Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.262/2006 KI-generiert

Defendant's Appeal Concerning Denial of Public Defender Replacement Rejected by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1P.262/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by a district court and sought to appeal the decision while requesting a change of defense attorney. The request for a new attorney was denied, prompting the individual to contest the decision and seek an extension of the appeal deadline due to illness. The higher court also denied the extension and did not consider the appeal for lack of sufficient reasoning, subsequently imposing court costs on the individual. The individual then filed a constitutional complaint to challenge the higher court's ruling, but the higher court identified that the complaint did not adequately address the specific constitutional rights allegedly violated, resulting in the complaint being dismissed without further action.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 35 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Defendant's Appeal Concerning Denial of Public Defender Replacement Rejected by Federal Supreme Court: Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegen soll. Soweit sein Antrag "nicht abschliessend, weil krank, Arztzeugnis seit 5.12.05 bis auf weiteres" als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 35 OG zur besseren Begründung der Beschwerde zu verstehen sein sollte, wäre ein solches Gesuch mit derselben Begründung abzuweisen, wie sie in E. 4b des angefochtenen Beschlusses enthalten ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Strafverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verfassungsmässige Anforderung Urkundsbeamter Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausstand des Staatsanwalts substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 35 OG
Soweit sein Antrag "nicht abschliessend, weil krank, Arztzeugnis seit 5.12.05 bis auf weiteres" als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 35 OG zur besseren Begründung der Beschwerde zu verstehen sein sollte, wäre ein solches Gesuch mit derselben Begründung abzuweisen, wie sie in E.
Art. 36a Abs. 3 OG
Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 OG
Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.262/2006 /scd

Urteil vom 7. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Regula Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Februar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde am 6. Dezember 2005 vom Bezirksgericht Zürich verurteilt. Am 15. Dezember 2005 meldete er Berufung an, und am 18. Dezember 2005 ersuchte er um einen Wechsel der amtlichen Verteidigerin. Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 wies der Vorsitzende der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch um Verteidigerwechsel ab. X.________ erhielt die Verfügung am 23. Januar 2006. Mit Schreiben vom selben Tag an das Bezirksgericht Zürich beanstandete X.________ die Verfügung vom 5. Januar 2006. Er stellte in seiner Eingabe ein Gesuch um Fristerstreckung von mindestens 30 Tagen "nach Krankheit".

Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Fristerstreckungsgesuch mit Beschluss vom 27. Februar 2006 ab. Zudem prüfte es, ob die Rekursfrist wiederhergestellt werden könnte, was es verneinte. Auf den Rekurs trat es schliesslich mangels hinreichender Begründung nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. April 2006 beantragt X.________ unter anderem, der Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2006 sei aufzuheben und seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist sei zu entsprechen.

2. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient ( BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. ; 129 I 185 E. 1.6 S. 189 ; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegen soll. Soweit sein Antrag "nicht abschliessend, weil krank, Arztzeugnis seit 5.12.05 bis auf weiteres" als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 35 OG zur besseren Begründung der Beschwerde zu verstehen sein sollte, wäre ein solches Gesuch mit derselben Begründung abzuweisen, wie sie in E. 4b des angefochtenen Beschlusses enthalten ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Somit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner amtlichen Verteidigerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: