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1P.230/2001 KI-generiert

The case involves an individual who was sentenced to 4 years and 9 months in prison and 10 years of expulsion for serious drug offenses, including the trafficking of heroin and cocaine

Geschäftsnummer 1P.230/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to 4 years and 9 months in prison and 10 years of expulsion for serious drug offenses, including the trafficking of heroin and cocaine. The individual contested the verdict, claiming violations of constitutional rights related to legal representation and witness confrontation. They filed a constitutional complaint seeking the annulment of the judgment, as well as free legal representation. However, the court determined that the complaint was not admissible due to it not being against a final decision, leading to the dismissal of the request for legal aid. Consequently, the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 347 Abs. 3 StPO, Art. 152 OG; The case involves an individual who was sentenced to 4 years and 9 months in prison and 10 years of expulsion for serious drug offenses, including the trafficking of heroin and cocaine: B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. März 2001 wegen Verletzung des in Art. 8 BV (recte: Art. 29 Abs. 2 BV ) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, des in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruchs auf Konfrontation mit Belastungszeugen sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" und willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________ Entscheid es Kantonsgerichts vom 8. Januar 2001 aufzuheben, soweit er ihn betreffe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Schlagwörter

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Hehlerei Betäubungsmittelhandel Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK
Art. 8 BV
März 2001 wegen Verletzung des in Art. 8 BV (recte: Art.
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
2 BV ) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, des in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruchs auf Konfrontation mit Belastungszeugen sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" und willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________ Entscheid es Kantonsgerichts vom 8.
Art. 86 Abs. 1 OG
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 347 Abs. 3 StPO
Nach der klaren übergangsrechtlichen Regelung von Art. 347 Abs. 3 StPO bleibt jedoch gegen altrechtliche erstinstanzliche Urteile des Kantonsgerichts - und damit gegen den angefochtenen Entscheid - die Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht zulässig.
Art. 152 OG
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist unter diesen Umständen abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 156 OG
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

[AZA 0/2]

1P.230/2001/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

29. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

X.________, zurzeit Strafanstalt Lenzburg, Lenzburg, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 28, Buchs/SG,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,

betreffend

Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK

(Strafverfahren), hat sich ergeben:

A.- Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 8. Januar 2001 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei zu 4 3/4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung. Es hielt insbesondere für erwiesen, dass er vom Sommer 1998 bis Juli 1999 mit A.________ und B.________ mit rund 1,8 kg Heroin und 0,3 kg Kokain handelte.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. März 2001 wegen Verletzung des in Art. 8 BV (recte: Art. 29 Abs. 2 BV ) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, des in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruchs auf Konfrontation mit Belastungszeugen sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" und willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________ Entscheid es Kantonsgerichts vom 8. Januar 2001 aufzuheben, soweit er ihn betreffe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Das kantonsgerichtliche Urteil erging zwar unter der Herrschaft des auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzten Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StPO), nach welchem gegen Urteile des Kantonsgerichts, das in keinen Fällen mehr erste Strafinstanz ist, keine kantonalen Rechtsmittel mehr zulässig sind. Nach der klaren übergangsrechtlichen Regelung von Art. 347 Abs. 3 StPO bleibt jedoch gegen altrechtliche erstinstanzliche Urteile des Kantonsgerichts - und damit gegen den angefochtenen Entscheid - die Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht zulässig.

Diese Rechtslage hat das Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend wiedergegeben. Es steht auch fest, dass das St. Galler Kassationsgericht auf Rügen, wie sie der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vorbringt, eintrat. Diese scheitert daher an der fehlenden Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist unter diesen Umständen abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht, Strafkammer, des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. Mai 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: