Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.180/2004 KI-generiert

Recusal Denial Upheld Despite Acquaintance in High-Stakes Divorce Custody Dispute

Geschäftsnummer 1P.180/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party involved in a divorce proceeding submitted a request for the disqualification of the presiding judge, citing friendly ties between the judge and a family member. The party argued that this relationship created a conflict of interest that compromised the judge's impartiality. The district court initially referred the disqualification request to an oversight commission, which ultimately dismissed it. The party subsequently filed a constitutional complaint, claiming a violation of their right to an unbiased judge. The oversight commission maintained that the ties were not significantly close enough to justify disqualification, leading to the dispute reaching a higher court for review.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Recusal Denial Upheld Despite Acquaintance in High-Stakes Divorce Custody Dispute: The party argued that this relationship created a conflict of interest that compromised the judge's impartiality. The district court initially referred the disqualification request to an oversight commission, which ultimately dismissed it. The party subsequently filed a constitutional complaint, claiming a violation of their right to an unbiased judge. The oversight commission maintained that the ties were not significantly close enough to justify disqualification, leading to the dispute reaching a higher court for review.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Scheidungsgrund stichhaltige Gründe Durchsuchung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 BV
The claim that the cantonal commission violated the constitutional guarantee of a judge under Art. 30 para. 1 BV was the central substantive issue, which the court found unfounded when dismissing the appeal.
Art. 87 Abs. 1 OG
Mit Art. 87 Abs. 1 OG (in der Fassung vom 8.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV als auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ( Art.
Art. 159 Abs. 2 OG
1 OG ); es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

The claim that the cantonal commission violated the constitutional guarantee of a judge under Art. 30 para. 1 BV was the central substantive issue, which the court found unfounded when dismissing the appeal.

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«…nn Voreingenommenheit des Richters nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden (BGer. 1P.180/2004). Solche spezi- ellen Umstände sind vorliegend, wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht vorhan- den. b) Die Prozesslei…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.180/2004 /gij

Urteil vom 7. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Steiner.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli,

gegen

Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgebäude, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 30 Abs. 1 BV (Ablehnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission, vom 13. Februar 2004.

Sachverhalt:

A. Mit Klage vom 2. November 1995 verlangte Y.________ vor Bezirksgericht Laufenburg die Trennung der mit X.________ im Jahre 1977 geschlossenen Ehe. Mit Stellungnahmen vom 20. März bzw. vom 5. Juni 2001 beantragten beide Parteien übereinstimmend die Scheidung.

Anlässlich der Beweisverhandlung vom 16. Januar 2003 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg. Zur Begründung führte er aus, es bestünden freundschaftliche Kontakte zwischen seiner Schwester bzw. deren Ehemann (im Folgenden: Ehegatten Z.________) und dem Vorsitzenden. Der Gerichtspräsident habe angegeben, er habe einen Telefonanruf von dieser Schwester erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass ihr Bruder etwas von Waffenbesitz erwähnt habe. Deshalb sei er als Beklagter vor der Beweisverhandlung durchsucht worden.

B. Das Bezirksgericht Laufenburg stellte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 16. Januar 2003 der Inspektionskommission des Obergerichts zu. Das Bezirksgericht wie auch die Klägerin schlossen auf Abweisung des Begehrens.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 wies der Gesuchsteller die Inspektionskommission darauf hin, dass es ihm angezeigt erscheine, den Gerichtspräsidenten zu einer Stellungnahme einzuladen. Derzeit sei ein fundierter Entscheid über das Ablehnungsbegehren nicht möglich. Die Inspektionskommission stellte diese Eingabe umgehend dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg zu mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Diesem Ersuchen wurde am 14. Februar 2003 entsprochen.

Am 10. Juni 2003 wies die Inspektionskommission des Obergerichts das Ablehnungsgesuch ab, ohne dass die Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten dem Gesuchsteller zugestellt worden wäre. Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht den Entscheid der Inspektionskommission wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Urteil 1P.474/2003 vom 27. November 2003).

C. Nachdem sich X.________ zur Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten Laufenburg geäussert hatte, wies die Inspektionskommission das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 13. Februar 2004 erneut ab. Aufgrund der Akten habe sich die Anordnung einer polizeilichen Durchsuchung des Gesuchstellers geradezu aufgedrängt, nachdem der Gerichtspräsident vom Schwager des Gesuchstellers über dessen Ausführungen betreffend Waffen orientiert worden sei. Demnach seien besondere Umstände zu verneinen, aufgrund welcher ausnahmsweise nicht nur die Freundschaft eines Richters mit einer Partei, sondern auch eine (ohnehin nicht besonders intensive) Freundschaft "über mehrere Ecken" den Anschein der Befangenheit begründen könnte.

D. Mit Eingabe vom 18. März 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er wirft der Inspektionskommission vor, die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV missachtet zu haben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Sowohl die Inspektionskommission des Obergerichts als auch das Bezirksgericht Laufenburg haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend eine gerichtsorganisatorische Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann. Mit Art. 87 Abs. 1 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000) hat der Gesetzgeber die vom Bundesgericht entwickelte Praxis kodifiziert, welche die staatsrechtliche Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheide ausnahmsweise zuliess, auch wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken konnten ( BGE 126 I 203 E. 1b S. 205, 207 E. 1a S. 209). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall seien Umstände gegeben, die geeignet seien, Misstrauen zu erwecken in Bezug auf die Unparteilichkeit des Bezirksgerichtspräsidenten. Die Inspektionskommission des Obergerichts habe die Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, indem sie das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen habe.

2.1 Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 BV als auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Es wird aber nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt ( BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 ; 126 I 68 E. 3a S. 73; 114 Ia 50 E. 3 S. 53 ff., je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen ( BGE 118 Ia 282 E. 3d S. 286; 117 Ia 182 E. 3b S. 184; 116 Ia 28 E. 2b S. 33 f.).

2.2 Gemäss § 3 lit. b des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG; SAR 221.100) liegt unter anderem bei besonders ausgeprägter Freundschaft zwischen dem Richter und einer Partei ein Ablehnungsgrund vor. Ein solcher ist ebenfalls gegeben, wenn andere Umstände vorliegen, die den Richter als befangen erscheinen lassen können ( § 3 lit. c ZPO /AG). In Bezug auf § 3 lit. b ZPO /AG ist in der Literatur festgehalten worden, Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, dass die Freundschaft zwischen Richter und Partei "nicht allzu weit in der Vergangenheit bestanden" habe (Alfred Bühler, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, § 3 Rz. 6). Im Gegensatz zu den Ausschliessungsgründen gemäss § 2 ZPO /AG wie etwa Verwandtschaft zwischen Richter und Partei ( § 2 lit. a Ziff. 2 ZPO /AG), die von Amtes wegen und auch bei nicht umgehend erfolgter Rüge zu beachten sind, sind die Ablehnungsgründe nur auf Antrag einer Partei oder Anzeige durch den Richter selbst und bei rechtzeitiger Geltendmachung zu berücksichtigen (Bühler, a.a.O., § 2 Rz. 1 i.V.m. § 3 Rz. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich nicht auf den Standpunkt, die willkürfreie Auslegung der anwendbaren kantonalen Normen gewähre ihm einen über die Verfassungsgarantien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Schutz. Demzufolge prüft das Bundesgericht einzig, aber mit freier Kognition, ob die Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den angerufenen Grundrechten vereinbar ist ( BGE 126 I 68 E. 3b S. 73 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer erachtet im vorliegenden Fall den Anschein der Befangenheit als gegeben angesichts des Umstands, dass ein freundschaftliches Verhältnis zwischen seiner Schwester bzw. seinem Schwager und dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg bestehe. Dies, weil seine Schwester zugleich ein gutes Verhältnis zu seiner Frau und damit zur Gegenpartei im Scheidungsprozess pflege, wogegen der Kontakt zu seiner Schwester nicht besonders gut sei. So sei etwa der Gerichtspräsident im Gegensatz zu ihm zur Hochzeit seiner Schwester eingeladen worden. Die Tatsache, dass ein Telefonanruf seines Schwagers genügt habe, um den Gerichtspräsidenten zu veranlassen, ihn, den Beschwerdeführer, nach Waffen durchsuchen zu lassen, zeige, dass der Kontakt von einer Intensität sei, welche den Anschein der Voreingenommenheit begründe.

2.4 Nach den Angaben des Gerichtspräsidenten Laufenburg kennt dieser den Schwager des Beschwerdeführers seit ca. 1975. Es hätten lose Kontakte bestanden, und er sei dann auch an dessen Hochzeit mit der Schwester des Beschwerdeführers eingeladen gewesen. Es liege aber schon ziemlich lange zurück, dass er das Ehepaar Z.________ zum letzten Mal gesehen habe. Von einem ziemlich engen Kontakt könne jedenfalls nicht die Rede sein, schon gar nicht, was die Schwester des Beschwerdeführers angehe.

2.5 Mit der Inspektionskommission des Obergerichts ist zunächst festzuhalten, dass sich der Ausstandsgrund der Befangenheit wegen Freundschaft oder Feindschaft in erster Linie auf das Verhältnis zwischen Richter und Partei bezieht (Urteil 1P.99/2000 vom 20. März 2000, publiziert in: Pra 89/2000 Nr. 142, E. 3b; vgl. auch § 3 lit. b ZPO /AG sowie E. 2.2 hiervor). Die Zuneigung oder Abneigung muss überdies ausgeprägt sein. Dabei genügt es nicht, dass nur die Prozesspartei derartige Gefühle hegt (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5.Auflage, Basel 2002, §30 Rz.3). Den Anschein der Befangenheit begründende Umstände können sich allerdings auch aus dem Verhältnis zwischen Ehefrau des Richters und Parteivertreter ergeben ( BGE 92 I 271 E. 5 S. 276 f.). Bei einem besonders freundschaftlichen Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter kann Voreingenommenheit des Richters allerdings nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden (Urteil 1P.515/2002 vom 13. Februar 2003, E. 2.4 mit Hinweisen; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 133). Eine derartige Konstellation ist auch bei indirekten Freundschaftsverhältnissen, wie sie im vorliegenden Fall behauptet werden, nicht ausgeschlossen.

2.6 Die Tatsache allein, dass der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg im Gegensatz zum Beschwerdeführer an die Hochzeit von Schwester und Schwager desselben eingeladen worden ist, genügt nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Dies auch dann nicht, wenn die Schwester des Beschwerdeführers zu seiner Frau als Gegenpartei im Scheidungsverfahren ein gutes Verhältnis hat, wogegen nicht von einem guten Kontakt zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und ihm selbst gesprochen werden kann. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich der Anschein der Voreingenommenheit vor allem aus dem Umstand, dass allein der Telefonanruf seines Schwagers dazu geführt habe, dass der Gerichtspräsident ihn habe nach Waffen durchsuchen lassen. Dies zeige auch, dass die Beziehung zwischen seiner Schwester bzw. seinem Schwager und dem Gerichtspräsidenten so eng sei, dass sie zu Misstrauen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Gerichtspräsidenten Anlass gebe.

Die schon vor der Inspektionskommission geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, der zuständige Gerichtspräsident sei möglicherweise voreingenommen, wäre allenfalls dann begründet, wenn sich die Anordnung des Gerichtspräsidenten, den Beschwerdeführer zu durchsuchen, nur mit dem Anruf von Ehegatte Z.__________ erklären liesse. So könnte der Eindruck entstehen, der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sei durch haltlose Äusserungen Dritter, die mit ihm selbst und der Prozessgegnerin befreundet sind, zulasten des Beschwerdeführers beeinflussbar.

Davon kann indessen keine Rede sein. Das Ehepaar Z.________ hat, beunruhigt durch ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer über dessen Waffenbesitz, den Gerichtspräsidenten telefonisch auf diese Äusserungen aufmerksam gemacht. Den Rechtsschriften im Scheidungsverfahren wie auch den übrigen Akten hat der Bezirksgerichtspräsident entnehmen können, dass der Beschwerdeführer seltsame Vermutungen angestellt hat in Bezug auf die Gründe für das Scheitern der Ehe wie auch in Bezug auf die Kinder der Ehegatten X./Y.________. Er hat zudem angegeben, ihm sei mehrfach nach dem Leben getrachtet worden.

Aus den Akten geht auch hervor, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit Waffen die Ehe nachhaltig beeinträchtigt hat. Er hat schon im Jahre 1994 vor Verwaltungsgericht ausgesagt, er habe das ganze Haus jeweils mit einer Pistole abgesucht, wenn etwas verändert gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist damals aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung hospitalisiert worden. Die behandelnden Ärzte haben die Ansicht vertreten, er leide unter Wahnvorstellungen. Vor Bezirksgericht Laufenburg hat er einen Zusammenhang zwischen der polizeilichen Durchsuchung und früheren Vorkommnissen vermutet (Protokoll der Verhandlung vom 16.

Januar 2003, S. 4). Wie gesagt kann es aber nicht darauf ankommen, welche Zusammenhänge der Beschwerdeführer subjektiv herstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). Auch hat er den Umstand, Waffen nicht nur zu besitzen, sondern auch zu tragen, lediglich dahingehend relativiert, er habe noch nie einen geladenen Lauf gehabt. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, Anlass für die polizeiliche Durchsuchung habe allein der Anruf von Ehegatte Z.________ gegeben, nicht halten. Damit kann weder aus dem Anruf noch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Waffen durchsucht worden ist, auf die Befangenheit des zuständigen Gerichtspräsidenten geschlossen werden.

Auch kann darin kein Indiz für ein besonders enges Verhältnis zwischen Gerichtspräsident und Schwester bzw. Schwager des Beschwerdeführers gesehen werden. Der Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Besorgnis erregender Weise über Waffen bzw. Waffenbesitz geäussert hat, hätte den Präsidenten auch dann zur Durchsuchung veranlassen können, wenn er besagten Hinweis von einem ihm nicht persönlich bekannten Dritten erhalten hätte. Die Angaben des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach jedenfalls nicht von besonders intensiven und damit den Anschein der Befangenheit begründenden Kontakten auszugehen ist, überzeugen.

Damit erweist sich die Rüge, die Inspektionskommission habe verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt, indem sie dessen Ablehnungsbegehren abgewiesen hat, als unbegründet. Auf die Frage, ob das Begehren rechtzeitig eingereicht worden ist, braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Laufenburg sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: