Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.209/2005 KI-generiert

Property Owner Fails to Substantiate Appeal Against Zurich Wastewater Pipe Certificate Requirement

Geschäftsnummer 1P.209/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the renovation of a wastewater pipeline owned by private individuals but needing approval from local authorities. The local council decided to replace a section of the pipeline, prompting the affected property owners to file legal challenges, which were ultimately unsuccessful. Subsequently, the local commission mandated the owners to provide proof of leak tightness for the newly installed pipeline, or else face actions carried out at their expense. The owners contested this decision through various legal avenues, including appeals to a district board and an administrative court, which upheld the commission's requirements. The property owner then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing against the administrative court's decision and raising new claims related to obligations stemming from an easement on the property.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 15 GSchG, Art. 159 Abs. 2 OG; Property Owner Fails to Substantiate Appeal Against Zurich Wastewater Pipe Certificate Requirement: Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr ( Art. 156 OG ). Die Werkkommission Zell hat als obsiegende Behörde - im Hinblick auf den Sachzusammenhang mit Art. 15 GSchG - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Sanierung einer Kanalisationsleitung Verfahrenskosten Privateigentum Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Gemeindeverordnung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde selbst den geringen Begründungsanforderungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 108 Abs. 2 OG ) nicht genügt.
Art. 105 Abs. 2 OG
26 mit Hinweis) als auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen gerichtlichen Entscheid ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 36a OG
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr ( Art. 156 OG ).
Art. 15 GSchG
Die Werkkommission Zell hat als obsiegende Behörde - im Hinblick auf den Sachzusammenhang mit Art. 15 GSchG - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art.
Art. 159 Abs. 2 OG
15 GSchG - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.209/2005 /ggs

Urteil vom 10. Mai 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Werkkommission Zell, 8486 Rikon im Tösstal,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. François Ruckstuhl,

Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Sanierung einer Kanalisationsleitung;

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 3. Februar 2005.

Sachverhalt:

A. Der Gemeinderat Zell beschloss am 29. März 2001, das im Eigentum von Y.________ und X.________ befindliche Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht am Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel von X.________ blieben erfolglos; zuletzt wurde seine Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2002 abgewiesen (1P.327/2002).

B. Daraufhin beauftragten die Eigentümer die Firma A.________ mit der Sanierung der Kanalisation. Bei der Bauabnahme am 18. September 2003 konnte aufgrund der Leitungsführung zwischen den Kontrollschächten des Hauptkanals keine Füllprobe durchgeführt werden. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 verpflichtete die Werkkommission Zell Y.________ und X.________, innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Verfügung einen Dichtigkeitsnachweis erstellen zu lassen, ansonsten alle erforderlichen Arbeiten durch eine von der Werkabteilung Zell beauftragte Firma auf Kosten der Eigentümer ausgeführt würden.

C. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs von X.________ hiess der Bezirksrat Winterthur am 19. Mai 2004 teilweise gut. Er hob Disp.-Ziff. 3 (betreffend die Kosten des Nachweises) sowie Disp.-Ziff. 4 und 5 (betreffend die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zulasten der beiden betroffenen Grundstücke) auf und wies den Rekurs im Übrigen ab.

D. Gegen den Rekursentscheid führte X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 3. Februar 2005 ab, soweit es darauf eintrat.

E. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhebt X.________ "Nichtigkeitsbeschwerde" ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

F. Das Verwaltungsgericht und die Werkkommission Zell beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Winterthur verzichtet auf eine Vernehmlassung.

G. Mit Schreiben vom 18. April 2005 macht der Beschwerdeführer als Novum geltend, Y.________ sei aufgrund eines zu Lasten ihres Grundstücks eingetragenen Servituts verpflichtet, die gemeinsame Schmutzwasserleitung zu reparieren und zu bezahlen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem durch den Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur klargestellt worden war, dass der Dichtigkeitsnachweis auf Kosten der Gemeinde erfolgen müsse, war vor Verwaltungsgericht nur noch streitig, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Dichtigkeitsnachweis erbringen müsse. Dies wurde vom Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 der Verordnung der Gemeinde Zell über Abwasseranlagen vom 11. Juni 1982 (VA) bejaht.

1.1 Fraglich ist, ob es sich bei diesen Bestimmungen um selbständiges kantonales Recht handelt, dessen Verletzung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden kann, oder um unselbständiges Ausführungsrecht zu Art. 15 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20), das im Verfahren der Verwaltungsgerichtbeschwerde zu prüfen ist (vgl. BGE 128 I 46 E. 1b S. 49 ff. mit Hinweisen). Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde selbst den geringen Begründungsanforderungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 108 Abs. 2 OG ) nicht genügt.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid als "vollumfänglich rechtswidrig, aktenwidrig, willkürlich, unverhältnismässig und nicht angemessen", ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern die verwaltungsgerichtliche Auslegung von Art. 39 und 41 VA bundesrechts- oder verfassungswidrig sei. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zwei zivilgerichtliche Urteile des Bezirksgerichts Winterthur und des Obergerichts zu Unrecht nicht berücksichtigt, setzt sich aber mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Beweiseignung dieser Urteile überhaupt nicht auseinander.

Statt dessen enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zu einer Verfügung der Werkkommission Zell vom 27. Oktober 2004 und einer Expertise der Firma B.________ die jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheids waren. Nicht relevant sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einhaltung der Beschwerdefristen, nachdem das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde eingetreten ist und auch die Eingabe vom 4. Dezember 2004 materiell behandelt hat.

1.3 Neue tatsächliche Vorbringen sind sowohl im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots ( BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 mit Hinweis) als auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen gerichtlichen Entscheid ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl. BGE 128 III 454 E. 1 S. 457 mit Hinweisen) grundsätzlich unzulässig. Das mit Eingabe vom 18. April 2005 geltend gemachte Novum kann schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr ( Art. 156 OG ). Die Werkkommission Zell hat als obsiegende Behörde - im Hinblick auf den Sachzusammenhang mit Art. 15 GSchG - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Werkkommission Zell, dem Bezirksrat Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: