Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.226/2004 KI-generiert

Complainant v. Former District Governor, et al. (Constitutional Appeal on Dismissal of Criminal Complaints)

Geschäftsnummer 1P.226/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed by an individual alleging various offenses, including abuse of office, attempted murder, and fraud, against an unnamed party. The investigating authorities decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal the decision. The appellate court denied the appeal, stating that the complainant did not formally establish their status as a private prosecutor in a timely manner and that there was insufficient evidence to support the allegations of criminal behavior. The complainant subsequently filed a constitutional complaint, which was ultimately dismissed by the Federal Tribunal due to inadequate reasoning and failure to clearly demonstrate any violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Complainant v. Former District Governor, et al. (Constitutional Appeal on Dismissal of Criminal Complaints): Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Strafanzeige Verletzung von Parteirechten Körperverletzung Kündigung wegen Diebstahls Verfassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.226/2004 /gij

Urteil vom 6. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteintretensbeschluss,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 22. Januar 2004 reichte X.________ Strafanzeige ein. Altregierungsstatthalter Y.________ bezichtigte sie des Amtsmissbrauchs und der schweren Körperverletzung. Zudem warf sie einer unbekannten Täterschaft versuchten Mord, schwere Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, "Verschleppung und Vertuschung", Urkundenfälschung, Verletzung des Post- und Telefongeheimnisses, sexuellen Übergriff/Belästigung sowie Hausfriedensbruch vor. Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau und der zuständige Prokurator traten mit übereinstimmendem Beschluss vom 27. Januar 2004 / 5. Februar 2004 auf die Strafanzeige nicht ein.

2. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 10. März 2004 den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass zur Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses die Privatklägerschaft sowie das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes berechtigt sei. Die Konstituierung als Privatklägerin sei verspätet erfolgt. Eine Legitimation gestützt auf das Opferhilfegesetz ergebe sich einzig für die beanzeigten Tatbestände des versuchten Mordes und der schweren Körperverletzung. Diesbezüglich sei auf den Rekurs einzutreten. Die Vorwürfe seien jedoch haltlos, da jegliche Hinweise auf ein strafbares Verhalten fehlen würden.

3. Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern erhob X.________ am 14. April 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 14. April 2004 nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer in willkürlicher Weise von einer verspäteten Konstituierung als Privatklägerin ausgegangen sein soll. Auch soweit die Anklagekammer das Vorliegen von Hinweisen auf ein strafbares Verhalten verneinte, geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern diese Auffassung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

5. Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: