Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.193/2003 KI-generiert

Forgery Case and Recusal Dispute on Jurisdictional Grounds

Geschäftsnummer 1P.193/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint for forgery related to a land registry document and initially submitted it to the district authority. The complaint was subsequently transferred to the appropriate authority. The individual later requested that the district authority excuse itself from the case and argued that the initial authority should handle the proceedings instead. This request was denied by the disciplinary chamber of the relevant court. Dissatisfied with this decision, the individual lodged a constitutional complaint against the court's ruling, but the court ultimately ruled that the complaint lacked sufficient justification and therefore was not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Forgery Case and Recusal Dispute on Jurisdictional Grounds: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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strafrechtliche Anklage verfassungsmässige Anforderung Grundlast Urkundenfälschungsverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.193/2003 /bmt

Urteil vom 26. März 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Ablehnung des Bezirksamtes Bremgarten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, vom 21. Februar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. H.________ reichte am 20. Januar 2003 beim Bezirksamt Muri Strafklage ein wegen Fälschung des Grunddatensatzes zum Grundbuchplan Berikon. Das Bezirksamt Muri teilte dem Anzeiger mit Schreiben vom 22. Januar 2003 mit, dass ein allfälliger Straftatbestand in erster Linie im Bezirk Bremgarten erfüllt wäre, weshalb es die Anzeige an das zuständige Bezirksamt Bremgarten weitergeleitet habe. Am 4. Februar 2003 stellte H.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Begehren, das Bezirksamt Bremgarten habe in den Ausstand zu treten und das Strafverfahren sei durch das Bezirksamt Muri an die Hand zu nehmen. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 21. Februar 2003 das Ablehnungsgesuch ab.

2. Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2003 erhob H.________ mit Eingabe vom 17. März 2003 (Postaufgabe 21. März 2003) staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen legte in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb weder das Bezirksamt noch das Bezirksgericht Bremgarten befangen seien. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander und legte nicht dar, inwiefern diese Ausführungen verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: