Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.275/2004 KI-generiert

Complainant v. Detention Judge and Prison Deputy Administrator

Geschäftsnummer 1P.275/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint made by an individual against a judge and an acting administrator of a regional prison, alleging that the judge used derogatory language towards him and that he was unjustly denied medical treatment. The prosecution chamber concluded that there was insufficient evidence to warrant a criminal investigation. Following this, the individual submitted a request for reopening the case, which was interpreted as a constitutional complaint sent to the Federal Court. However, the Federal Court determined that the submissions did not sufficiently articulate any constitutional violations, leading to the decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Complainant v. Detention Judge and Prison Deputy Administrator: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafanzeige Haftgrund Prozessleitung Anklage ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.275/2004 /gij

Urteil vom 17. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Féraud,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Brigitta Vogel, Haftrichterin, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Adalbert Nigg, Verwalter-Stellvertreter, Regionalgefängnis Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X._______ erhob am 13. Februar 2004 sinngemäss Strafklage gegen die Haftrichterin Brigitta Vogel und den Verwalter-Stellvertreter des Regionalgefängnisses Altstätten. Er machte zur Begründung geltend, die Haftrichterin habe ihn ohne Grund "Schafseckel" und "Arschloch" genannt und der Verwalter-Stellvertreter des Regionalgefängnisses habe am 8. Januar 2004 eine ärztliche Behandlung abgelehnt.

2. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 1. April 2004, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte u.a. aus, dass rechtsgenügliche Hinweise für die eingeklagten ehrverletzenden Äusserungen fehlen würden. Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Strafkläger aus medizinischer Sicht zu Unrecht eine ärztliche Behandlung verweigert worden sei.

3. Mit einer in arabischer Sprache abgefassten Eingabe vom 22. April 2004 wandte sich X._______ an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Wie der eingeholten Übersetzung entnommen werden kann, verlangte X._______ die Wiederaufnahme des Verfahrens; andernfalls sei seine Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten.

4. Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 überwies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Eingabe vom 22. April 2004 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Am 11. Mai 2004 liess die Anklagekammer dem Bundesgericht zwei weitere Schreiben von X._______ vom 7. Mai 2004 zukommen. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Mai 2004 wandte sich X._______ direkt an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 22. April, 7. und 11. Mai 2004 nicht zu genügen. Aus den Eingaben geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern die Auffassung der Anklagekammer, es fehle an rechtsgenüglichen Hinweisen oder Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

6. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: