Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.207/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Conditional Sentence Refusal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1P.207/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of deprivation of liberty by a cantonal court, resulting in a suspended prison sentence of six months. This conviction also led to the revocation of a conditional prison sentence previously granted for another offense. The individual filed a "criminal appeal" to the federal court, which was effectively a constitutional complaint against the cantonal court's decision. However, the federal court found the appeal insufficiently substantiated and cited a lack of engagement with the reasoning in the lower court's judgment. Consequently, it ruled not to entertain the complaint and denied the request for free legal assistance, citing the clear lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Conditional Sentence Refusal Due to Insufficient Substantiation: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege bedingte Entlassung Freiheitsentzug Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.207/2003 /bmt

Urteil vom 3. April 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 16. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 16. Oktober 2002 der Freiheitsberaubung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten; er widerrief dem Verurteilten den ihm mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 11. Juli 1996 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Strafe von 2½ Monaten Gefängnis.

2. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden reichte X.________ am 27. März 2003 eine als "strafrechtliche Berufung" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer, der sich für unschuldigt hält, setzt sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: