Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.154/2005 KI-generiert

Defendant's Right to Appointed Counsel in Criminal/Custody Overlap

Geschäftsnummer 1P.154/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A district authority initiated a criminal investigation against a woman for violation of her parental duties and related offenses concerning her children. The woman requested the appointment of a public defender, which was denied by the district authority and subsequently upheld by the cantonal court. In her constitutional complaint, she argued that her difficult personal circumstances, which included ongoing custody disputes and allegations of child abuse, warranted free legal representation to ensure her right to a fair trial, especially since her children had been allocated legal representation. The court's failure to provide her with a public defender, despite her admitted financial hardship, raised concerns relating to equality of arms in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 219 StGB, Art. 126 StGB, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; Defendant's Right to Appointed Counsel in Criminal/Custody Overlap: The woman requested the appointment of a public defender, which was denied by the district authority and subsequently upheld by the cantonal court. In her constitutional complaint, she argued that her difficult personal circumstances, which included ongoing custody disputes and allegations of child abuse, warranted free legal representation to ensure her right to a fair trial, especially since her children had been allocated legal representation. The court's failure to provide her with a public defender, despite her admitted financial hardship, raised concerns relating to equality of arms in the proceedings.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Sorgerechtsverfahren Opferrechte faires Verfahren Strafurteil Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 219 StGB
Das Bezirksamt Kulm führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB und Tätlichkeiten im Sinn von Art.
Art. 126 StGB
219 StGB und Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 StGB zum Nachteil ihrer Kinder A.________, B.________ und C.________ sowie D.________.
Art. 87 Abs. 2 OG
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 29 Abs. 3 BV
This constitutional provision was the basis for the applicant's claim to free defence, which the Tribunal accepted as meritorious.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
2.2 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art.
Art. 29 Abs. 1 BV
Dieses im Recht auf ein faires Verfahren von Art. 29 Abs. 1 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2.
Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

This constitutional provision was the basis for the applicant's claim to free defence, which the Tribunal accepted as meritorious.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_385/2009 (2009-08-07)
Appeal Concerning Right to Be Heard and Equality of Arms in Fraud and Forgery Conviction Dismissed
«…é (arrêt du Tribunal fédéral 1P.14/2004 du 28 février 2005 consid. 3.4 in Pra 2006 n° 2 p. 9; arrêt du Tribunal fédéral 1P.154/2005 du 30 mai 2005 consid. 3.2). En droit vaudois, le principe de l'égalité des armes est consacré par deux dispositions. D…»
RBOG.2006.Nr.42 (2006-08-16) · tg
Denial of State-Funded Counsel for Appeal of Minor Offense Fine
«….A., § 140 DStPO N 21; vgl. auch Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, 46.A., § 140 N 25 [[19]](#_ftnref19) Z.B. BGE 1P.154/2005 vom 30. Mai 2005: Strafverfahren wegen Kindsmissbrauchs und familienrechtliche Verfahren [[20]](#_ftnref20) Vgl. P…»
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Refusal to Appoint Defense Counsel in Vandalism Appeal
«…ern sich der Geschädigte zum Schuldpunkt äussern kann und dies voraussichtlich auch tun wird (Pra 2006 Nr. 2, vgl. auch 1P.154/2005, Urteil Bundesgericht vom 30. Mai 2005). Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in rel…»
AC050110 · zh
Appeal Refusal of Appointed Defense Counsel in Property Damage Case
«…ern sich der Geschädigte zum Schuldpunkt äussern kann und dies voraussichtlich auch tun wird (Pra 2006 Nr. 2, vgl. auch 1P.154/2005, Urteil Bundesgericht vom 30. Mai 2005). Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in rel…»
RBOG.2006.Nr.42 · tg
Negligent Arson Convict Denied Official Defense
«…ruher Kommentar, 5.A., § 140 DStPO N 21; vgl. auch Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, 46.A., § 140 N 25 [19] Z.B. BGE 1P.154/2005 vom 30. Mai 2005: Strafverfahren wegen Kindsmissbrauchs und familienrechtliche Verfahren [20] Vgl. Präjudiz bei Laufhü…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.154/2005 /gij

Urteil vom 30. Mai 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Bezirksamt Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 7, 9, 13, 14, 29 BV, Art. 6 und 8 EMRK (amtliche Verteidigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Januar 2005.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksamt Kulm führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB und Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 StGB zum Nachteil ihrer Kinder A.________, B.________ und C.________ sowie D.________.

Am 30. September 2004 beantragte X.________ dem Bezirksamt Kulm, Rechtsanwalt Dr. Buttliger zu ihrem amtlichen Verteidiger zu bestellen.

Das Bezirksamt Kulm lehnte das Gesuch am 18. November 2004 ab. Das Obergericht wies die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 19. Januar 2005 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. März 2005 beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung regelmässig der Fall ( BGE 129 I 281 E. 1.1, 129 E. 1.1 ; 126 I 207 E. 2a). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.).

2.1 Nach § 58 Abs. 1 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 bestellt der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten auf Verlangen einen amtlichen Verteidiger, wenn die ihm zur Last gelegte Tat mit Gefängnis von mindestens 6 Monaten oder mit Zuchthaus bedroht ist, wenn die Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrecht erhalten wird, oder wenn die Durchführung der Untersuchung einem ausserordentlichen Untersuchungsrichter übertragen wird. Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin rügt dies in der staatsrechtlichen Beschwerde zu Recht nicht als willkürlich.

2.2 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Angeschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Greift das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen ein, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten; dies ist nach der Rechtsprechung im Strafverfahren insbesondere dann der Fall, wenn eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Freiheitsstrafe droht, deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst ( BGE 129 I 281 E. 3.1 ; 128 I 225 E. 2.5.2; 120 Ia 43 E. 2a).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei zurzeit in einer schwierigen persönlichen Lage. Sie sehe sich einer Scheidungsklage ihres Ehemannes gegenüber, welcher das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn D.________ beanspruche. Zudem sei ein neues Verfahren zur Wiedererlangung der elterlichen Obhut über ihre Kinder B.________ und C.________ hängig, und sie müsse sich im Strafverfahren gegen den unbegründeten Verdacht, ihre Kinder misshandelt zu haben, zur Wehr setzen. Sie sei als juristischer Laie mit der Führung der verschiedenen parallel laufenden Verfahren, die sie nicht mehr selber zu überblicken vermöge, überfordert. Im Strafverfahren stehe für sie viel mehr auf dem Spiel als eine bedingte Gefängnisstrafe, habe doch dessen Ausgang einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang der Verfahren um das Sorgerecht und die Obhut ihrer Kinder. Da ihre Prozessarmut ausgewiesen sei und vom Obergericht anerkannt werde, habe sie unter diesen Umständen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung. Dies erheische auch das Prinzip der Waffengleichheit, da ihre Kinder als Geschädigte im Strafverfahren gegen sie von einer amtlichen Anwältin vertreten seien.

3.2 Es liegt auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren wegen Kindsmisshandlung in einer schwierigen Situation befindet. Sie muss sich gegen Anschuldigungen ihrer Kinder zur Wehr setzen, über welche sie das uneingeschränkte Sorgerecht erhalten oder wiedererlangen möchte. Will sie die Beziehungen zu ihren Kindern nicht vollends gefährden, wird sie diese bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen im Verfahren möglichst schonen wollen. Es erscheint daher schon mehr als fraglich, wie die offensichtlich in erheblichen persönlichen und familiären Schwierigkeiten steckende Beschwerdeführerin dieser heiklen Gratwanderung zwischen der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen als Angeschuldigter und der Rücksichtnahme auf ihre als Geschädigte im Prozess gegen sie auftretenden Kinder ohne anwaltlichen Beistand gewachsen sein könnte. Vor allem aber wurde ihren Kindern eine amtliche Anwältin zur Seite gestellt. Unter diesen Umständen hätte indessen auch der Beschwerdeführerin, deren Prozessarmut anerkannt ist, nach dem Prinzip der Waffengleichheit ein amtlicher Anwalt beigegeben werden müssen. Dieses im Recht auf ein faires Verfahren von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A. Zürich 1999, Rz. 480). Können sich die Geschädigten zum Schuldpunkt äussern - was hier ausser Frage steht, da die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin weitgehend auf den Aussagen ihrer Kinder beruhen - ist das Prinzip der Waffengleichheit bereits verletzt, wenn den Geschädigten ein amtlicher Anwalt beigegeben und der Beschwerdeführerin ein solcher verweigert wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, weil den Geschädigten ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben und ihr ein solcher verweigert worden sei, ist damit zutreffend, die Rüge ist begründet.

4. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen geprüft werden müssten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Hingegen hat der Kanton Aargau die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 159 OG ); damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2005 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksamt Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: