Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.149/2002 KI-generiert

Appeal Regarding Pimping Conviction Rejected Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 1P.149/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially convicted by a district court for promoting prostitution, coercion, and repeated violations of immigration law, resulting in a conditional prison sentence and a fine. The individual appealed the conviction related to promoting prostitution while accepting the other charges. The appeal was rejected by the cantonal court, leading the individual to file a constitutional complaint to the federal court. However, the federal court determined that the complaint failed to adequately address constitutional or legal violations and thus decided not to consider the appeal. Furthermore, the request for free legal assistance was denied due to the complaint's lack of merit, and the individual was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Appeal Regarding Pimping Conviction Rejected Due to Procedural Deficiencies: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 17. März 2002, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, und nicht darlegt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten Fremdes Recht unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung)
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.149/2002 /sta

Urteil vom 25. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Féraud,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. November 2001)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Wil sprach X.________ mit Entscheid vom 29. Juni 2000 der Förderung der Prostitution, der Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten und zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Dagegen erklärte X.________ Berufung mit dem Antrag, ihn vom Vorwurf der Förderung der Prostitution freizusprechen; die übrigen Schuldsprüche blieben unangefochten. Mit Entscheid vom 19. November 2001 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen die Berufung ab.

2. X.________ erhob gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 17. März 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 17. März 2002, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, und nicht darlegt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: