Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.178/2000 KI-generiert

Embezzlement and Forgery Conviction Upheld; Constitutional Complaint Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1P.178/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was charged by the District Attorney's Office in Zurich with multiple counts of embezzlement and forgery. The principal accusation was that, while acting as a trustee, he unlawfully appropriated approximately 300,000 Swiss francs belonging to a client. He admitted guilt and requested a conviction as per the indictment, resulting in a two-year prison sentence by the District Court of Zurich. Following an unsuccessful appeal to the Zurich Court of Appeal, he filed a cassation appeal to the Zurich Supreme Court, claiming various procedural violations. The Supreme Court dismissed the appeal, and the individual subsequently filed a constitutional complaint alleging breaches of his rights, which was also dismissed due to insufficient justification. Ultimately, he was held responsible for court costs, and his request for legal aid was denied due to the lack of merit in his appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 84 Abs. 2 OG; Embezzlement and Forgery Conviction Upheld; Constitutional Complaint Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: M.________ focht dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an, wobei er "aktenwidrige Entscheidung im Sinne von § 430 Ziff. 5 StPO sowie wesentliche Beeinträchtigung der Parteirechte im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO " geltend machte.

Schlagwörter

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Veruntreuung Urkundenfälschung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen willkürliche Beweiswürdigung Verletzung von Verfahrensrechten Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
1 und 3 sowie Art. 9 BV , eventuell von Art.
Art. 8 Abs. 1 BV
9 BV , eventuell von Art. 8 Abs. 1 BV , beantragt M.________, dieses Urteil des Kassationsgerichtes aufzuheben.
Art. 86 Abs. 1 OG
1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Kassationsgerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ( Art. 88 OG ), und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 125 I 492 E.
Art. 84 Abs. 2 OG
d) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes bestritten wird, da dieser auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht überprüft werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt, welches aber abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

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1P.178/2000/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

19. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,

Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Stauffacherstrasse 35, Postfach, Zürich,

gegen

Erben der R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Metzgerrainle 9, Postfach, Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 13. Oktober 1997 gegen M.________ Anklage beim Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung.

Sie warf ihm in der Hauptsache vor, als Treuhänder vom ihm anvertrauten Vermögen der R.________ rund 300'000 Franken unrechtmässig für sich verwendet zu haben.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den geständigen M.________ - er beantragte ausdrücklich eine Schuldigsprechung im Sinne der Anklage - mit Urteil vom 9. Februar 1998 zu zwei Jahren Gefängnis.

M.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an, wobei er nebst einem Beweisantrag zu seiner psychiatrischen Begutachtung eventualiter seine Schuldigsprechung im Sinne des bezirkgerichtlichen Urteils und eine Bestrafung mit 15 Monaten Gefängnis unbedingt beantragte. Das Obergericht bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil am 8. Dezember 1998.

M.________ focht dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an, wobei er "aktenwidrige Entscheidung im Sinne von § 430 Ziff. 5 StPO sowie wesentliche Beeinträchtigung der Parteirechte im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO " geltend machte.

B.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von M.________ am 1. Februar 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. März 2000 wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 BV , eventuell von Art. 8 Abs. 1 BV , beantragt M.________, dieses Urteil des Kassationsgerichtes aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C.- Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Kassationsgerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ( Art. 88 OG ), und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c ; 121 I 334 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist.

b) Der Beschwerdeführer wirft den Untersuchungsbehörden verschiedene Verfahrensfehler vor. So sei er nur einmal und "sehr zusammengefasst" in Gegenwart des Verteidigers zu den Anklagepunkten einvernommen worden, er sei nie mit der Zeugin R.________ konfrontiert worden, bezüglich der Jahre 1993 seien keine Kontoauszüge erhoben worden und es sei ihm nie ein Schlussvorhalt gemacht worden. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern er durch diese angeblichen Untersuchungsmängel in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll: weder rügt er eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen des kantonalen Prozessrechts, noch beruft er sich substantiiert auf bestimmte Verfahrensgarantien der Bundesverfassung oder der EMRK. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, "ohne tatsächlichen Nachweis für eine Straftat verurteilt worden" zu sein, und dass weder das Obergericht noch das Kassationsgericht die von ihm "hiegegen vorgebrachten Gründe" genügend gehört hätten (S. 2). Eine Gehörsverweigerungsrüge erhebt er in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Er erklärt in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 5) im Gegenteil ausdrücklich, das Kassationsgericht habe alle Vorbringen der Verteidigung verworfen, was bedeutet, dass es sich damit auseinander gesetzt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist.

Willkürliche Beweiswürdigung wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht ebenfalls nicht ausdrücklich und jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise vor. Der Vorwurf ist ohnehin erstaunlich, da der Beschwerdeführer bis vor Obergericht geständig war. An der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 29. September 1998 erklärte er, dass ihm die Anklage bekannt sei und dass er sie mit seinem Verteidiger besprochen habe.

Er bekenne sich auch heute noch geständig und schuldig im Sinne der Anklage. Der Verteidiger erklärte in seinem Plädoyer:

"In tatbeständlicher Hinsicht wird das Urteil akzeptiert.

Es trifft zu, dass die Veruntreuung von Geld der Geschädigten R.________ mit der ersten Geldentgegennahme angefangen hat. " In der Folge erläuterte der Verteidiger, dass der Beschwerdeführer heute einsichtig sei; er habe drei Jahre gebraucht, um einzusehen, dass er von Anfang an deliktisch gehandelt habe. Entgegen seiner Behauptung vor Kassationsgericht und Bundesgericht beruht somit die Verurteilung des Beschwerdeführers auf seinem vollumfänglichen Geständnis, und es ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, inwiefern das Kassationsgericht im angefochtenen Urteil in Willkür verfallen ist, indem es im Ergebnis darauf abstellte.

d) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes bestritten wird, da dieser auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht überprüft werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 268 f. BStP).

e) Ist somit auf die Beschwerde schon wegen Verletzung der Begründungspflicht von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten, kann offen bleiben, ob der bis vor Obergericht geständige Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell ausgeschöpft hat ( Art. 86 Abs. 1 OG ; vgl. Marc Forster, in Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, Rz. 2.14 und dort angeführte Entscheide).

2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt, welches aber abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 19. Juni 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: