Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.24/2004 KI-generiert

Private Prosecutor's Right to be Heard Regarding Adversary's Response in Appeal

Geschäftsnummer 1P.24/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case concerning defamation, an individual initiated a private criminal proceeding against two defendants, but the district court acquitted both defendants, imposing the costs of the proceedings on the plaintiff and requiring him to pay compensation to the defendants. The plaintiff appealed to a higher court, which partially upheld the decision but reduced the amount of compensation. Subsequently, the plaintiff filed a constitutional complaint, arguing that he was denied the opportunity to respond to the defendants' arguments before the appellate court's judgment was issued, thereby violating his right to be heard. The defendants contended that the complaint lacked sufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG; Private Prosecutor's Right to be Heard Regarding Adversary's Response in Appeal: Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Als Partei des obergerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer befugt, die Verletzung seiner Parteirechte zu rügen ( Art. 88 OG ). Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c).

Schlagwörter

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Privatstrafklage Anspruch auf rechtliches Gehör üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verteidigungsrechte Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 BV
Art. 29 BV , Art. 6 EMRK (Ehrverletzung),
Art. 6 EMRK
29 BV , Art. 6 EMRK (Ehrverletzung),
Art. 86 Abs. 1 OG
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
Als Partei des obergerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer befugt, die Verletzung seiner Parteirechte zu rügen ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.24/2004 /whl

Urteil vom 16. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Art. 29 BV , Art. 6 EMRK (Ehrverletzung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2003.

Sachverhalt:

A. Im von X.________ gegen Y.________ und Z.________ wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede angestrengten Privatstrafverfahren sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen am 7. Januar 2003 beide Beklagten frei, auferlegte die Verfahrenskosten von 1'000 Franken dem Kläger und verpflichtete diesen zudem, den beiden Beklagten je eine Parteientschädigung von 1'000 Franken zu bezahlen.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Berufung von X.________ am 26. August 2003 teilweise gut. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Straf- und im Kostenpunkt, reduzierte indessen die den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren geschuldete Parteientschädigung auf je 500 Franken.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar 2004 beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. Zur Begründung führt er (abschliessend) an:

"Das Obergericht hat die Berufungsantwort dem Beschwerdeführer (BF) erst zusammen mit dem angefochtenen Urteil zugestellt. Der BF hatte keine Möglichkeit, sich zur Berufungsantwort zu äussern. Dadurch wurde das rechtliche Gehör in krasser Weise verletzt (EMRK 6, BV 29)."

Y.________ und Z.________ beantragen in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung, auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten. Der Obergerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Als Partei des obergerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer befugt, die Verletzung seiner Parteirechte zu rügen ( Art. 88 OG ). Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c).

Im Vorgehen des Obergerichts, das der Beschwerdeführer beanstandet, kann zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, muss aber nicht. Dies hängt ganz von den konkreten Umständen und den anwendbaren prozessualen Regelungen ab. Indem der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Obergericht im vorliegenden Fall zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen wäre, ihm die Berufungsantwort vor Erlass des Urteils zur Stellungnahme zuzustellen, genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Aus Art. 6 EMRK kann er ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er im kantonalen Verfahren nicht Angeklagter, sondern Privatkläger war. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ). Die beiden Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben daher praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: