Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.14/2005 KI-generiert

Negligent Homicide Appeal: Supreme Court Mandates Official Counsel Due to Potential Sentence Increase and Legal Complexity

Geschäftsnummer 1P.14/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of negligent manslaughter and traffic violations, receiving a conditional prison sentence of five months along with financial penalties for damages. The individual appealed the conviction, seeking acquittal, while the prosecution sought a harsher penalty for more severe traffic violations. The individual subsequently requested a public defender for the appeal process, which was denied by the court, leading to an appeal of that denial. The court's refusal was contested on the grounds of fair trial rights, particularly the need for legal representation given the serious nature of the charges and the potential for increased penalties. The case raises issues around the right to legal aid, especially when competing legal interests are present in related proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 117 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Negligent Homicide Appeal: Supreme Court Mandates Official Counsel Due to Potential Sentence Increase and Legal Complexity: The individual appealed the conviction, seeking acquittal, while the prosecution sought a harsher penalty for more severe traffic violations. The individual subsequently requested a public defender for the appeal process, which was denied by the court, leading to an appeal of that denial. The court's refusal was contested on the grounds of fair trial rights, particularly the need for legal representation given the serious nature of the charges and the potential for increased penalties. The case raises issues around the right to legal aid, especially when competing legal interests are present in related proceedings.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Recht auf einen Verteidiger Strafurteil amtliche Rechtsverbeiständung notwendige Verteidigung grobe Verkehrsregelverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 117 StGB
Februar 2004 wegen fahrlässiger Tötung ( Art. 117 StGB ) und Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.
Art. 90 Ziff. 1 SVG
117 StGB ) und Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG , begangen durch die Übertretung von Art.
Art. 31 Abs. 3 SVG
1 SVG , begangen durch die Übertretung von Art. 31 Abs. 3 SVG , zu fünf Monaten Gefängnis bedingt.
Art. 90 Ziff. 2 SVG
Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei auf grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu erkennen.
Art. 87 Abs. 2 OG
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 29 Abs. 3 BV
The Federal Tribunal found that the denial of legal aid violated the right to legal assistance guaranteed by this article.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
2.2 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

The Federal Tribunal found that the denial of legal aid violated the principle of equality of arms guaranteed by this article.

Art. 29 Abs. 3 BV

The Federal Tribunal found that the denial of legal aid violated the right to legal assistance guaranteed by this article.

Art. 64 LTF

Although the request for legal aid became moot, the Federal Tribunal implicitly confirmed its relevance by not awarding costs/fees, as it was assumed the applicant was indigent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 137 V 210
Swiss Federal Supreme Court Ruling on MEDAS Expert Reports in Disability Insurance Cases
«…e Partei bevorteilt wird; nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (Urteil 1P.14/2005 vom 28. Februar 2005 E. 3.4, mit Hinweis auf MARK VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Aufl. 1999, Rz. 480). Das Gebot der W…»
WSG 2024 14 (2025-02-19) · be
Cantonal Court Voids Fraud Investigation Due to Improper Delegation of Fedpol Agents
«…en sei, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil nachgewiesen werden müsse (vgl. z.B. Urteil des Bundes- gerichts 1P.14/2005 vom 28.02.2005 E. 3.4). Den Beschuldigten ist es denn auch nicht möglich darzulegen, wie ihre strafprozessuale Ste…»
502 2024 199 (2024-11-05) · fr
Prosecutor's Denial of Defense Counsel Overturned Due to Probable Indigence and Equality of Arms
«…1/2019 du 27 novembre 2019 consid. 2.3 ; 1B_224/2013 du 27 août 2013 consid. 2.3 et les réf. cit., en particulier arrêt 1P.14/2005 consid. 3.4, publié in Pra 2006 n°2). 2.8. Au vu de ce qui précède, le recourant sera mis au bénéfice d’une défens…»
WSG 2020 16 (2021-01-01) · be
Attempted Fraud Case Dismissed Due to Invalid Delegation of Authority
«…hlicher Nachteil nachgewiesen wer- den muss (vgl. z.B. den im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid 1P.14/2005 vom 28.02.2005, E. 3.4.). Den Beschuldigten wäre es denn auch nicht möglich darzulegen, wie ihre strafprozessuale S…»
WSG 2020 16 (2020-12-18) · be
Cantonal Court Returns Fraud Case Due to Invalid Delegation of Investigation Power
«…on 12 Nachteil nachgewiesen werden muss (vgl. z.B. den im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid 1P.14/2005 vom 28.02.2005, E. 3.4.). Den Beschuldigten wäre es denn auch nicht möglich darzulegen, wie ihre strafprozessuale S…»
1B_538/2019 (2019-12-10)
Appellant's Right to Court-Appointed Counsel Based on Equality of Arms Against Legally Aided Complainant
«…office également au recourant (cf. arrêt 1B_224/2013 du 27 août 2013 consid. 2.3 et les réf. cit., en particulier arrêt 1P.14/2005 consid. 3.4, publié in Pra 2006 n° 2 p. 9). Contrairement à ce que soutient la Cour de justice, le recourant n'a pas be…»
D.cision.2018.590 (2018-07-19) · vd
Indigent Defendant's Right to Appointed Counsel Against Represented Spouse Under Equality of Arms Principle
«…pliquée, si la partie plaignante bénéficie de l’assistance d’un avocat (TF 1B\_224/2013 du 27 août 2013 consid. 2.3; TF 1P.14/2005 du 28 février 2005 consid. 3.4). En vertu de l’art. 132 al. 1 let. b CPP, il est alors en droit d’obtenir la désignatio…»
D.cision.2018.240 (2018-03-13) · vd
Appeal of Denial of Free Legal Aid for Brawling Defendant
«…e assisté par un défenseur alors que la partie plaignante bénéficie de l’assistance d’un avocat (TF 1P.14/2004 [recte : 1P.14/2005] du 28 février 2005 consid. 3.4). En l’occurrence toutefois, le recourant perd de vue qu’il peut rémunérer lui-même un…»
STBER.2015.33 (2016-06-22) · so
Equality of Arms Violation in Embezzlement Case Requires Reversal of Conviction
«…Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.14/2005 vom 28.2.2005 E. 3.4, publ. in: Pra 2006 Nr. 2 S. 9). Auch in der Lehre wird dieser Standpunkt vertreten, vgl. Viktor L…»
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Legal Aid and Appointed Counsel Refusal in Debt Collection Appeal
«…'une partie est avantagée, sans qu'il soit nécessaire que son adversaire en subisse effectivement un désavantage (arrêt 1P.14/2005 du 28 février 2005 consid. 3.4, reproduit in : Pra 2006 n° 2); refuser la désignation d'un avocat d'office parce que l…»
1B_224/2013 (2013-08-27)
Applicant v. State: Right to Appointed Counsel in Stalking Case
«…uch der geschädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.14/2005 vom 28. Februar 2005 E. 3.4, publ. in: Pra 2006 Nr. 2 S. 9; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Komme…»
B-253/2012 (2012-03-08)
Shareholder Appeal Over Auditing Firm Independence in Takeover Dismissed
«…ird; nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (Urteil des Bun- desgerichts 1P.14/2005 vom 28. Februar 2005 E. 3.4, mit Hinweis auf MARK VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Aufl. 1999, Rz. 480; BGE 137 V 201 E.…»
9C_243/2010 (2011-06-28)
Federal Supreme Court Ruling on Administrative Expert Evidence in Disability Insurance Claims
«…e Partei bevorteilt wird; nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (Urteil 1P.14/2005 vom 28. Februar 2005 E. 3.4, mit Hinweis auf Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl. 1999, Rz. 480). Das Gebot der W…»
4A_87/2008 (2008-03-28)
Claimant v. Cantonal Authorities (Legal Aid for Domestic Worker's Wage Claim)
«…est avantagée, sans qu'il soit nécessaire que son adverse partie subisse effectivement un désavantage de ce fait (arrêt 1P.14/2005 du 28 février 2005, reproduit in Pra 2006 n. 2 p. 9, consid. 3.4 et la référence citée). Ainsi, refuser la désignation…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.14/2005 /gij

Urteil vom 28. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Postfach 760, 6301 Zug,

Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtsvertretung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,

vom 3. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A. Das Einzelrichteramt des Kantons Zug verurteilte X.________ am 19. Februar 2004 wegen fahrlässiger Tötung ( Art. 117 StGB ) und Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG , begangen durch die Übertretung von Art. 31 Abs. 3 SVG , zu fünf Monaten Gefängnis bedingt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt und sie verpflichtet, der Privatklägerin Lisabeth Rothenbühler Fr. 14'161.40 Schadenersatz, Fr. 30'000.-- Genugtuung und eine Parteientschädigung von Fr. 2'195.80 zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil erhob X.________ beim Strafgericht Zug Berufung mit dem Antrag, sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei auf grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu erkennen.

B. Am 10. März 2004 ersuchte X.________ das Strafgerichtspräsidium, ihr für das Berufungsverfahren einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.

Das Strafgerichtspräsidium wies das Gesuch am 5. April 2004 ab.

X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, welche die Beschwerde am 3. Dezember 2004 abwies.

C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Januar 2005 beantragt X.________, "die Entscheidung der Justizkommission aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen oder wenn möglich, einen amtlichen unentgeltlichen Verteidiger vor Ort im Kanton Zug zu gewähren".

Die Justizkommission, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung regelmässig der Fall ( BGE 129 I 281 E. 1.1, 129 E. 1.1 ; 126 I 207 E. 2a). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.

2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.).

2.1 Nach § 10ter der Zuger Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 (StPO) muss einem Beschuldigten unter anderem dann notwendigerweise ein Verteidiger beigegeben werden, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten zu erwarten oder beantragt ist, oder wenn er aus besonderen Gründen einer Verteidigung bedarf, namentlich wenn die Abklärung oder die Beurteilung des Sachverhaltes aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet.

2.2 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Angeschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Greift das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen ein, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten; dies ist nach der Rechtsprechung im Strafverfahren insbesondere dann der Fall, wenn eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Freiheitsstrafe droht, deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst ( BGE 129 I 281 E. 3.1 ; 128 I 225 E. 2.5.2; 120 Ia 43 E. 2a).

3.

3.1 Dem Bundesgericht liegen die Akten des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin nicht vor. Dies hindert es an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insofern nicht, als die Justizkommission die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht mit der Begründung ablehnte, das Rechtsmittel sei trölerisch oder aussichtslos, was ohne die Strafakten kaum zu beurteilen wäre.

3.2 Die Beschwerdeführerin wurde erstinstanzlich zu 5 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt, wobei der Einzelrichter davon ausging, dass ihr eine einfache Verkehrsregelverletzung anzulasten sei. Der Staatsanwalt verlangt in der Anschlussberufung, sie sei wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen und zusätzlich zu den 5 Monaten Gefängnis mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.

Die Justizkommission hat dazu ausgeführt, unter diesen Umständen sei eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe nicht zu erwarten, auch wenn die Berufungsinstanz die Strafe nach freiem Ermessen festsetze. Und selbst wenn das Strafgericht zum Schluss käme, eine höhere Strafe sei angemessen, was nach § 10ter StPO eine Verteidigung notwendig machen würde, könnte es der Beschwerdeführerin vor Erlass des Urteils immer noch selber einen amtlichen Verteidiger bestellen.

Wer eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beging, hat dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Ein derartiger Tatvorwurf setzt in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst wie schwer regelwidriges, somit zumindest grob fahrlässiges Verhalten voraus ( BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 37 E. 1d). Der Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung wiegt daher erheblich schwerer als derjenige einer einfachen, welche nicht ein Vergehen, sondern "nur" eine Übertretung darstellt. Der erstinstanzliche Richter befand die Beschwerdeführerin "nur" schuldig, durch eine einfache Verkehrsregelverletzung einen tödlichen Unfall verursacht zu haben. Diese Beurteilung wird von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt, indem sie das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Sie erhebt damit einen weit schwerwiegenderen Tatvorwurf. Dringt sie im Berufungsverfahren mit ihrer Auffassung durch, stellt sich damit für das Strafgericht ernsthaft die Frage, ob die Strafe nicht erheblich erhöht werden müsste, auch wenn die Staatsanwaltschaft "nur" beantragt, die Beschwerdeführerin zusätzlich mit Fr. 1000.-- zu büssen. Die Auffassung der Justizkommission, es sei keine Strafe von über 6 Monaten zu erwarten, ist unter diesen Umständen nicht haltbar. Steht aber eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten auf dem Spiel, hat die Beschwerdeführerin nach § 10ter StPO Anspruch darauf, im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten zu werden, was bedeutet, dass ihr bei Bedürftigkeit ein unentgeltlicher Anwalt beigegeben werden muss. Der Einwand der Justizkommission, darauf könne verzichtet werden, weil das Strafgericht ihr immer noch einen amtlichen Verteidiger beigeben könne, falls es eine sechs Monate übersteigende Gefängnisstrafe aussprechen wolle, geht offensichtlich fehl. Dies könnte das Strafgericht erst nach durchgeführter Hauptverhandlung und damit zu einem Zeitpunkt beurteilen, in dem der Beizug eines Verteidigers weitgehend sinnlos wäre.

3.3 Stellen sich bei der Feststellung des Sachverhaltes oder dessen Beurteilung aussergewöhnliche Schwierigkeiten, denen die Angeschuldigte ohne Beistand eines Verteidigers nicht gewachsen ist, hat sie sowohl nach Art. 10ter StPO als auch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger (oben E. 2). Ob dies für die Feststellung des Sachverhaltes zutrifft, kann das Bundesgericht ohne Strakten nicht näher prüfen. Hingegen stellt sich für das Strafgericht, falls es zu einem Schuldspruch kommen sollte, aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Rechtsfrage, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren sei. Die Justizkommission hat dazu ausgeführt, deren Beantwortung bereite keine ausserordentlichen Schwierigkeiten.

Es ist indessen gerichtsnotorisch, dass die Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung heikel und kontrovers ist und dementsprechend die Gerichte häufig beschäftigt. Auch im vorliegenden Fall sind sich die Staatsanwaltschaft und der Einzelrichter in dieser Frage nicht einig. Es ist daher nicht zu sehen, wie sich die nach ihren unbestrittenen Angaben seit Jahren im Ausland lebende und nur über eine 7-jährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin sachgerecht dazu äussern und ihren Standpunkt vertreten könnte.

3.4 Die Beschwerdeführerin machte vor der Justizkommission geltend, es widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der als Geschädigten am Verfahren teilnehmenden Mutter des Opfers einen amtlichen Anwalt beizugeben und ihr einen solchen zu verweigern. Die Justizkommission hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Prinzip der Waffengleichheit ergebe sich, dass die Beschuldigte und der Ankläger möglichst gleichgestellt sein, "gleich lange Spiesse" haben müssten. Da sich die Geschädigte nach § 45 Abs. 2 StPO , soweit ein Zusammenhang zum Zivilpunkt bestehe, auch zum Strafpunkt äussern könne, sei es nicht ausgeschlossen, dass die Tatsache ihrer anwaltlichen Vertretung die Frage der notwendigen Verteidigung der Beschuldigten beeinflussen könne. Dies sei indessen vorliegend nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin habe dies auch nicht substantiiert dargelegt.

Das Prinzip der Waffengleichheit ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A. Zürich 1999, Rz. 480). Kann sich die Geschädigte zum Schuldpunkt äussern - wozu sie unter den vorliegenden Umständen Anlass hat, da ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegen die Beschwerdeführerin weitgehend von deren Schuldigsprechung abhängen - ist das Prinzip der Waffengleichheit bereits verletzt, wenn der Geschädigten ein amtlicher Anwalt beigegeben und der Beschwerdeführerin ein solcher verweigert wird. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, das verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, weil der Geschädigten ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben und ihr ein solcher verweigert worden sei, ist damit nicht nur ausreichend substantiiert, sondern auch schlüssig.

3.5 Die Justizkommission hat somit Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK , Art. 29 Abs. 1 und 3 BV verletzt sowie die § 10ter StPO in unhaltbarer Weise angewandt, indem sie der Beschwerdeführerin einen amtlichen und - falls sich ihre Bedürftigkeit erweisen sollte - unentgeltlichen Verteidiger verweigerte.

4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Auf eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin praxisgemäss keinen Anspruch. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2004 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft, dem Strafgerichtspräsidium und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: