Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.243/2002 KI-generiert

Complainant v. Kantonal Court (Procedural Inadmissibility of Constitutional Appeal)

Geschäftsnummer 1P.243/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a constitutional complaint against the decision of the Zürich cantonal court, which had dismissed a previous appeal due to the failure to adhere to a ten-day deadline for submission. The individual contended that the dismissal of their appeal was unconstitutional and sought recourse from the federal court. However, the federal court found that the complaint did not sufficiently articulate how the cantonal court's decision violated constitutional or convention rights, leading to the conclusion that the complaint could not be considered further. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant v. Kantonal Court (Procedural Inadmissibility of Constitutional Appeal): Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 12. Mai 2002 nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensrechte Demonstrationsrecht Zulässige Gründe Anfechtung von Zwischenentscheiden Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.243/2002 /bie

Urteil vom 29. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident.

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

B.________, Schwerzenbach,

Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Postfach 4875, 8022 Zürich.

Nichtzulassung einer Anklage

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 23. April 2002 auf eine Nichtigkeitsbeschwerde von B.________ nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe die zehntägige Frist zur Beschwerdeanmeldung versäumt. Ausserdem sei im vorliegenden Fall die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben.

2. B.________ führt mit Eingabe vom 12. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2002.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 12. Mai 2002 nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: