Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.172/2006 KI-generiert

Appellant Challenges Refusal to Change Defense Counsel and Faulty Translation in Criminal Appeal

Geschäftsnummer 1P.172/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case pending before the cantonal court of Bern, the defendant petitioned for a change of official defense lawyer, which was denied by the court's president. The decision also included refusals related to other requests, such as a translation of case documents. Subsequently, the defendant filed a constitutional complaint contesting the court's ruling, asserting that the response was improperly translated and compromised his right to a fair trial. The complaint sought various remedies, including the initiation of a criminal investigation against the judge and free legal representation. The court ultimately found that the complaint was inadmissible due to the nature of the contested decision and the lack of grounds for appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 StrV, Art. 317 StGB, Art. 312 StGB, Art. 307 StGB, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 2 OG; Appellant Challenges Refusal to Change Defense Counsel and Faulty Translation in Criminal Appeal: Auf eine Meldung an die Anwaltskammer gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte wird verzichtet.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Übersetzungsrecht faires Verfahren konnexe Verfahren Gegenanwalt Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 StrV
Auf eine Meldung gemäss Art. 32 StrV wird verzichtet.
Art. 317 StGB
Steiner sei ein Strafverfahren einzuleiten wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt ( Art. 317 StGB ), Amtsmissbrauchs ( Art.
Art. 312 StGB
317 StGB ), Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB ) und falsche Übersetzung ( Art.
Art. 307 StGB
312 StGB ) und falsche Übersetzung ( Art. 307 StGB ).
Art. 86 Abs. 1 OG
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 37 Abs. 3 OG
1.4 Das Bundesgericht fällt seine Entscheide in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids ( Art. 37 Abs. 3 OG ).
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ), und einen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat er nicht ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.172/2006 /ggs

Urteil vom 26. April 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

XA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch XB.________,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Kassationshof des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kassationshofs des Kantons Bern vom 14. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A. Die Strafsache der Berner Staatsanwaltschaft gegen XC.________ sel., XA.________, XB.________ und XD.________ ist in zweiter Instanz vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hängig. Auf Gesuch von XA.________ hin verfügte dessen Präsident am 14. Dezember 2005:

1. Das Gesuch von XA.________ um Beiordnung eines anderen amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.

2. Auf eine Meldung an die Anwaltskammer gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte wird verzichtet.

3. Auf eine Meldung gemäss Art. 32 StrV wird verzichtet.

4. Der Antrag auf Übersetzung sämtlicher Akten seit 2003 wird abgewiesen.

5. Die Kosten werden zur Hauptsache geschlagen und über die Kosten, die durch die falsche Adresse entstanden sind, wird im Haupturteil entschieden.

.. (6. Mitteilungen)"

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. April 2006 beantragt XA.________:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

1. Die angefochtene Verfügung sei erneut auf Englisch zu übersetzen und die neue Übersetzung dem Beschwerdeführer zuzustellen.

2. Gegen Oberrichter H. Steiner sei ein Strafverfahren einzuleiten wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt ( Art. 317 StGB ), Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB ) und falsche Übersetzung ( Art. 307 StGB ).

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der zu fällende Bundesgerichtsentscheid auf Englisch auszufertigen.

6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 2'960.-- auszurichten."

C. Der Kassationshof beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Er bringt das kantonale Verfahren weiter, schliesst es indessen nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Die Abweisung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Anwalts bewirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ( BGE 126 I 207 ). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, eine Ausnahme zu begründen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Abweisung dieses Gesuchs richtet.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei von Oberrichter Steiner fehlerhaft übersetzt worden; dadurch sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren und wirksame Beschwerde ( Art. 6 und 13 EMRK ) verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher neu - verbessert - zu übersetzen und ihm neu zuzustellen.

Nach den oben stehenden Ausführung ist die Abweisung des Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, weshalb auch die fehlerhafte Zustellung dieses Entscheides in einer mangelhaften Übersetzung nicht gerügt werden kann. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Rüge wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich fehlerhafte Übersetzung in seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt worden sein könnte, beherrscht doch der von ihm benannte Vertreter XB.________ sowohl Englisch als auch Deutsch. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er in der von ihm verfassten Beschwerdeschrift die angeblichen Übersetzungsfehler auflistet. Der Beschwerdeführer hat somit einen sprachkundigen Vertreter, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung wegen allfälliger Übersetzungsfehler nicht richtig erfassen und sich dementsprechend nicht in voller Kenntnis der Entscheidgründe verteidigen konnte.

1.3 Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Oberrichter Steiner war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Auf den Antrag, ein solches Strafverfahren einzuleiten, ist nicht einzutreten. Dem prozesserfahrenen Vertreter des Beschwerdeführers muss zudem bewusst sein, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Einleitung von Strafverfahren.

1.4 Das Bundesgericht fällt seine Entscheide in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids ( Art. 37 Abs. 3 OG ). Der vorliegende Entscheid ergeht somit in deutscher Sprache, die der Vertreter des Beschwerdeführers, XB.________, bestens beherrscht. Der Antrag, das Urteil in Englisch abzufassen, ist abzuweisen.

2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ), und einen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat er nicht ( Art. 159 OG ), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ersucht zwar um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses Gesuch ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 152 OG ), und zwar nicht etwa deshalb, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet wäre, sondern weil sie sich gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt richtet und unzulässige bzw. offensichtlich unbegründete Anträge enthält, die auch bei fachmännischer Begründung durch einen Anwalt keine Erfolgsaussichten gehabt hätten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: