Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.232/2003 KI-generiert

Cantonal Gambling Machine Ordinance Violations and Liability for Machine Supplier

Geschäftsnummer 1P.232/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was found guilty of multiple violations of a cantonal gaming salon regulation for having set up gambling machines in two restaurants without the necessary permits. The court imposed a fine and confiscated cash found in the machines as illicit gains. After appealing the decision, the appellate court upheld the conviction, leading the individual to file a constitutional complaint questioning the application of the regulation and asserting a violation of legal principles regarding punishment. The legal proceedings focused on the interpretation of who qualifies as an "operator" of the machines under the local regulations and whether the individual could be held liable despite not being the licensed establishment owner.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 7 KV, Art. 7 EMRK, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 88 OG; Cantonal Gambling Machine Ordinance Violations and Liability for Machine Supplier: Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ab Anfang 2000 bis November 2000 in den Restaurants "X.________" in Z.________ und "Y.________" in Olten je einen Geldspielautomaten "Super Cherry 600" aufgestellt zu haben. Da dieser Automat einen Sach- oder Geldgewinn in Aussicht stelle, sei dessen Aufstellen gemäss den §§ 2 und 3 der kantonalen Spielsalon-Verordnung vom 14. Oktober 1955 verboten.

Schlagwörter

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Glücksspiele mit Geldeinsatz Verletzung von Bewilligungsauflagen Ertrag Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Legalitätsprinzip Spielbankenabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Widerhandlung gegen die Spielsalon-Verordnung),
Art. 7 KV
Er rügt eine willkürliche Anwendung der Spielsalon-Verordnung und dadurch eine Verletzung des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz" ( Art. 7 KV/SO , Art.
Art. 7 EMRK
2.6 Kann die Bestrafung willkürfrei auf die Spielsalon-Verordnung abgestützt werden, ist auch Art. 7 EMRK nicht verletzt.
Art. 86 Abs. 1 OG
2 und Art. 86 Abs. 1 OG ; Art.
Art. 269 Abs. 1 BStP
1 OG ; Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ( Art. 88 OG ).
Art. 153a OG
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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«…Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B\_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des B…»
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«…ründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B\_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bu…»
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«…ründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B\_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des B…»
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«…ründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B\_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bu…»
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«…ründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B\_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des B…»
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«…ründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B\_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des B…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.232/2003 /err

Urteil vom 14. Juli 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Seiler,

Gerichtsschreiberin Tophinke.

Parteien

H.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

lic. iur. Fritz Tanner, Postfach 3, 5727 Oberkulm,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Art. 9 BV (Widerhandlung gegen die Spielsalon-Verordnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 12. Februar 2003.

Sachverhalt:

A. Der Gerichtspräsident Olten-Gösgen sprach H.________ am 18. Januar 2002 schuldig der mehrfachen Übertretung der kantonalen Spielsalon-Verordnung und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. Zugleich wurde der sich im sichergestellten Spielautomaten im Café "X.________" in Z.________ sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 652.-- als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ab Anfang 2000 bis November 2000 in den Restaurants "X.________" in Z.________ und "Y.________" in Olten je einen Geldspielautomaten "Super Cherry 600" aufgestellt zu haben. Da dieser Automat einen Sach- oder Geldgewinn in Aussicht stelle, sei dessen Aufstellen gemäss den §§ 2 und 3 der kantonalen Spielsalon-Verordnung vom 14. Oktober 1955 verboten.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 12. Februar 2003 eine gegen das Strafurteil erhobene Kassationsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. H.________ hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die "Vorinstanz" zurückzuweisen. Er rügt eine willkürliche Anwendung der Spielsalon-Verordnung und dadurch eine Verletzung des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz" ( Art. 7 KV/SO , Art. 9 BV und Art. 7 EMRK ).

Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer nicht eine Widerhandlung gegen eidgenössisches, sondern einzig gegen kantonales Strafrecht vor. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist daher zulässig ( Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG ; Art. 269 Abs. 1 BStP ). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ( Art. 88 OG ). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine willkürliche Rechtsanwendung. Strafbar im Sinne der Spielsalon-Verordnung sei einzig der Aufsteller der Geräte; Aufsteller sei nur der Wirt, der auch Inhaber der laut § 3 Abs. 3 Spielsalon-Verordnung erforderlichen Bewilligung sei, nicht aber diejenige Person, welche den Automaten nur liefere oder ein wirtschaftliches Interesse daran habe. Er habe die Geräte nur den Wirten zur Verfügung gestellt. Es bestehe daher keine gesetzliche Grundlage, um ihn zu bestrafen.

2.1 Nach § 2 der Spielsalon-Verordnung ist das Aufstellen von Spielapparaten zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt unter Vorbehalt von § 3 verboten. Nach § 3 Abs. 1 ist in Lokalen von Gastwirtschaftsbetrieben die gewerbsmässige Verwendung von höchstens zwei Spielapparaten, bei denen kein Geld- oder Sachgewinn in Aussicht steht, gestattet. Für die Aufstellung eines Spielapparates ist eine Bewilligung erforderlich, die auf einen bestimmten Apparat und einen bestimmten Gastwirtschaftsbetrieb lautet (§ 3 Abs. 3). Übertretungen der Verordnung werden gemäss § 4 mit Busse von 10-500 Franken bestraft.

2.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist ( BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen).

2.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht alle mit dem Aufsteller irgendwie verbundenen Personen oder die blossen Lieferanten dem Aufsteller gleichgestellt. Es hat im Gegenteil ausgeführt, der Verkäufer des Geräts sei nicht als Aufsteller zu bezeichnen. Vorliegend habe aber der Beschwerdeführer die Geräte nicht nur geliefert, sondern er habe die Wirte ersucht, die Geräte in ihren Betrieben aufstellen zu können, und ihnen die Hälfte des Erlöses versprochen; ein Eigentumsübergang habe nicht stattgefunden, die Geräte seien unter der Kontrolle des Beschwerdeführers verblieben. Unter diesen Umständen könne nebst den Wirten auch der Beschwerdeführer als Aufsteller betrachtet werden; er habe das Massgebliche dazu beigetragen, dass die Automaten der Öffentlichkeit zur Verfügung standen. Er habe über die Geräte und über die Erträge aus dem Spielbetrieb verfügen können. Bei ihm sei auch die technische Wartung verblieben.

2.4 Bei diesen sachverhaltlichen Umständen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, ist die Auffassung des Obergerichts nicht willkürlich. Die Spielsalon-Verordnung bezeichnet nicht ausdrücklich einen bestimmten Täterkreis. Sie legt namentlich nicht fest, dass nur die Inhaber des Betriebs, in dem die Geräte aufgestellt werden, als Täter in Frage kommen. Die Verordnung verbietet das "Aufstellen" und bestraft Übertretungen dieses Verbots. Wer massgeblich dazu beiträgt, dass Geräte aufgestellt werden und über die Geräte und den Ertrag faktisch verfügt, handelt diesem Verbot zuwider und kann willkürfrei nach § 4 der Verordnung bestraft werden.

2.5 Dass nach § 3 Abs. 3 der Spielsalon-Verordnung für die Aufstellung eines Spielapparats eine auf einen bestimmten Apparat und einen bestimmten Gastwirtschaftsbetrieb ausgestellte Bewilligung erforderlich ist, ändert daran nichts. Zum einen ergibt sich aus der Verordnung nicht zwingend, dass die Bewilligung auf den Gastwirt persönlich lauten muss, wird sie doch auf den "Gastwirtschaftsbetrieb" ausgestellt. Zum andern kann ohne weiteres auch jemand einem Verbot zuwiderhandeln, der eine Bewilligung nicht erhalten könnte. Die Verordnung verbietet nicht nur dem potenziellen Bewilligungsinhaber, ohne Bewilligung ein Gerät aufzustellen, sondern sie verbietet generell das Aufstellen von Geräten zum öffentlichen Gebrauch (unter Vorbehalt einer nach § 3 erteilten Bewilligung). Sie verbietet damit auch und insbesondere denjenigen Personen das Aufstellen von Geräten, die von vornherein eine Bewilligung nicht erhalten könnten. Es ist daher unerheblich, ob nach Ansicht der Spielbankenkommission oder der Gewerbe- und Handelspolizei die Bewilligung nur an Betriebsinhaber ausgestellt werden kann.

2.6 Kann die Bestrafung willkürfrei auf die Spielsalon-Verordnung abgestützt werden, ist auch Art. 7 EMRK nicht verletzt.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: