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1P.141/2000 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Fine for Groundless Complaint: Formal Defects

Geschäftsnummer 1P.141/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint against a cantonal investigating judge, alleging abuse of office. The cantonal court decided not to initiate proceedings against the judge, which the complainant contested. Subsequently, the court considered whether the complainant should be fined for apparently making malicious accusations against the judge. After reviewing the case, the court imposed a fine on the complainant, deeming the accusations extremely defamatory. The complainant then filed a constitutional complaint seeking to overturn this decision and requested free legal aid. However, the complaint lacked sufficient justification for any constitutional rights violations, leading to the court's decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Constitutional Appeal Against Fine for Groundless Complaint: Formal Defects: Die staatsrechtliche Beschwerde hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

Schlagwörter

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formeller Verfahrensmangel Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Untersuchungsrichter Anklage ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die staatsrechtliche Beschwerde hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

1P.141/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

12. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi,

Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Widmer.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Kantonales Untersuchungsrichteramt, St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

betreffend

Ordnungsbusse,

hat sich ergeben:

A.- Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 23. Dezember 1999 auf eine von A.________ wegen Beamtenmissbrauchs gegen den kantonalen Untersuchungsrichter X.________ eingereichte Strafklage hin, gegen letzteren kein Strafverfahren zu eröffnen. A.________ focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an (Verfahren 1P.43/2000).

Im selben Entscheid erwog die Anklagekammer, es müsse in der Folge abgeklärt werden, ob A.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen sei, weil es den Anschein habe, dass er X.________ mutwillig des Beamtenmissbrauchs bzw. der Amtsgeheimnisverletzung bezichtige. Nach Einholung einer Stellungnahme von A.________ und Beurteilung der Anzeige im prozessgeschichtlichen Zusammenhang entschied die Anklagekammer am 10. Februar 2000, A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- aufzuerlegen. In der Begründung führte sie insbesondere aus, die Strafklage sei unter den konkreten Umständen für den angezeigten Untersuchungsrichter als in höchstem Masse diffamierend und verletzend zu betrachten.

B.- A.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den erwähnten Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist ( BGE 125 I 253 E. 1a; 125 II 293 E. 1a S. 299; 125 III 461 E. 2; je mit Hinweisen).

Die staatsrechtliche Beschwerde hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

Das Bundesgericht prüft bei dieser Verfahrensart nur klar und eingehend begründete Rügen ( BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen; 119 Ia 197 E. 1d).

2.- Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen über allfällige konkrete Rechtsverletzungen, weshalb sie schon aus diesem Grund die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Herrn X.________, der Staatsanwaltschaft sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 12. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: