Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.143/2003 KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the Cantonal Court of Zurich regarding criminal proceedings

Geschäftsnummer 1P.143/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the Cantonal Court of Zurich regarding criminal proceedings. The complainant submitted their complaint on February 25, 2003, but failed to pay a required court fee of 3,000 CHF by the deadline of March 17, 2003. Additionally, no request for an extension or fee exemption was submitted within the specified timeframe. Consequently, the Federal Court determined it could not proceed with the complaint due to these neglects.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the Cantonal Court of Zurich regarding criminal proceedings: Innert der angesetzten Frist ist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren nicht geleisteter Kostenvorschuss Gebührenzahlung gesetzliche Verfahrensfrist Eintrittsgebühr verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 150 Abs. 4 OG
Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.143/2003 /sta

Urteil vom 28. März 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier, Postfach 166, 8702 Zollikon,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; SVG, Widerruf),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ erhob am 25. Februar 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2002. Mit Verfügung vom 3. März 2003 forderte das Bundesgericht sie auf, bis spätestens am 17. März 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Innert der angesetzten Frist ist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: