Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Threat Conviction Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case pertains to a criminal proceeding where an individual was found guilty of making multiple threats and subsequently sentenced to 14 days of conditional imprisonment, with previous time served being taken into account. The individual appealed against this decision, but the appellate court upheld the initial ruling. Following this, the individual filed a constitutional complaint with the federal court challenging both the appellate and initial court decisions. However, the federal court determined that the complaint lacked sufficient justification, leading to a decision not to consider it further. Additionally, the request for free legal assistance was denied as the complaint was deemed without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Threat Conviction Challenge: Gegen dieses Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. März 2004 sowie gegen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6. Juni 2003 wandte sich X.________ mit Eingabe vom 29. April 2004 ans Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2004 mit, dass es sich bei seiner Eingabe wohl um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt seien. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.259/2004 /gij
Urteil vom 14. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 31. März 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 6. Juni 2003 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen Gefängnis bedingt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. bis 13. Oktober 2001 (zwei Tage); auf den Vollzug der am 21. März 2001 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Strafe von sieben Tagen Haft wurde verzichtet. Auf Appellation von X.________ hin bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 31. März 2004 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2003.
2. Gegen dieses Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. März 2004 sowie gegen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6. Juni 2003 wandte sich X.________ mit Eingabe vom 29. April 2004 ans Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2004 mit, dass es sich bei seiner Eingabe wohl um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt seien. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Beschwerdeergänzung reichte er jedoch nicht ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 29. April 2004 nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt, auf welche das angefochtene Urteil verweist, unterbleibt. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
4. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: