Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.143/2001 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request in Criminal Conviction Appeal Over Language Rights

Geschäftsnummer 1P.143/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of threats and property damage, receiving a suspended prison sentence. After the conviction, the individual appealed the decision, but the appellate court upheld the original sentence. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint to the Federal Court, which was also dismissed. In a new attempt for revision, the individual claimed not to have understood the proceedings, alleging that all communication was in French without translation. However, the Federal Court found no new evidence or valid legal grounds for the revision, stating that the individual had not raised procedural objections during the initial trial and had access to translation during the proceedings. The revision request was deemed inadmissible and unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 136 OG, Art. 137 OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 143 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request in Criminal Conviction Appeal Over Language Rights: 3.-Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ministère public de l'Etat de Fribourg sowie dem Tribunal pénal de la Gruyère und dem Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg, Cour d'appel pénal, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Verfahrenssprache Verfassungsänderung Anspruch auf rechtliches Gehör Sprachbarriere Übersetzungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 OG
dass der Gesuchsteller weder Verfahrensmängel im Sinne von Art. 136 OG beanstandet, noch neue Tatsachen im Sinne von Art.
Art. 137 OG
136 OG beanstandet, noch neue Tatsachen im Sinne von Art. 137 OG vorbringt,
Art. 137 lit. b OG
dass darin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (im Sinne von Art. 137 lit. b OG ) erkennbar sind, welche der Gesuchsteller erst nachträglich erfahren bzw.
Art. 143 Abs. 1 OG
dass offensichtlich unzulässige oder unbegründete Revisionsgesuche im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG zu erledigen sind,
Art. 152 Abs. 1 OG
dass der Gesuchsteller kein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege stellt und das Revisionsgesuch ohnehin zum Vornherein aussichtslos erschiene ( Art. 152 Abs. 1 OG ), auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
1 OG ), auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.143/2001/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

1. März 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.

In Sachen

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Ministère public de l'Etat de Fribourg, Tribunal pénal de la Gruyère, Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg, Cour d'appel pénal,

betreffend

Revision des Bundesgerichtsurteils

1P.419/2000 vom 16. Januar 2001,

hat das Bundesgericht

in Erwägung,

dass das Tribunal pénal de la Gruyère X.________ mit Urteil vom 5. Oktober 1999 wegen Drohung und Sachbeschädigung zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilte und die vom Verurteilten dagegen erhobene Berufung vom Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg (Cour d'appel pénal) mit Entscheid vom 11. Mai 2000 abgewiesen wurde,

dass das Bundesgericht eine von X.________ gegen den Entscheid des Tribunal cantonal erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2001 (1P. 419/2000) abwies, soweit es darauf eintrat,

dass X.________ am 21. Februar 2001 ein Revisionsbegehren beim Bundesgericht einreichte und sinngemäss die Aufhebung des Bundesgerichtsurteils vom 16. Januar 2001 und eine Neubeurteilung beantragt,

dass die zulässigen Revisionsgründe in den Artikeln 136-137 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) abschliessend geregelt sind,

dass der Gesuchsteller weder Verfahrensmängel im Sinne von Art. 136 OG beanstandet, noch neue Tatsachen im Sinne von Art. 137 OG vorbringt,

dass er im Wesentlichen geltend macht, er "wiederhole" noch einmal, dass anlässlich der Hauptverhandlung "alle französisch gesprochen" hätten und er "kein Wort verstanden" habe, dass ihm "auch nicht übersetzt" worden sei, er "nie ein Protokoll gesehen" und "nichts gelesen" habe, dass "der Richter" ihn "nie jemals gefragt" habe, und dass "ein Lügner" sei, "wer das Gegenteil behauptet",

dass darin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (im Sinne von Art. 137 lit. b OG ) erkennbar sind, welche der Gesuchsteller erst nachträglich erfahren bzw. aufgefunden hätte und die er im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können,

dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2001 erwog, der Gesuchsteller habe in seiner Berufung gegen das Strafurteil keine prozessualen Beanstandungen zum Ablauf der Hauptverhandlung erhoben,

dass es weiter erwog, den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller oder sein damaliger Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung einen Antrag auf (zusätzliche) Übersetzung von Akten oder Verhandlungsabschnitten gestellt hätten, der vom Gericht abgewiesen worden wäre,

dass es daher dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn der Gesuchsteller erst nachträglich, vor Bundesgericht, vorbringe, anlässlich der Hauptverhandlung seien seine Verteidigungsrechte missachtet worden (Erwä- gung 2),

dass das Bundesgericht erwog, die vorgebrachten Rügen erwiesen sich überdies auch materiell als unbegründet, aus den Akten gehe nämlich hervor, dass der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung durch einen Offizialverteidiger verbeiständet gewesen sei, der sowohl französisch als auch deutsch gesprochen habe,

dass ausserdem eine Gerichtsdolmetscherin beigezogen worden sei und der Gesuchsteller (in der staatsrechtlichen Beschwerde) selber eingeräumt habe, via Dolmetscherin auf deutsch befragt worden zu sein,

dass aus den Akten hervorgehe, dass er durch den Gerichtspräsidenten und die Anklagevertreterin befragt worden sei, bei dieser Gelegenheit ausführlich habe Stellung nehmen können, und dem Gesuchsteller gewisse Aktenpassagen auf deutsch vorgelesen worden seien (Erwägung 3),

dass das Bundesgericht im Übrigen erwog, es könne sich nicht mit Vorbringen befassen, die sich nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheides beziehen (etwa betreffend Strafklagen des Gesuchstellers) oder für welche die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben sei (etwa bezüglich Fragen des materiellen Bundesstrafrechts) (Erwägung 4),

dass auch in den weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (wonach er über den Prozessausgang "masslos enttäuscht und verbittert" sei, den Prozessgegner "nie jemals bedroht" habe, "18 Monate in psychiatrischer Behandlung" gewesen sei usw.) kein gesetzlich zulässiger Revisionsgrund ersichtlich wird,

dass das Gesuch um Wiederaufnahme nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet ist, soweit es überhaupt zulässig erscheint,

dass offensichtlich unzulässige oder unbegründete Revisionsgesuche im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG zu erledigen sind,

dass der Gesuchsteller kein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege stellt und das Revisionsgesuch ohnehin zum Vornherein aussichtslos erschiene ( Art. 152 Abs. 1 OG ), auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG

erkannt :

1.-Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.-Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ministère public de l'Etat de Fribourg sowie dem Tribunal pénal de la Gruyère und dem Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg, Cour d'appel pénal, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 1. März 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: