Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.271/2001 KI-generiert

Parish Assembly Pastoral Team FTE Vote Sufficiency Challenge

Geschäftsnummer 1P.271/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute arising from a decision made during a church assembly of a specific local Roman Catholic parish regarding the approval of a significant number of positions within the pastoral team. Initially, a prior decision was annulled by the church council, leading to a subsequent assembly where the new decision was made and approved. A member of the community challenged this decision, claiming insufficient information was provided regarding the reasons for the resolution. This complaint was dismissed by the church council and later by the administrative court, which ruled that the complainant lacked current interest in the matter due to having moved from the parish, and that the assembly's decision was valid without any irregularities. The complainant subsequently brought the issue to the Federal Tribunal, contesting the previous rulings and the lack of adequate information provided to the voters.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 34 Abs. 1 BV, Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Parish Assembly Pastoral Team FTE Vote Sufficiency Challenge: Initially, a prior decision was annulled by the church council, leading to a subsequent assembly where the new decision was made and approved. A member of the community challenged this decision, claiming insufficient information was provided regarding the reasons for the resolution. This complaint was dismissed by the church council and later by the administrative court, which ruled that the complainant lacked current interest in the matter due to having moved from the parish, and that the assembly's decision was valid without any irregularities. The complainant subsequently brought the issue to the Federal Tribunal, contesting the previous rulings and the lack of adequate information provided to the voters.

Schlagwörter

KI-generiert
richterliche Unparteilichkeit Fall des Ausschlusses Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verfassungsmässige Anforderung Stimmrecht Abstimmungsergebnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 BV

Cited in reasoning regarding the impartiality of judges, but not in the final orders, thus excluded.

Art. 34 Abs. 1 BV

Cited in reasoning regarding political rights, but not in the final orders, thus excluded.

Art. 34 Abs. 2 BV

Cited in reasoning regarding the right to free will formation in voting, but not in the final orders, thus excluded.

Art. 9 BV

Cited in reasoning regarding the interpretation of the cantonal procedural law, but not in the final orders, thus excluded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

{T 0/2}

1P.271/2001/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

5. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, als präsidierendes Mit-

glied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber

Steinmann.

In Sachen

X.________,

gegen

Römisch-katholische Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen,

Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche des

Kantons Basel-Landschaft,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,

betreffend

Kirchgemeindeversammlung der römisch-katholischen

Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen vom 24. Juni 1999,

hat sich ergeben:

A.- Die Kirchgemeindeversammlung der römisch-katholi-

schen Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen vom 24. Juni 1999

hatte gemäss Traktandum 2 über "440 Stellenprozente des

Seelsorgerteams" zu befinden. Dem Geschäft ging ein Verfah-

ren voraus, in dem der Landeskirchenrat der römisch-katho-

lischen Landeskirche mit Entscheid vom 22. März 1999 eine

frühere Beschlussfassung der Kirchgemeindeversammlung vom

19. November 1998 über denselben Gegenstand aufgehoben

hatte. Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 24. Juni

1999 stimmten die Kirchgemeindemitglieder den 440 Stellen-

prozenten des Seelsorgerteams zu.

Gegen diesen Beschluss der Kirchgemeindeversammlung

erhob X.________ am 2. Juli 1999 beim Landeskirchenrat Beschwerde. Sie beanstandete darin im Wesentlichen eine unzureichende Information über den Abstimmungsgegenstand, da lediglich von einer Wiederholung der Beschlussfassung wegen eines früheren Formfehlers die Rede gewesen war, die eigentlichen Gründe der Wiederholung indessen nicht näher erläutert worden waren.

Der Landeskirchenrat wies die Beschwerde von X.________ am 7. Juni 2000 ab und erklärte den

Beschluss der Kirchgemeindeversammlung für gültig. Dagegen

gelangte diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-

Landschaft.

Mit Entscheid vom 14. März 2001 schrieb das Ver-

waltungsgericht die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen

hielt es fest, dass die Beschwerde nicht als Stimmrechts-

beschwerde, sondern grundsätzlich als Verwaltungsgerichts-

beschwerde entgegenzunehmen sei. Diese setze indessen ein

aktuelles Interesse voraus, welches deshalb fehle, weil

X.________ in der Zwischenzeit von der

Gemeinde Binningen weggezogen sei. Die Legitimation würde

im Übrigen auch fehlen, wenn die Eingabe als Stimmrechts-

beschwerde zu behandeln wäre. Unter dem Gesichtswinkel der

Kostenverlegung führte das Verwaltungsgericht schliesslich

aus, dass keine Unregelmässigkeiten ersichtlich seien und

sich die Beschwerde daher als unbegründet erweise. Es ver-

wies insbesondere auf die gesetzlichen Bestimmungen und ein

anlässlich der Kirchgemeindeversammlung aufliegendes Infor-

mationsblatt und machte auf den Umstand aufmerksam, dass

sich die Kirchgemeindemitglieder anhand der Jahresrechnung

über die finanziellen Konsequenzen ein Bild machten konnten

und X.________ von der Möglichkeit, an der

Versammlung Erklärungen oder Berichtigungen anzubringen,

keinen Gebrauch machte.

B.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat

X.________ am 12. April 2001 beim Bundes-

gericht "staatsrechtliche Beschwerde in Form einer Stimm-

rechtsbeschwerde" erhoben und die Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheides beantragt. Sie beanstandet, dass ihre

Beschwerde nicht als Stimmrechtsbeschwerde entgegengenommen

und mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses unter Auflage

der Verfahrenskosten abgeschrieben worden ist, dass die Ver-

waltungsrichter voreingenommen gewesen seien und dass die

Stimmbürger immer noch nicht über die wesentlichen Hinter-

gründe informiert worden seien. Auf die Begründung im Ein-

zelnen ist in den rechtlichen Erwägungen einzugehen.

Das Verwaltungsgericht beantragt sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde. Der Landeskirchenrat stellt den

Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einge-

treten werden könne. Die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen

hat sich nicht vernehmen lassen.

Der Instruktionsrichter hat das Gesuch der Be-

schwerdeführerin, zu den Vernehmlassungen Stellung zu neh-

men, mit Verfügung vom 3. Juli abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin

vorerst sinngemäss eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ,

der einen Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches

Gericht einräumt. Sie macht geltend, die Verwaltungsrichter

seien nicht unabhängig und unparteiisch, weil Dr. Bruno

Gutzwiller als Präsident des Landeskirchenrates den Ent-

scheid vom 7. Juni 2000 unterzeichnet hatte und gleichzeitig

Richter bzw. Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ist.

Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der allei-

nige Umstand, dass ein Organ einer unteren Instanz zu-

sätzlich als Richter in einem übergeordneten Gericht amtet,

lässt die übrigen Richter nicht als voreingenommen oder par-

teiisch erscheinen. Vielmehr müssten zur Bejahung der Par-

teilichkeit besondere Umstände hinzutreten. Die Beschwerde-

führerin zeigt keine solche Umstände auf. Sie macht insbe-

sondere nicht geltend, Dr. Gutzwiller habe am angefochtenen

Entscheid mitgewirkt oder auf ihn eingewirkt. Dem Leitzettel

in den Akten kann ferner entnommen, dass das Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht ohne Dr. Gutzwiller durchgeführt

wurde. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die

Beschwerdeführerin den vor Bundesgericht vorgebrachten Um-

stand nicht schon vor dem Verwaltungsgericht hätte vorbrin-

gen müssen.

2.- Das Verwaltungsgericht hat einlässlich geprüft und

begründet, dass die bei ihm erhobene Beschwerde nicht als

Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von § 37 des Gesetzes über

die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungs-

prozessordnung, VPO), sondern als Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde nach § 43 VPO entgegenzunehmen war. Es stützte sich

dabei insbesondere auf § 37 Abs. 3 VPO, welcher die anfecht-

baren Akte aufzählt und dabei Entscheidungen des Landes-

kirchenrates nicht erwähnt. Weiter verwies es auf die Syste-

matik der Verwaltungssprozessordnung und die Gesetzesmate-

rialien zur Verwaltungsprozessordnung und zur Verfassung der

römisch-katholischen Landeskirche.

In Anbetracht dieser einlässlichen Begründung kann

dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, die Verwal-

tungsprozessordnung in Verletzung des Willkürverbotes

( Art. 9 BV ) ausgelegt und angewendet zu haben. Die Beschwer-

deführerin bringt nichts vor, was den angefochtenen Ent-

scheid in dieser Hinsicht als unhaltbar erscheinen liesse.

Insbesondere ist der Hinweis auf § 32 Abs. 2 VPO unbehelf-

lich, da gerade streitig ist, ob der Landeskirchenrat der

Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt ist. Fraglich könnte

einzig sein, ob aus der Garantie der politischen Rechte, wie

sie in Art. 34 Abs. 1 BV und § 21 ff. KV/BL enthalten ist,

und dem Anspruch auf gerichtliche Kontrolle in Stimmrechts-

sachen nach § 37 KV/BL Verfahrensansprüche abgeleitet werden

könnten. Wie es sich damit verhält, braucht nicht im Einzel-

nen entschieden zu werden, soweit in andern Beschwerdever-

fahren tatsächlich Rechtsschutz verlangt werden kann und

gewährt wird. In dieser Hinsicht gilt es insbesondere zu

beachten, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde der

Beschwerdeführerin - wenn auch unter einem andern Titel -

tatsächlich entgegengenommen hat, das aktuelle Interesse an

der Beschwerdeführung sowohl unter dem Gesichtswinkel der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch unter jenem der

Stimmrechtsbeschwerde beurteilt und die Beschwerde im Zu-

sammenhang mit der Kostenverlegung auch materiell geprüft

hat. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch den Ausschluss

der Stimmrechtsbeschwerde keinen Nachteil erlitten. Damit

erweist sich ihre staatsrechtliche Beschwerde in diesem

Punkte als unbegründet.

3.- Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen

Entscheid auch deshalb als verfassungswidrig, weil ihr wegen

ihres nach Beschwerdeerhebung erfolgten Umzuges nach Birs-

felden das aktuelle Interesse abgesprochen worden und ihre

Beschwerde demnach abgeschrieben worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse mit ihrem Umzug

verloren. Eine allfällige Gutheissung würde letztlich zu

einer Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung

und zu einer Wiederholung der Abstimmung führen. An dieser

könnte die Beschwerdeführerin indessen von ihrem neuen Wohn-

ort aus klarerweise nicht mehr teilnehmen. Es fügte hinzu,

dass in gleicher Weise auch die Stimmrechtsbeschwerde ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse verlange. Gründe für eine

Abweichung von diesem Erfordernis seien indessen nicht

gegeben.

Wie sich damit verhält, kann hier offen bleiben, da

das Verwaltungsgericht trotz der Verneinung des aktuellen

praktischen Interesses der Beschwerdeführerin tatsächlich

zur Kritik an der Kirchgemeindeversammlung Stellung genommen

und die Beschwerde so materiell geprüft hat. An dieser mate-

riellen Behandlung ändert der Umstand nichts, dass sich die

entsprechenden Ausführungen in der Erwägung zur Kostenfolge

finden.

4.- Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass bezüg-

lich des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung keine

Unregelmässigkeiten ersichtlich seien. Das Traktandum "Be-

schlussfassung über die 440 Stellenprozente des Seelsorger-

teams" sei hinreichend klar. Die Kirchgemeindemitglieder

hätten sich anhand der Jahresrechnung über die Konsequenzen

Rechenschaft geben können. Zudem sei in einem Informations-

blatt über die einzelnen Stelleninhaber orientiert worden.

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin von der Möglich-

keit, an der Versammlung Erklärungen und Berichtigungen

anzubringen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass diese

Erwägungen vor der Garantie der politischen Rechte nicht

standzuhalten vermöchten. Sie setzt sich mit der Begründung

des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Vielmehr

beanstandet sie einzig, dass die Stimmbürger der römisch-

katholischen Kirchgemeinde über gewisse Hintergründe immer

noch nicht im erforderlichen Ausmass orientiert worden

seien. Dass diese Hintergründe unter dem Gesichtswinkel

der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe

( Art. 34 Abs. 2 BV ) - über die erforderliche Information

über den Abstimmungsgegenstand als solchen hinaus - unab-

dingbar waren, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher

ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

Schliesslich kann auf die allgemeinen Grundsätze

zur Information im Vorfeld von Abstimmungen verwiesen wer-

den. Danach müssen Abstimmungserläuterungen, soweit solche

überhaupt verfasst und abgegeben werden, im Allgemeinen eher

kurz gehalten werden und brauchen nicht sämtliche denkbaren

Hintergründe aufzuzeigen, müssen indessen auch hinreichend

vollständig sein und dürfen nicht für die Abstimmung wesent-

liche Elemente beiseite lassen (vgl. ZBl 99/1989 S. 89

E. 4b). Dem Gemeinwesen kann in Einzelfällen hinsichtlich

ungewöhnlicher Konstellationen eine Informationspflicht über

das Vorgehen und das Verfahren zukommen (ZBl 102/2001 S. 188

E. 3c, 3d und 4i, mit Hinweisen). Eine solche Informations-

pflicht kann indessen unter den gegebenen Umständen nicht

angenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass die

Kirchgemeindemitglieder ohne die von der Beschwerdeführerin

gewünschten Hintergründe ihren Willen nicht frei hätten bil-

den und zum Ausdruck bringen können.

Die vorliegende Beschwerde ist daher in diesem

materiellen Punkte unbegründet und demnach abzuweisen, so-

weit in Anbetracht der rudimentären Begründung überhaupt

darauf eingetreten werden kann ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

5.- Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass

ihr mit dem angefochtenen Entscheid die Kosten auferlegt

worden sind. Auf ein verfassungsmässiges Recht beruft sie

sich allerdings nicht, sodass in dieser Hinsicht auf die Be-

schwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht er-

sichtlich, dass die Kostenauflage vor der Garantie der poli-

tischen Rechte oder vor dem Willkürverbot nicht standhielte.

Insbesondere der Umstand, dass das Bundesgericht bei der Be-

handlung von Stimmrechtsbeschwerden im Regelfalle keine Ge-

richtsgebühr verlangt, verwehrt es den Kantonen nicht, auch

in solchen Bereichen Kosten zu erheben.

6.- Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss sind

keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der

römisch-katholischen Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen so-

wie dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landes-

kirche und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Land-

schaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 5. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: