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1P.257/2002 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Procedural Deficiencies in Challenging Court Decision

Geschäftsnummer 1P.257/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed a constitutional complaint against a ruling from the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which had refused to consider their earlier complaint. The court's decision was based on the assertion that the individuals had been granted a deadline to amend their complaint and failed to provide a clear legal request or reasoning, as well as not paying the required advance on costs. The Federal Court ultimately ruled that the constitutional complaint did not meet the necessary legal requirements and chose not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Dismissed for Procedural Deficiencies in Challenging Court Decision: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 2. Mai 2002 nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensüberprüfung Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Überprüfung Verfassungsgerichtsbarkeit Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.257/2002 /mks

Urteil vom 29. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 4410 Liestal.

Rechtsverweigerung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, trat mit Urteil vom 10. April 2002 auf eine Beschwerde von A. und B. X.________ nicht ein. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, den Beschwerdeführern sei eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde gewährt worden. Ausserdem seien sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden. Da die innert Frist erfolgte Eingabe weder zum Ausdruck bringe, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richte, noch ein klares Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalte, und auch der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, könne auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden.

2. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erhoben A. und B. X.________ am 2. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde .

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 2. Mai 2002 nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: