Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.163/2004 KI-generiert

Appeal Inadmissibility due to Procedural Defects and Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1P.163/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by a complainant against a decision made by the presiding judge of a criminal court in a Swiss canton. On March 5, 2004, the judge issued a ruling that included provisions for the submission of written responses and investigation files, while denying suspensive effect to the complainant's appeal. The complainant subsequently filed a constitutional complaint on March 11, 2004, questioning the legality of the judge's decision. However, the Federal Court found the complaint inadequate, as it lacked clarity regarding the constitutional rights alleged to have been violated and did not demonstrate any irreversible harm resulting from the ruling, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Appeal Inadmissibility due to Procedural Defects and Lack of Irreparable Harm: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Verfahrensverletzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafanzeige nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 87 Abs. 2 OG
Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.163/2004 /zga

Urteil vom 18. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,

4144 Arlesheim,

Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand

Verfahrensbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 5. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft traf am 5. März 2004 folgenden Beschluss:

1. Eine Kopie der Beschwerde sowie Kopien der Beilagen gehen an das Statthalteramt Arlesheim zur schriftlichen Stellungnahme mit Frist bis zum 12. März 2004.

2. Das Statthalteramt Arlesheim wird um die Zustellung der Untersuchungsakten gebeten (bzw. um Kopien davon).

3. Der Beschwerde wird keine aufschiebende Wirkung erteilt: Sollte die Beschwerde bis zum Datum der Vorladung (16. März 2004) noch nicht entschieden sein, hat die Beschwerdeführerin der Vorladung deshalb Folge zu leisten.

4. Mitteilung an die Parteien, an das Statthalteramt Arlesheim vorab per Fax, zusammen mit Kopie der Beschwerde."

2. X.________ führt mit Eingabe vom 11. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 5. März 2004.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 11. März 2004 nicht. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

4. Ausserdem schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale Beschwerdeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil wird weder geltend gemacht noch ist er ersichtlich, so dass auch mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

5. Das Bundesgericht kann somit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: