Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.15/2003 KI-generiert

Premature Appeal Against Retroactive Phone Surveillance Notification

Geschäftsnummer 1P.15/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found murdered in their home, leading to a criminal investigation against the accused, who faced charges related to the murder as well as other thefts and a robbery. The accused was arrested and placed in pre-trial detention, after which the prosecution ordered the surveillance of his telephone retroactively. The accused requested access to the files related to this surveillance in order to challenge it formally, but his request was denied. He then filed a complaint against the lack of access to these files and the phone surveillance itself, which was not accepted by the court due to the argument that he had not received a formal notification regarding the surveillance, thus the timeframe for lodging a complaint had not yet started. The accused subsequently appealed this decision to a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 aBV, Art. 10 Abs. 2 BÜPF, Art. 10 Abs. 5 BÜPF; Premature Appeal Against Retroactive Phone Surveillance Notification: The accused was arrested and placed in pre-trial detention, after which the prosecution ordered the surveillance of his telephone retroactively. The accused requested access to the files related to this surveillance in order to challenge it formally, but his request was denied. He then filed a complaint against the lack of access to these files and the phone surveillance itself, which was not accepted by the court due to the argument that he had not received a formal notification regarding the surveillance, thus the timeframe for lodging a complaint had not yet started. The accused subsequently appealed this decision to a higher court.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Eröffnung des Entscheids schwerer Fall E-Justice Überwachungsmaterial Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 5 BÜPF

The appellant filed a complaint based on this article, and the Federal Tribunal's decision confirmed that the deadline for this complaint had not yet started running.

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BB.2024.55 (2024-05-17)
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«…l 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.3.4 et références citées; 6B_582/2013 du 20 février 2014 consid. 2.3; 1P.15/2003 du 14 février 2003 consid. 2; décision du Tribunal pénal fédéral BB.2024.47 du 24 avril 2024 [l’ensemble rendu…»
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«…l 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.3.4 et références citées; 6B_582/2013 du 20 février 2014 consid. 2.3; 1P.15/2003 du 14 février 2003 consid. 2; HANSJAKOB/PAJAROLA, op. cit., n° 89 ad art. 279 CPP; critiques: MÉTILLE, op. cit.…»
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«…Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, N 23 zu Art. 10; Urteil des Bundesgerichts 1P.15/2003 vom 14. Februar 2003). Gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF kann, wie erwähnt, die Person, gegen die sich die Überwachung gericht…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.15/2003 /sta

Urteil vom 14. Februar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Catenazzi,

Gerichtsschreiberin Leuthold.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Fingerhuth, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, Postfach, 8026 Zürich,

Präsident der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Telefonüberwachung und Akteneinsicht,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A. Am 14. Mai 2002 wurde Y.________ tot in seiner Wohnung in Bassersdorf aufgefunden. Die Abklärungen ergaben, dass er getötet wurde und die Tötung vermutlich am 10. Mai 2002 erfolgte. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts, der Angeschuldigte sei an diesem Tötungsdelikt sowie ausserdem an Einbruchdiebstählen und an einem Raub beteiligt gewesen. X.________ wurde am 5. August 2002 festgenommen und am 7. August 2002 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 15. August 2002 ordnete die Bezirksanwaltschaft die Überwachung des vom Angeschuldigten benutzten Telefonanschlusses an, und zwar rückwirkend für die Zeit vom 15. Februar 2002 bis 6. August 2002. Der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigte diese Massnahme am 19. August 2002. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 ersuchte der Angeschuldigte den Präsidenten der Anklagekammer, es sei ihm im Hinblick auf die allfällige Einreichung einer Beschwerde Einsicht in die Akten zu gewähren, welche die Bezirksanwaltschaft der Anklagekammer zur Prüfung und Genehmigung der Überwachungsmassnahme zur Verfügung gestellt habe. Mit Verfügung vom 14. November 2002 wies der Präsident der Anklagekammer das Gesuch um Einsicht in die Akten ab.

X.________ reichte mit Eingabe vom 21. November 2002 beim Obergericht Beschwerde gegen die Telefonüberwachung ein. Er stellte den Hauptantrag, diese Massnahme sei aufzuheben und die erhobenen Informationen seien, nach deren Durchsicht durch seinen Verteidiger, umgehend zu vernichten. Mit einem Eventualbegehren beantragte er, es sei ihm zur Begründung seiner Beschwerde Einsicht in die von der Bezirksanwaltschaft dem Präsidenten der Anklagekammer zur Genehmigung der Telefonkontrolle unterbreiteten Akten zu gewähren, und nach erfolgter Akteneinsicht sei ihm die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung wiederherzustellen und neu anzusetzen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

B. Gegen diesen Entscheid liess X.________ am 8. Januar 2003 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C. Die Bezirksanwaltschaft und die II. Zivilkammer des Obergerichts verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts verwies in seiner Beschwerdeantwort auf seine im Verfahren vor der II. Zivilkammer des Obergerichts eingereichte Vernehmlassung vom 4. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem angefochtenen Entscheid trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein, welche der Beschwerdeführer nach Art. 10 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF) gegen die Überwachung seines Telefonanschlusses erhoben hatte. Gemäss Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, gegen Überwachungsanordnungen der kantonalen Behörden innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde erheben. Das Obergericht vertrat die Ansicht, die Telefonüberwachung sei dem Beschwerdeführer noch nicht rechtsgenügend mitgeteilt worden, so dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde sei somit verfrüht und daher in diesem Zeitpunkt aus formellen Gründen noch nicht zulässig.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Nichteintretensentscheid des Obergerichts verletze das Verbot der formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Der Berufung auf die letztgenannte Vorschrift kommt hier neben der Rüge der Verletzung der Verfassungsbestimmung keine selbstständige Bedeutung zu.

Art. 29 Abs. 1 BV (früher Art. 4 aBV ) garantiert jeder Person einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Die Vorschrift enthält damit das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Tritt eine Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber materiell entscheiden müsste, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung ( BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f. mit Hinweisen).

Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, nach Art. 10 Abs. 2 BÜPF teile die anordnende Behörde der verdächtigten Person, deren Fernmeldeanschluss oder Postverkehr überwacht werde, den Grund, die Art und die Dauer der Überwachung bis spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens mit (sog. Mitteilungspflicht). Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an beginne die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen ( Art. 10 Abs. 5 BÜPF ). Um Klarheit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs zu schaffen, sei eine förmliche Mitteilung als notwendig vorauszusetzen. Dies bedeute, dass die blosse Kenntnis der Überwachung die Frist zur Beschwerde ebenso wenig auszulösen vermöge, wie wenn im Laufe des Strafverfahrens während der Befragungen dem Angeschuldigten Passagen aus den überwachten Gesprächen vorgespielt oder vorgehalten würden. Obwohl der Verteidiger des Beschwerdeführers geltend mache, diesem sei am 30. Oktober 2002 mit der Übergabe der entsprechenden Verfügungen der Anklagekammer des Obergerichts die Telefonüberwachung eröffnet worden, entspreche dies nicht einer Mitteilung der Überwachungsmassnahmen im ausgeführten Sinne. Die Überwachung sei dem Beschwerdeführer noch nicht rechtsgenügend mitgeteilt worden. Sie sei ihm lediglich im Zusammenhang mit der Beweisführung im Rahmen der laufenden Untersuchung durch die Bezirksanwaltschaft zur Kenntnis gelangt. Dies genüge aber nicht, um die 30-tägige Beschwerdefrist zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF auszulösen.

Diese Überlegungen des Obergerichts sind nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF kann gegen die Überwachung innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erhoben werden. Art. 10 Abs. 2 BÜPF verlangt, dass spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen sind. Die Vorschrift sagt nicht, in welcher Form die Mitteilung zu erfolgen hat. In der Literatur wird erklärt, weil vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF zu laufen beginne, sei eine "förmliche Eröffnung notwendig" (August Biedermann, Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF] vom 6.

Oktober 2000, ZStR 120/2002, S. 100). Sodann wird ausgeführt, nach der Praxis einiger Kantone zum alten Recht habe es für die Auslösung des Fristenlaufs genügt, wenn dem Verdächtigen im Lauf des Strafverfahrens Ergebnisse aus der Überwachung eröffnet worden seien und er vor Abschluss der Strafuntersuchung Einsicht in die Bewilligungsunterlagen erhalten habe. Nachdem das neue Recht in Art. 10 Abs. 5 BÜPF ein Beschwerderecht vorsehe, sei eine "formelle fristauslösende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erforderlich" (Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St.

Gallen 2002, N. 22 zu Art. 10 BÜPF , S. 230). Dementsprechend vertrat das Obergericht mit Recht die Auffassung, damit Klarheit über den Beginn des Fristenlaufs bestehe, müsse es sich um eine förmliche Mitteilung handeln. Es hielt dafür, eine solche Mitteilung habe der Beschwerdeführer noch nicht erhalten, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Annahme als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Sein Einwand, die ihm am 30. Oktober 2002 übergebene Genehmigungsverfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 19.

August 2002 habe den Fristenlauf ausgelöst, ist nicht stichhaltig, kann doch dieser Entscheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, nicht als förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF betrachtet werden. Das Obergericht hat in zutreffender Weise angenommen, eine solche Mitteilung sei im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt, weshalb die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF noch nicht zu laufen begonnen habe und die Beschwerde vom 21. November 2002 somit verfrüht eingereicht worden sei. Es verstiess daher nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , wenn es auf die Beschwerde nicht eintrat.

Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.

3. Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: