Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.272/2002 KI-generiert

Complainant's Standing to Challenge Dismissal of Criminal Proceedings for Abuse of Office

Geschäftsnummer 1P.272/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint for abuse of office against an employee of a regional employment agency. The preliminary investigative authority dismissed the complaint due to lack of merit. The individual challenged this dismissal at the cantonal court, which confirmed the earlier decision. Subsequently, the individual brought a constitutional appeal against the cantonal court's ruling. The Federal Tribunal assessed the legitimacy of the appeal and ultimately determined that the individual did not have the necessary standing to contest the dismissal of the investigation or the acquittal, as their interest was not legally protected in this context, thus concluding that the appeal could not be admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Complainant's Standing to Challenge Dismissal of Criminal Proceedings for Abuse of Office: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird ( BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensrechten Stellung des Opfers Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG .
Art. 2 Abs. 1 OHG
Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist".
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Soweit er darüber hinaus auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG klarerweise nicht (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.272/2002 /dxc

Urteil vom 31. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Keine-Folge-Verfügung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 29. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte am 17. Februar 2002 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen einen Mitarbeiter der Regionalen Arbeitsvermittlung in Olten ein. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige mit Verfügung vom 7. März 2002 wegen offensichtlicher Grundlosigkeit keine Folge. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 29. April 2002 die Beschwerde ab.

2. X.________ führt gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 17. Mai 2002 (Postaufgabe 22. Mai 2002) staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird ( BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).

4. An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen. Das Bundesgericht hat sodann erkannt, dass Amtsmissbrauch grundsätzlich keine Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes nach sich zieht ( BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Ebenfalls keine Opferstellung bewirkt die vom Beschwerdeführer erstmals im obergerichtlichen Verfahren geltend gemachte Urkundenfälschung, zumal keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG behauptet wird.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet hauptsächlich die Beweiswürdigung. Zu einer solche Rüge ist er jedoch nach dem Gesagten nicht legitimiert. Soweit er darüber hinaus auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG klarerweise nicht (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: