Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.159/2004 KI-generiert

Citizenship Applicant Final Appeal on Remand Decision for Procedural Compliance

Geschäftsnummer 1P.159/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a naturalization application was initially rejected by a municipal assembly, despite positive recommendations from the local council for other applicants. The individual in question appealed this decision, and the Department of Justice and Security of the canton subsequently upheld the appeal, declaring the applicant eligible for citizenship. However, the Administrative Court of the canton later reviewed the situation and partially granted the municipality's appeal, returning the case for reevaluation while highlighting procedural rights and the need for a reasoned decision. The individual then filed a constitutional complaint against this ruling, asserting violations of their rights, but the court ultimately declined to entertain the complaint based on the lack of irreparable harm from the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 OG, Art. 159 OG, Art. 36a OG; Citizenship Applicant Final Appeal on Remand Decision for Procedural Compliance: Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 8. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils und macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 13 BV geltend.

Schlagwörter

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Bürgerrecht Beschwerdelegitimation Zwischenentscheid Legitimation der Gemeinde Gemeindebürgerrecht Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
7, 8, 9, 13, 29 und 30 BV, Art. 8 EMRK (Einbürgerung),
Art. 29 Abs. 2 BV
Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils und macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art.
Art. 87 Abs. 2 OG
Letztinstanzliche kantonale Zwischenentscheide können nach Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
Art. 159 OG
Dieser hat zudem die Politische Gemeinde Bürglen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 159 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.159/2004 /gij

Urteil vom 26. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Schroff,

gegen

Politische Gemeinde Bürglen, 8575 Bürglen TG,

handelnd durch den Gemeinderat Bürglen, 8575 Bürglen TG, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Roman Brunner,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Art. 7, 8, 9, 13, 29 und 30 BV, Art. 8 EMRK (Einbürgerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Bürglen vom 25. November 2002 hiess drei Einbürgerungsgesuche gut, wies indes entgegen der gemeinderätlichen Empfehlung das Gesuch von X.________ und eines weitern Bewerbers ab. Eine Beschwerde des Genannten hiess das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 23./24. Juni 2004 gut und erklärte den Rekurrenten als in das Bürgerrecht der Gemeinde Bürglen aufgenommen.

In der Folge hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde der Politischen Gemeinde Bürglen am 3. Dezember 2003 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurück. Unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 129 I 217 und 232) hielt es fest, dass Einbürgerungsentscheide Verwaltungsakte darstellten und die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien erforderten. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf Begründung verletzt worden, weshalb der Einbürgerungsentscheid vom Departement zu Recht aufgehoben worden sei. Hingegen könne der abgewiesene Gesuchsteller nicht ohne weiteres als in die Gemeinde eingebürgert bezeichnet werden. Daher sei die Sache der Politischen Gemeinde zum Neuentscheid unter Wahrung der Verfahrensrechte zurückzuweisen.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 8. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils und macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 13 BV geltend.

Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; die Politische Gemeinde Bürglen ersucht darum, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

2. Mit dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts wird das Einbürgerungsverfahren nicht abgeschlossen und die Einbürgerungssache zu neuem Entscheid an die Politische Gemeinde Bürglen zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil stellt damit gemäss konstanter Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 128 I 3 E. 1b S. 7 ; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253; 117 Ia 396 E. 1 S. 398, mit Hinweisen).

Letztinstanzliche kantonale Zwischenentscheide können nach Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil haben der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts und ein neuer Entscheid über das Einbürgerungsgesuch nicht zur Folge. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich beim neuen Entscheid möglicherweise Fragen des Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Art. 10 und 13 BV stellen können.

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Dieser hat zudem die Politische Gemeinde Bürglen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Politische Gemeinde Bürglen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Bürglen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: