Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.248/2006 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision of Criminal Conviction Appeal or Rejection of Revision Request Based on Previous Grounds

Geschäftsnummer 1P.248/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision application filed by an individual following the dismissal of a previous constitutional complaint by the Swiss Federal Court. The individual sought to challenge the court's earlier ruling from March 20, 2006, which had rejected their claims. In the new submission, the individual requested the suspension of a penalty decision issued on November 4, 2005, without explicitly invoking the statutory revision grounds. The court evaluated the new request but found no substantial new evidence or significant facts that would justify a revision, deeming the individual's arguments repetitive of those previously considered and dismissed. Consequently, the court rejected the revision application.

Legislator-Regeste

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Art. 137 lit. b OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Criminal Conviction Appeal or Rejection of Revision Request Based on Previous Grounds: Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision in Strafsachen Beweisgründe Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit Überprüfung der Strafzumessung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 137 lit. b OG
Art. 137 lit. b OG interpretiert werden kann;
Art. 136 lit. d OG
dass indes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt haben soll, womit der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG von vornherein entfällt;
Art. 156 Abs. 1 OG
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG );
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.248/2006 /scd

Urteil vom 3. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

X._______, Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil vom

20. März 2006 (1P.24/2006).

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass eine von X._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2006 abgewiesen wurde (Verfahren 1P.24/2006);

dass X._______ mit Eingabe vom 24. April 2006 Revision dieses Urteils beantragt und gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Strafurteils vom 4. November 2005 ersucht;

dass der Gesuchsteller sich nicht ausdrücklich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 136 f. OG) beruft;

dass sein Gesuch unter den gegebenen Umständen allenfalls (höchstens) als solches nach Art. 136 lit. d bzw. Art. 137 lit. b OG interpretiert werden kann;

dass indes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt haben soll, womit der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG von vornherein entfällt;

dass nach Art. 137 lit. b OG die Revision zulässig ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (s. dazu etwa BGE 121 IV 317 ; 118 Ia 366 ; 107

Ia 187 mit weiteren Hinweisen);

dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Revisionseingabe keine derartigen Tatsachen oder diesbezüglichen Beweismittel anruft, sondern seiner Eingabe das Schreiben eines Freundes beilegt, welches nach dem Urteil 1P.24/2006 vom 20. März 2006, nämlich am 31. März 2006 verfasst wurde;

dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber den kantonalen Instanzen erhobene Kritik zu wiederholen, die schon gemäss dem erwähnten Urteil vom 20. März 2006 als unbegründet erachtet worden ist;

dass er damit auch die diesem Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung kritisiert, solche Kritik im Revisionsverfahren indes nicht zu hören ist;

dass demgemäss das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

dass das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit diesem Entscheid gegenstandslos wird;

dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG );

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: