Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.24/2002 KI-generiert

Applicant Fails to Exhaust Cantonal Remedy Against Citizenship Rejection

Geschäftsnummer 1P.24/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case before the Swiss Federal Tribunal, an individual submitted a complaint after the local council denied his request for municipal citizenship, which was a prerequisite for obtaining Swiss citizenship. The individual challenged the decision, claiming violations of constitutional rights. However, the court found that the complaint was inadmissible because it was not a final decision, as the individual had the option to pursue a community appeal against the municipal decision. Consequently, the court ruled that it could not entertain the complaint due to lack of finality and imposed the court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Applicant Fails to Exhaust Cantonal Remedy Against Citizenship Rejection: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Januar 2002 wegen Verletzung von Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 BV beantragt K.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an den Grossen Stadtrat zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Bürgerrecht verfassungsmässige Anforderung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verletzung von Verfahrensrechten Untätigkeitsklage Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 2 EMRK
1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Verweigerung des Luzerner Stadtbürgerrechts)
Art. 32 Abs. 1 BV
29 und Art. 32 Abs. 1 BV beantragt K.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an den Grossen Stadtrat zurückzuweisen.
Art. 86 Abs. 1 OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

{T 0/2}

1P.24/2002/sta

Urteil vom 21. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Störi.

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,

gegen

Grosser Stadtrat von Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern.

Art. 5, 9, 29 Abs. 1 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Verweigerung des Luzerner Stadtbürgerrechts)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Stadtrats von Luzern vom 29. November 2001)

Sachverhalt:

A. Der Grosse Stadtrat von Luzern wies am 29. November 2001 das Gesuch von K.________ ab, ihm das Stadtbürgerrecht als Voraussetzung für die Erteilung des Schweizerbürgerrechts zuzusichern.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Januar 2002 wegen Verletzung von Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 BV beantragt K.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an den Grossen Stadtrat zurückzuweisen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Ein solcher liegt nicht vor, da gegen ablehnende kommunale Einbürgerungsentscheide die Gemeindebeschwerde im Sinne von § 91 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (GG) an den Regierungsrat offen steht, auch wenn die Gemeinden nicht verpflichtet sind, auf dieses ausserordentliche Rechtsmittel in einer Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Als im Kanton Luzern praktizierender Anwalt muss Rechtsanwalt Hess-Odoni die Gemeindebeschwerde kennen und er hätte sie daher bei der gebotenen Sorgfalt in der Prozessführung prüfen und erheben müssen. Deren Zulässigkeit auch gegen Einbürgerungsentscheide ergibt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid 1P.674/2000 vom 6. März 2001 in Sachen X gegen die Einwohnergemeinde Emmen, der zwar nicht amtlich publiziert, aber durch Presse, Radio und Fernsehen bekannt gemacht wurde und in der Internet-Datenbank des Bundesgerichts (www.bger.ch) zugänglich ist oder bei diesem angefordert werden kann.

2. Auf die Beschwerde ist somit mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Grossen Stadtrat von Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: