Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.231/2004 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision Request and Motion to Disqualify Judges

Geschäftsnummer 1P.231/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual against previous rulings made by a federal court, arguing that inconsistencies in the legal interpretation of fraudulent behavior adversely affected their standing. The individual also filed a motion for the exclusion of certain judges involved in past decisions, without providing valid reasons for this request. The court determined that a judge's prior decisions do not compromise their impartiality and thus did not proceed with the exclusion motion. Additionally, the court found no valid grounds for the revision based on the claims presented, which included criticism of legal assessments deemed inappropriate at this stage. Consequently, the requests for both revision and free legal assistance were denied, with the individual being held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 1 OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Court Rejects Revision Request and Motion to Disqualify Judges: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorleben richterliche Unabhängigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Abs. 1 OG
dass eine derart begründete Ablehnung unzulässig ist, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist (vgl.
Art. 136 lit. d OG
dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG beruft, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 1P.459/2003 vom 21.
Art. 156 Abs. 1 OG
dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.231/2004 /bie

Urteil vom 26. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

D.________, Gesuchsteller,

gegen

M.________, Gesuchsgegner,

Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,

5000 Aarau.

Gegenstand

Revision der bundesgerichtlichen Urteile

1P.81/2004, 1P.82/2004 und 1P.459/2003,

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass D.________ mit Eingabe vom 13. April 2004 ein Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 1P.81/2004 und 1P.82/2004 vom 9. März 2004, 1P.459/2003 vom 21. August 2003 sowie gegen "weitere im Zusammenhang stehende Urteile" gestellt hat,

dass er dabei ein Ausstandsbegehren gegen die "in dieser Sache beteiligten oder gar mehrfach beteiligten Richter" gestellt hat, ohne indessen Ausstandsgründe im Sinne der Art. 22 f. OG zu nennen,

dass ein Richter seine Unabhängigkeit nicht verliert, weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat,

dass eine derart begründete Ablehnung unzulässig ist, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1),

dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG beruft, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 1P.459/2003 vom 21. August 2003 das Verhalten des Gesuchsgegners als Betrug wertete, indessen in den nachfolgenden Entscheiden das Vorliegen dieses Straftatbestandes wieder verneinte,

dass diese Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils 1P.459/2003 vom 23. August 2003 - wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1P.81/2004 vom 9. März 2004 ausgeführt hat - nicht nachvollziehbar ist, weshalb bereits aus diesem Grunde das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 lit. d OG zu verneinen ist,

dass der Gesuchsteller im Übrigen Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, welche im Rahmen des Revisionsverfahrens unzulässig ist,

dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuchs dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann,

dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: