Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.259/2005 KI-generiert

Cantonal Appeal of Interim Procedural Orders Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1P.259/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal procedure initiated against an individual who contested various procedural decisions made by the presiding judge of the criminal court, including requests for the suspension of proceedings and the exclusion of certain protocols. After the presiding judge rejected these requests, the individual appealed to the Appeals Court, which ruled not to consider the appeal on the grounds that the contested decisions did not produce immediate adverse effects that could not be remedied by the final judgment. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint against this decision, seeking to have it overturned and the case returned for reassessment. The Appeals Court maintained its position, leading to further proceedings at the Federal Tribunal level regarding the admissibility of the complaint and the associated procedural rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Cantonal Appeal of Interim Procedural Orders Dismissed for Lack of Irreparable Harm: 1.1 Beim Entscheid des Appellationsgerichtes, auf die kantonale Beschwerde gegen die strafprozessuale Verfügung des Strafgerichtspräsidenten nicht einzutreten, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ), gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist daher unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 hiernach einzutreten.

Schlagwörter

KI-generiert
prozessleitende Verfügungen Eröffnung des Entscheids nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorabentscheidungsverfahren Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 86 Abs. 1 OG
1.1 Beim Entscheid des Appellationsgerichtes, auf die kantonale Beschwerde gegen die strafprozessuale Verfügung des Strafgerichtspräsidenten nicht einzutreten, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs.
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
1 OG ), gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.2 Eine staatsrechtliche Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.259/2005 /ggs

Urteil vom 7. September 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. März 2005.

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben des Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juli 2004 wurde X.________ aufgefordert, dem Strafgericht Mitteilung über seine Verteidigung sowie über allfällige Beweisanträge zu machen. X.________ verlangte hierauf die Sistierung des Verfahrens, die Abschreibung desselben wegen örtlicher Unzuständigkeit sowie die Entfernung gewisser Protokolle aus den Akten und die Zulassung weiterer Aktenstücke. Der Strafgerichtspräsident verfügte am 21. September 2004 die Ablehnung der Beweisanträge. Gleichzeitig teilte er X.________ den Beizug eines Sachverständigen mit.

B. Gegen diese Verfügung gelangte X.________ ans Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt. Dieses trat mit Urteil vom 7. März 2005 nicht auf die Beschwerde ein. Im Wesentlichen begründete es den Entscheid damit, dass die prozessualen Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten keine direkt nachteilige Wirkung hätten, welche durch den Endentscheid nicht behoben werden könnte.

Gegen den Nichteintretensbeschluss führt X.________ mit Eingabe vom 18. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht zum Neuentscheid.

Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt verzichtet unter Hinweis auf seine damalige Stellungnahme ans Appellationsgericht auf eine Vernehmlassung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim Entscheid des Appellationsgerichtes, auf die kantonale Beschwerde gegen die strafprozessuale Verfügung des Strafgerichtspräsidenten nicht einzutreten, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ), gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist daher unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2 Eine staatsrechtliche Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt in erster Linie seine Sicht des Sachverhaltes dar, ohne sich mit der Argumentation des Appellationsgerichtes konkret auseinander zu setzen. Soweit seine Ausführungen appellatorischer Art sind, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. ; 129 I 185 E. 1.6 S. 189 ; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43).

2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung eingeleitet. Gemäss § 184 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997 (StPO/BS) sind prozessuale Verfügungen der Strafgerichtspräsidentin oder des Präsidenten mit Beschwerde separat anfechtbar, soweit solche Anordnungen für die Betroffenen direkt nachteilige Auswirkungen haben, welche durch den Endentscheid nicht behoben werden können. In diesem Sinne zulässig ist die Beschwerde insbesondere gegen Haftverfügungen sowie gegen die Ablehnung von Beweiserhebungen, welche in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr möglich sind. Das Appellationsgericht hat in seinem Nichteintretensentscheid aufgezeigt, weshalb die Zwischenverfügung des Strafgerichtspräsidenten für den Beschwerdeführer mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des noch hängigen Verfahrens nicht einverstanden sein sollte, wird er dannzumal die Möglichkeit haben, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Insbesondere kann er sich im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten zum Inhalt und der Verwertbarkeit der Beweismittel äussern. Abgelehnte Beweisanträge können überdies in der Hauptverhandlung wiederholt werden (§ 114 Abs. 3 letzter Satz StPO/BS). Es ist ferner nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern ihm im jetzigen Zeitpunkt aus dem Umstand, dass er unabhängig von einer allenfalls bereits erstellten Beweisliste eigene Beweisanträge stellen kann, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Es ist darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht eintrat.

3. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: