Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.26/2003 KI-generiert

Complainant's Right to Prosecute Defamation Against State Prerogative

Geschäftsnummer 1P.26/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a private complaint for defamation filed by one party against another, which was dismissed by a lower court. The first instance, a local authority, decided to terminate the criminal proceedings initiated by the complainant. Subsequently, the complainant sought to challenge this dismissal through a constitutional complaint, claiming a violation of their rights. However, the complaint was deemed inadmissible as the complainant was found not to have the legal standing to pursue such a challenge, given that the prosecution is a matter for the state. The tribunal confirmed the dismissal of the case, asserting that the complainant could not proceed with the constitutional complaint due to lack of legitimacy.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 88 OG, Art. 268 BStP, Art. 270 lit. g BStP, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Complainant's Right to Prosecute Defamation Against State Prerogative: Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt, da ihm die Art. 32 und 173 StGB ein persönliches Recht verleihen würden, dass der tatbestandsmässige, rechtswidrig und schuldhaft handelnde Täter bestraft würde. Das trifft nicht zu, nach ständiger Rechtsprechung steht der Strafanspruch dem Staat zu, der Geschädigte hat an der Verfolgung des (angeblichen) Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG ( BGE 125 I 253 E. 1b; 121 IV 317 ; 108 Ia 97 E. 1). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Strafverfahrenseinstellung Strafanzeige fehlende Legitimation Beleidigung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV , Strafverfahren, Ehrverletzung,
Art. 88 OG
Das trifft nicht zu, nach ständiger Rechtsprechung steht der Strafanspruch dem Staat zu, der Geschädigte hat an der Verfolgung des (angeblichen) Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG ( BGE 125 I 253 E.
Art. 268 BStP
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist er zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der Art. 268 BStP ff.
Art. 270 lit. g BStP
Der Beschwerdeführer hat damit als Privatkläger die Anklage nicht "allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt", weshalb er zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einstellungsverfügung nach Art. 270 lit. g BStP nicht legitimiert ist ( BGE 128 IV 39 E.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.26/2003 /err

Urteil vom 20. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiber Störi.

B.________,

Beschwerdeführer,

handelnd durch Markus Metz, Postfach 659, 4010 Basel,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 9 BV , Strafverfahren, Ehrverletzung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 30. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A. Das Kreisamt Rhäzüns stellte am 29. April 2002 das von B.________ gegen A.________ angestrengte Strafverfahren wegen Ehrverletzung ein.

Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde am 30. Oktober 2002 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Januar 2003 wegen Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV beantragt B.________, diesen Entscheid aufzuheben.

C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt, da ihm die Art. 32 und 173 StGB ein persönliches Recht verleihen würden, dass der tatbestandsmässige, rechtswidrig und schuldhaft handelnde Täter bestraft würde. Das trifft nicht zu, nach ständiger Rechtsprechung steht der Strafanspruch dem Staat zu, der Geschädigte hat an der Verfolgung des (angeblichen) Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG ( BGE 125 I 253 E. 1b; 121 IV 317 ; 108 Ia 97 E. 1). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist er zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der Art. 268 BStP ff. nicht befugt. Nach Art. 165 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 entscheidet der Kreispräsident über den Abschluss der Untersuchung durch Anklageerhebung oder Einstellung. Der Beschwerdeführer hat damit als Privatkläger die Anklage nicht "allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt", weshalb er zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einstellungsverfügung nach Art. 270 lit. g BStP nicht legitimiert ist ( BGE 128 IV 39 E. 2). Das ändert nichts daran, dass er als blosser Geschädigter zur staatsrechtlichen Beschwerde (ebenfalls) nicht legitimiert ist.

2. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: