Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.272/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Request for Revision of Prior Judgment

Geschäftsnummer 1P.272/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request for revision against a previous decision of the Federal Tribunal, which had dismissed their constitutional complaint regarding a ruling by the Cantonal Court. The individual contested the Tribunal's decision from March 24, 2004, but failed to adequately demonstrate the specific grounds for revision required under the relevant legal provisions. Consequently, the Tribunal concluded that they could not proceed with the request for revision, resulting in the individual being responsible for the legal costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 38 OG, Art. 140 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Request for Revision of Prior Judgment: Gemäss Art. 38 OG wird das bundesgerichtliche Urteil mit der Ausfällung rechtskräftig. Das Bundesgericht kann darauf nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 136 ff. OG zurückkommen. Gemäss Art. 140 OG hat der Gesuchsteller den Revisionsgrund darzulegen.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile verwaltungsrechtlicher Widerruf nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 OG
Gemäss Art. 38 OG wird das bundesgerichtliche Urteil mit der Ausfällung rechtskräftig.
Art. 140 OG
Gemäss Art. 140 OG hat der Gesuchsteller den Revisionsgrund darzulegen.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.272/2004 /bmt

Urteil vom 3. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Stefan Müller, Burgstrasse 16, Postfach 621, 8750 Glarus,

Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. März 2004 (1P.38/2004),

Es wird in Erwägung gezogen:

Am 24. März 2004 wies das Bundesgericht die von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. November 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 24. April 2004 erhebt X.________ "Einsprache" gegen das bundesgerichtliche Urteil und verlangt dessen Korrektur.

Gemäss Art. 38 OG wird das bundesgerichtliche Urteil mit der Ausfällung rechtskräftig. Das Bundesgericht kann darauf nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 136 ff. OG zurückkommen. Gemäss Art. 140 OG hat der Gesuchsteller den Revisionsgrund darzulegen.

Die Eingabe vom 24. April 2004 ist als Revisionsgesuch zu deuten. Die Gesuchstellerin legt jedoch nicht dar, welcher der in Art. 136 ff. OG abschliessend genannten Revisionsgründe gegeben sei. Das Gesuch genügt den Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: