Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.164/2002 KI-generiert

Acquittal from Fraud Does Not Bar Court Costs for Dishonest Conduct

Geschäftsnummer 1P.164/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed and insured against work-related injuries by a federal accident insurance institution. After sustaining a gunshot wound, the individual claimed it resulted from an incident occurring while he was working on the roadside. The insurance institution provided significant financial compensation based on this claim. However, a subsequent technical report indicated that the injury could not have been caused as described, leading the insurance to file a criminal complaint against the individual for fraud. He was initially convicted of fraud and sentenced, but upon appeal, a higher court overturned the conviction, citing a lack of deceitful intent. Nevertheless, in a later ruling, the court imposed the costs of the initial proceedings on the individual, which he contested, claiming it violated his presumption of innocence. The case was then brought before the federal court for review.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 41 OR, Art. 4 aBV, Art. 47 Abs. 3 UVG; Acquittal from Fraud Does Not Bar Court Costs for Dishonest Conduct: After sustaining a gunshot wound, the individual claimed it resulted from an incident occurring while he was working on the roadside. The insurance institution provided significant financial compensation based on this claim. However, a subsequent technical report indicated that the injury could not have been caused as described, leading the insurance to file a criminal complaint against the individual for fraud. He was initially convicted of fraud and sentenced, but upon appeal, a higher court overturned the conviction, citing a lack of deceitful intent. Nevertheless, in a later ruling, the court imposed the costs of the initial proceedings on the individual, which he contested, claiming it violated his presumption of innocence. The case was then brought before the federal court for review.

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug Unschuldsvermutung Betrug Leistungen der Unfallversicherung Prozessleitung Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 BV

Cited as one of the main grounds for the appeal concerning the presumption of innocence.

Art. 9 BV

Cited as the constitutional provision whose violation was examined in relation to the arbitrary nature of the cost allocation reasoning.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.164/2002 /sta

Urteil vom 25. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Catenazzi,

Gerichtsschreiberin Leuthold.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati, Bahnhofstrasse 3, Postfach 15, 8965 Berikon,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Kreisagentur Aarau, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die SUVA Rechtsabteilung, lic. iur. A. Hardegger-Faggion, c/o SUVA, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 und 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK

(Kostenauflage bei Freispruch)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 11. Februar 2002

Sachverhalt:

A. X.________ war seit dem 21. Oktober 1996 bei der Firma Y.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am Abend des 23. März 1998 begab er sich zu einer Ärztin in Behandlung. Diese stellte eine durchschussartige Verletzung am linken Oberschenkel fest und wies ihn ins Kreisspital Muri ein. X.________ hatte gegenüber der Ärztin erklärt, die Schussverletzung sei ihm am 23. März 1998, als er während der Arbeit auf dem Pannenstreifen der Autobahn A1 gestanden sei, von einer unbekannten Person, vermutlich aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug heraus, zugefügt worden. Er wiederholte diese Aussage gegenüber der Polizei und gegenüber seiner Arbeitgeberin. Die SUVA leistete aufgrund dieser Unfallschilderung einen Betrag von insgesamt Fr. 25'548.50 für Heilungskosten und Taggelder. Ein wissenschaftliches Gutachten vom 25. Januar 1999 ergab, dass es sich bei der Verletzung von X.________ um eine Schussverletzung handle, die ihm aus einer Distanz von maximal 2 cm zugefügt worden sei; er könne daher nicht aus einem vorbeifahrenden Auto angeschossen worden sein.

B. Aufgrund dieses Sachverhalts reichte die SUVA am 14. September 1999 beim Bezirksamt Muri gegen X.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs ein. Das Bezirksgericht Muri sprach ihn am 5. Dezember 2000 des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf die Zivilforderung der SUVA trat das Bezirksgericht nicht ein. Es verpflichtete X.________, der Zivilklägerin (SUVA) eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, und auferlegte ihm die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens im Betrag von insgesamt Fr. 2'515.--. Auf Berufung des Angeklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2001 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. Der Kassationshof des Bundesgerichts gelangte in seinem Urteil vom 29. November 2001 zum Schluss, im vorliegenden Fall sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt. Er hiess deshalb die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Dieses fällte am 11. Februar 2002 den folgenden Entscheid:

"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Auf die Zivilforderung wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus

Gerichtsgebühr Fr. 1'000.--

Kanzleigebühren (erhöht um Fr. 200.--) Fr. 270.--

Auslagen (erhöht um Fr. 15.--) Fr. 1'245.--

Total Fr. 2'515.--

werden dem Angeklagten auferlegt.

4. Die Zivilklägerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen.

5. Der Angeklagte hat seine Verteidigungskosten selbst zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten des Obergerichts, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 170.--, zusammen Fr. 970.--, werden dem Angeklagten zu einem Viertel mit Fr. 242.50 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Angeklagten seine richterlich genehmigten Verteidigungskosten zweiter Instanz von Fr. 2'573.55 (inkl. Fr. 181.75 MWSt) zu drei Vierteln mit Fr. 1'930.15 (inkl. MWSt) zu ersetzen."

C. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ mit Eingabe vom 20. März 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, die "Ziffern 1.3, 1.5, 2. und 3. sowie Ziffer 1 Absatz 2" des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

D. Die SUVA stellt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2002 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) und den Grundsatz der Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) verletzt, indem es ihm die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens auferlegt und ihm für dieses Verfahren keine Entschädigung zugesprochen habe.

1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) entscheidet das Gericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten oder einer Einstellung des Strafverfahrens über die Verfahrenskosten und über die Entschädigung des Angeklagten nach den Regeln, die bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gelten. Die Kosten einer eingestellten Untersuchung trägt nach § 139 Abs. 2 StPO in der Regel der Staat. Sie können ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegt werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat ( § 139 Abs. 3 StPO ). Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Angeschuldigten im Falle der Einstellung des Verfahrens eine Entschädigung verweigert werden ( § 140 Abs. 1 StPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat ( BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175).

Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob die Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK , welche Bestimmung den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 9 BV (unter der Geltung der früheren Bundesverfassung Art. 4 aBV ) Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen ( BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f. mit Hinweisen).

1.2 Das Obergericht stellte in der Begründung des Kostenentscheids zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Kostenauflage bei Freispruch dar. Sodann hielt es in Bezug auf den vorliegenden Fall fest, aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei Zürich vom 25. Januar 1999 und den Schilderungen der beiden vor dem Bezirksgericht Muri befragten Experten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Ziel der Erlangung von Versicherungsgeldern wissentlich falsche Angaben zum Zustandekommen der Schussverletzung gemacht habe. Er habe sich damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und auf diese Weise Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens gegeben. Aus diesem Grund seien ihm trotz des Freispruchs sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, und er habe auch seine dortigen Verteidigungskosten selbst zu tragen.

1.2.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, indem das Obergericht ausführe, der Beschwerdeführer habe "mit dem Ziel der Erlangung von Versicherungsgeldern" wissentlich falsche Angaben zum Zustandekommen der Schussverletzung gemacht, werfe es ihm indirekt vor, er habe sich im Sinne des Betrugstatbestandes strafbar verhalten. Dadurch sei die Unschuldsvermutung verletzt worden.

Diese Ansicht geht fehl. Die zitierte Feststellung ist im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz zu verstehen, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, mit dem betreffenden Benehmen habe sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten. Es kann daher nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer werde mit der angeführten Begründung des Obergerichts indirekt eine strafrechtliche Schuld vorgeworfen. Es ist auch hier ausdrücklich festzuhalten, dass strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer keinerlei Schuldvorwurf erhoben wird.

1.2.2 Im Weiteren beklagt sich der Beschwerdeführer über eine willkürliche Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO , da es das Obergericht unterlassen habe, eine "konkrete zivilrechtliche Grundlage" bzw. eine Verhaltensnorm zu nennen, gegen die er verstossen haben solle.

Dieser Vorwurf trifft zu. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Kostenauflage bei Freispruch des Angeschuldigten voraus, dass dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen hat. Das Obergericht führte diesbezüglich bloss aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Ziel der Erlangung von Versicherungsgeldern wissentlich falsche Angaben zum Zustandekommen der Schussverletzung gemacht und sich damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten. Inwiefern er mit der betreffenden Handlung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen habe, wird nicht gesagt. Die Begründung, mit der das Obergericht dem Beschwerdeführer die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens auferlegte und ihm für dieses Verfahren eine Entschädigung verweigerte, hält vor Art. 9 BV nicht stand.

1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung verstösst, nicht schon dann, wenn sich die Begründung als verfassungswidrig erweist. Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen ( BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 ; 122 I 257 E. 5 S. 262). Von dieser Möglichkeit ist indessen nur dann Gebrauch zu machen, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die rechtliche Situation als klar erscheint ( BGE 112 Ia 129 E. 3c S. 135 f.; 106 Ia 310 E. 1b S. 314 f.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Im vorliegenden Fall hat die SUVA dem Beschwerdeführer aufgrund der von diesem angegebenen Unfallschilderung Versicherungsleistungen nach Art. 49 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bezahlt. Aufgrund des wissenschaftlichen Gutachtens vom 25. Januar 1999 steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallversion nicht zutreffen konnte, er somit gegenüber der SUVA falsche Angaben machte. Gemäss Art. 47 Abs. 3 UVG hat der Versicherte soweit möglich bei der Abklärung des Unfalltatbestandes mitzuwirken und "alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu" zu geben. Es lässt sich ohne weiteres annehmen, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er in seiner Unfallschilderung falsche Angaben machte, klar gegen diese Verhaltensnorm verstossen. Sodann kann mit Grund davon ausgegangen werden, das Verhalten des Beschwerdeführers weiche von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab und sei daher zivilrechtlich vorwerfbar. Ebenfalls sachlich vertretbar ist die Überlegung, der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten das Strafverfahren veranlasst, weshalb er die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens tragen müsse und für dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe.

Mit dieser substituierten Begründung hält der angefochtene Entscheid des Aargauer Obergerichts im Ergebnis vor der Verfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

2. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund der verfassungswidrigen Begründung des obergerichtlichen Entscheids in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen konnte, rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zulasten des Kantons Aargau zuzusprechen ( Art. 159 Abs. 3 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: