Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.259/2003 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Partial Reinstatement of Misappropriation Investigation Dismissed

Geschäftsnummer 1P.259/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a criminal complaint against several persons for alleged misappropriation of a rental deposit. Initially, the investigating magistrate dismissed the complaint. The individual appealed this decision, leading to the court partially upholding the appeal, which resulted in the case being sent back to the magistrate for further investigation against certain parties. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint against the court's ruling. However, the Federal Tribunal addressed the issue of the individual's standing in the case, indicating that a party allegedly harmed by a criminal act generally lacks the legal standing to contest a dismissal or acquittal in criminal proceedings, as the prosecution is the state's responsibility. The court found that the individual did not sufficiently argue violations of procedural rights and consequently did not have the basis to pursue the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 88 OG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Complainant's Appeal Against Partial Reinstatement of Misappropriation Investigation Dismissed: Eine Verletzung von Verfahrensrechten im unter Ziffer 3 dargelegten Sinne rügt der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Daher kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Urteil der Anklagekammer, welches das Strafverfahren zumindest bezüglich der Organe der Vermieterin nicht abschliesst, nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG handelt.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Opferhilfegesetz Mietliegenschaft Recht zur Hinterlegung Besitzesrechtsklage Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 88 OG
Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG .
Art. 2 Abs. 1 OHG
Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist".
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Eine Verletzung von Verfahrensrechten im unter Ziffer 3 dargelegten Sinne rügt der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (vgl.
Art. 87 Abs. 2 OG
Daher kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Urteil der Anklagekammer, welches das Strafverfahren zumindest bezüglich der Organe der Vermieterin nicht abschliesst, nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG handelt.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.259/2003 /bie

Urteil vom 20. Mai 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident.

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Amthausquai 23, 4601 Olten,

Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 14. März 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. M.________ reichte am 9. Januar 2003 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn gegen verschiedene Personen Strafanzeige wegen Veruntreuung ein. M.________ warf ihnen vor, eine Mietkaution unrechtmässig verwendet zu haben. Die Untersuchungsrichterin gab mit Verfügung vom 14. Januar 2003 der Anzeige keine Folge. Dagegen erhob M.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 14. März 2003 hiess die Anklagekammer die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Untersuchungsrichterin vom 14. Januar 2003 bezüglich der Organe der Vermieterin auf und wies die Akten zurück an die Untersuchungsrichterin zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

2. M.________ führt gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 22. April 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. ( BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).

4. An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen ( BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht es um ein angebliches Vermögensdelikt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist.

5. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im unter Ziffer 3 dargelegten Sinne rügt der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Daher kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Urteil der Anklagekammer, welches das Strafverfahren zumindest bezüglich der Organe der Vermieterin nicht abschliesst, nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG handelt.

6. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: