt mit, die Untersuchung sei abgeschlossen, weshalb sie nicht mehr im Besitz der Akten sei. Die relativ lange Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Anordnung von Sicherheitshaft sei auf die letzte von S.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde zurückzuführen.

Das Bezirksgericht verzichtet, offenbar nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger von S.________, auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Gegen den Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich über die Anordnung von Sicherheitshaft steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegenzunehmen ist, zumal er sich auf verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien beruft ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ).

Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht indessen nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 126 I 81 E. 1 ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde - wie schon die erste in dieser Sache erhobene - nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass gegen ihn ein dringender Tatverdacht vorliegt und dass Fluchtgefahr besteht.

Er beklagt sich vielmehr wiederum über die Umstände seiner Verhaftung und kritisiert in nur teilweise nachvollziehbarer Weise, dass die Anklageschrift und die Haftverfügung vom 3. April 2001 nicht ihm, sondern seinem Verteidiger zugestellt worden seien, dass die Haftverfügung Widersprüche zur Anklageschrift aufweise und dass keine Beweise gegen ihn bestünden. Damit legt er nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, weshalb der angefochtene Haftentscheid verfassungswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Da der amtlich verteidigte Beschwerdeführer nun bereits zum zweiten Mal ohne Mitwirkung seines Verteidigers eine aussichtslose Beschwerde einreicht, hat er dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, sowie dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Vitus Gmür, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 14. Mai 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: