Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.219/2000 KI-generiert

Extension of Security Detention Upheld Despite Short Remaining Sentence Due to Deportation Risk

Geschäftsnummer 1P.219/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to 18 months in prison for multiple offenses, including breaches of conduct and drug-related violations. Following the sentencing, the court ordered the individual to remain in pre-trial detention for the safety of the correctional process. The individual contested this decision, arguing that their anticipated release would occur soon due to their acceptance of the sentence. The lower court upheld the detention despite the individual’s appeal, which led to a further challenge on constitutional grounds, asserting violations of personal freedom and the right to a fair trial. The appeals focused on the legality and justification for continued detention given the circumstances and the impending appeal against the initial sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 291 StGB, Art. 19 Ziff. 1 BetmG, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Extension of Security Detention Upheld Despite Short Remaining Sentence Due to Deportation Risk: A.- Das Bezirksgericht Brugg verurteilte E.________ am 22. Februar 2000 wegen mehrfachen Verweisungsbruches ( Art. 291 StGB ), mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Ziff. 1 BetmG ), Fahrens in angetrunkenem Zustand ( Art. 91 Abs. 1 SVG ) sowie Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens ( Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG ) zu 18 Monaten Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 333 Tagen, und einer Busse von Fr. 1'000.--. Gleichzeitig beschloss das Gericht, der Angeklagte habe "zur Sicherheit des Strafvollzuges in Haft" zu bleiben.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Untersuchungshaft Strafzumessung Bedrohung der inneren Sicherheit Freizügigkeitseinschränkung Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 145 IV 179
Appeal Against Refusal to Release from Pre-trial Detention Based on Proportionality of Time Served
«…smittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden konnte, als unverhältnismässig angesehen hat (Urteile 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d). Auch in neueren Urteilen hat das Bundesgericht zum Te…»
502 2025 3 (2025-01-20) · fr
Appeal Dismissed Against Extension of Pre-Trial Detention for Theft and Immigration Violations
«…H.). Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesgerichts 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 und 1P.119/2000 (recte: 1P.219/2000) vom 20. April 2000 betreffen eine andere Situation, nämlich ein Haftentlassungsgesuch nach bereits ergangenem erstinst…»
BK 2024 566 (2025-01-13) · be
Affirmation of Security Detention for Drug Offenses and Money Laundering Despite Procedural Error
«…ung der Überhaft verschiedentlich ein Mass von drei Vierteln der Strafe genannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d, wonach die Auf- rechterhaltung der Siche…»
BK 2021 318 (2021-08-10) · be
Case Regarding Extension of Pre-Execution Detention Due to Recidivism and Flight Risk
«…erfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden konnte, als unverhältnismäs- sig angesehen hat (Urteile 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d). Auch in neueren Urteilen hat das Bundesgericht…»
1B_279/2020 (2020-06-23)
Appellate Decision Upheld on Continued Pre-Trial Detention Pending Appeal Despite Time Served
«…echtsmittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden konnte, als unverhältnismässig angesehen (Urteile 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d). Auch in neueren Urteilen hat das Bundesgericht zum Te…»
1B_116/2019 (2019-04-11)
Request for Release from Pre-Trial Detention Despite Long Duration in Drug Offense Case
«…smittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden konnte, als unverhältnismässig angesehen hat (Urteile 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d). Auch in neueren Urteilen hat das Bundesgericht zum Te…»
1B_23/2019 (2019-01-28)
Defendant's Pre-Trial Detention Exceeds Proportionality Limit; Immediate Release Ordered
«…vu le stade de la procédure, ne pouvait être que confirmée ou diminuée (arrêts 1P.256/2000 du 12 mai 2000 consid. 2d et 1P.219/2000 du 20 avril 2000 consid. 2c et d, jurisprudence rappelée récemment dans l'arrêt 1B_566/2018 du 21 janvier 2019 consid.…»
1B_338/2010 (2010-11-12)
Appellant Detention Challenged Pending Appeal of Sentence Length
«…hinaus, die im Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht erhöht werden konnte, für unverhältnismässig (Urteil 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d; 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2). Das Appellationsgericht kann das Urteil der ersten Instan…»
1B_51/2008 (2008-03-19)
Federal Supreme Court Orders Release from Detention Despite Prosecution Appeal
«…ericht jedenfalls die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft über drei Viertel der Strafe hinaus für unverhältnismässig (1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2). 4.2 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zi…»
1B_173/2007 (2007-08-28)
Federal Supreme Court Upholds Continued Pre-Trial Detention for Convicted Drug Offender Due to Flight Risk
«…cht über drei Viertel dieser Höchstdauer hinaus aufrechterhalten werden (Urteile 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d und 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d). 4.6 Im vorliegenden Fall hat die Haftdauer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe…»

Volltext

[AZA 0]

1P.219/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

20. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, Seidenstrasse 36, Brugg,

gegen

Bezirksgericht Brugg, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

betreffend

persönliche Freiheit sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK

(Haftentlassung), hat sich ergeben:

A.- Das Bezirksgericht Brugg verurteilte E.________ am 22. Februar 2000 wegen mehrfachen Verweisungsbruches ( Art. 291 StGB ), mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Ziff. 1 BetmG ), Fahrens in angetrunkenem Zustand ( Art. 91 Abs. 1 SVG ) sowie Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens ( Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG ) zu 18 Monaten Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 333 Tagen, und einer Busse von Fr. 1'000.--. Gleichzeitig beschloss das Gericht, der Angeklagte habe "zur Sicherheit des Strafvollzuges in Haft" zu bleiben.

Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft beschwerte sich E.________ beim Obergericht des Kantons Aargau mit dem Antrag, sie aufzuheben und ihn sofort, eventuell am 20. März 2000, aus der Haft zu entlassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, wenn er das erstinstanzliche Urteil akzeptiere, würde er nach 2/3 der Strafdauer in wenigen Tagen aus der Haft entlassen. In Kenntnis dieser Sachlage gedenke er, das Urteil anzufechten, was aber nicht dazu führen dürfe, dass er deswegen länger in Haft gehalten werde.

Mit Entscheid vom 22. März 2000 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde von E.________ ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und entschädigte den amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 3).

Am 7. April 2000 erhob E.________ beim Obergericht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 22. Februar 2000.

B.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom gleichen Tag wegen Verletzung von Art. 4 aBV , der persönlichen Freiheit, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 67 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO) beantragt E.________:

"1. Das Urteil der Beschwerdekammer in Strafsachen des

Aargauischen Obergerichts vom 22.03.2000,

ST.2000. 00169, eb,Ziff. 1 und 2, sei aufzuheben und

der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu

entlassen. Zudem seien die obergerichtlichen Kosten

auf die Staatskasse des Kantons Aargau zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Staatskasse des Kantons Aargau.

3. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu

verzichten.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das obergerichtliche

und das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete

Anwalt sei als dessen unentgeltlicher Anwalt

einzusetzen.. "

Das Bezirksgericht Brugg und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung der persönlichen Freiheit, von Art. 4 aBV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Er beruft sich damit auf die EMRK und die alte Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides nicht mehr in Kraft war.

Das schadet ihm insofern nicht, als die von ihm angerufenen Grundrechte ins neue Recht überführt worden sind. Er macht somit sinngemäss die Verletzung von Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend, wozu er legitimiert ist ( Art. 88 OG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c ; 121 I 334 E. 1c), einzutreten ist.

b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden ( BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei ( BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).

2.- a) Das Bezirksgericht Brugg hat im Urteil vom 22. Februar 2000 seinen Beschluss, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu nehmen, nicht begründet. Dem angefochtenen Urteil des Obergerichts lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher gesetzlicher Grundlagen er sich in Haft befindet. Der Beschwerdeführer rügt dies indessen nicht, sondern geht unwidersprochen und damit wohl zu Recht davon aus, dass er in Anwendung von § 67 Abs. 2 StPO "zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung" in Haft genommen wurde. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 10 Abs. 2 BV ist die Anordnung von Sicherheitshaft grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ausser dem dringenden Tatverdacht, der unbestritten ist und mit der erstinstanzlichen Verurteilung ohnehin feststeht, Fluchtgefahr gegeben ist.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).

c) Der Beschwerdeführer hat mittlerweile rund 13 Monate seiner erstinstanzlichen Strafe verbüsst, weshalb die zu verbüssende Reststrafe als Fluchtanreiz nur noch wenig - und stark abnehmend - ins Gewicht fällt. Immerhin hat der Beschwerdeführer, gegen den eine lebenslängliche Landesverweisung besteht, keinen ersichtlichen Grund, eine allfällige Reststrafe freiwillig zu verbüssen, so dass das Obergericht ohne Verletzung der Verfassung Fluchtgefahr annehmen durfte. Dies umso mehr, als keineswegs schon feststeht, dass dem Beschwerdeführer die für die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nach Art. 38 Abs. 1 StGB erforderliche gute Prognose ohne weiteres gestellt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich auch der Vorwurf, seine weitere Inhaftierung verstosse gegen das von Art. 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren, weil er bei einem Rückzug seiner Berufung umgehend aus der Haft entlassen werden müsste, als von vornherein unbegründet.

Das Obergericht konnte daher auch stillschweigend darüber hinweggehen, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.

d) Allerdings ist das Obergericht darauf hinzuweisen, dass sich die verbüsste Strafe rasch der zu erwartenden Maximalstrafe von 18 Monaten nähert, die auf Berufung des Beschwerdeführers hin nur bestätigt oder gesenkt, nicht aber erhöht werden kann. Will es den Beschwerdeführer bis zu seinem Berufungsurteil in Sicherheitshaft behalten, so wird es binnen kürzester Frist über die Berufung zu entscheiden haben.

Unter den gegebenen Umständen wird die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft über 3/4 der Maximalstrafe hinaus verfassungsrechtlich immer problematischer.

3.- a) Das Obergericht hat auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Kosten seines Vertreters auf die Gerichtskasse genommen, ihm aber die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung führt es an, nach aargauischer Strafprozessordnung erschöpfe sich die unentgeltliche Rechtspflege in der Beiordnung eines unentgeltlichen Verteidigers. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer nicht als mittellos bezeichnet werden, seien doch bei ihm laut bezirksgerichtlichem Urteil über 11'000 Franken beschlagnahmt worden.

Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seine Mittellosigkeit willkürlich verneint, da er über die beschlagnahmten Werte nicht verfügen könne.

b) Das Obergericht hat es mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen abgelehnt, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer greift in der staatsrechtlichen Beschwerde nur eine davon an, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge hat, dass auf die Rüge als Ganzes nicht einzutreten ist ( BGE 115 II 288 E. 4; 113 Ia 94 E. 1a/bb).

4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausreichend glaubhaft gemacht ist ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

a) Es werden keine Kosten erhoben.

b) Fürsprecher Gino Keller wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: