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1P.2/2003 KI-generiert

A party filed a constitutional complaint against a decision made by the appellate criminal court in a Swiss canton, which was issued on September 25, 2002

Geschäftsnummer 1P.2/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a constitutional complaint against a decision made by the appellate criminal court in a Swiss canton, which was issued on September 25, 2002. The complaint was submitted to the federal court on December 31, 2002, but was deemed untimely since it was filed beyond the 30-day period allowed for such submissions following the decision's notification on October 8, 2002. Consequently, the federal court decided not to consider the complaint due to its lateness, and the request for free legal assistance was also denied as the case was clearly without merit. However, the court decided that no court costs would be imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; A party filed a constitutional complaint against a decision made by the appellate criminal court in a Swiss canton, which was issued on September 25, 2002: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2002.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Vorbringen unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 OG
dass eine staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist ( Art. 89 Abs. 1 OG ),
Art. 156 Abs. 1 OG
dass bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hätte ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 152 OG
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.2/2003 /err

Urteil vom 14. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2002.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass S.________ mit Eingabe vom 31. Dezember 2002 (Postaufgabe 4. Januar 2003) staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2002 eingereicht hat,

dass eine staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist ( Art. 89 Abs. 1 OG ),

dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss der Empfangsbestätigung dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 zugestellt worden ist,

dass somit auf die Beschwerde vom 31. Dezember 2002 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hätte ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),

dass jedoch ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: