Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.207/2004 KI-generiert

Federal Court Refusal to Admit Revision Application

Geschäftsnummer 1P.207/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual following a prior decision on a constitutional complaint, which had been dismissed due to the lack of sufficient grounds. The applicant submitted further requests seeking a review and reconsideration of this decision, but the tribunal determined that the applicant failed to adequately justify the revision request by demonstrating a valid reason or supporting evidence. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the revision request, assigning the associated court costs to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Court Refusal to Admit Revision Application: Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Revisionsgrund ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
dass nach Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.207/2004 /sta

Urteil vom 14. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister,

Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom

18. März 2004 (1P.785/2003).

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2003 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.581/2003),

dass X.________ mit Eingaben vom 22. Dezember 2003 und 27. Februar 2004 eine Überprüfung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003 beantragt hat,

dass das Bundesgericht diese Eingaben als Revisionsgesuch behandelt hat und darauf mit Urteil vom 18. März 2004 mangels genügender Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.785/2003),

dass X.________ mit Eingabe vom 30. März 2004 einen "Antrag auf Revision und Neubeurteilung des Urteils" vom 18. März 2004 gestellt hat,

dass nach Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat,

dass es dabei nicht genügt, dass er das Vorliegen eines solchen einfach behauptet; er muss vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des früheren Entscheids abzuändern ist,

dass sich aus der Eingabe vom 30. März 2004 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 18. März 2004 an einem Revisionsgrund leiden sollte,

dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: