Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.134/2003 KI-generiert

This case involves a criminal complaint filed against an individual by two companies for unfair competition and other offenses

Geschäftsnummer 1P.134/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a criminal complaint filed against an individual by two companies for unfair competition and other offenses. The criminal proceedings were initially suspended at the request of the accused, who pointed out that there were ongoing civil proceedings related to the same issues. Once those civil cases were resolved, the public prosecutor's office informally resumed the criminal proceedings. The accused challenged the resumption of the criminal case, and the public prosecutor ultimately rejected this challenge. The accused then filed a constitutional complaint, claiming a violation of legal rights in relation to the decision to reopen the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; This case involves a criminal complaint filed against an individual by two companies for unfair competition and other offenses: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 2003 wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt E.________, diesen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Schlagwörter

KI-generiert
nicht wiedergutzumachender Nachteil hängige Strafuntersuchung Zwischenentscheid Zivilprozessverfahren konnexe Verfahren zusammenhängende Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 Abs. 1 BV
2 und Art. 5 Abs. 1 BV (Wiederaufnahme des Verfahrens),
Art. 29 Abs. 2 BV
1 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt E.________, diesen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
Art. 87 Abs. 2 OG
Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.134/2003 /bmt

Urteil vom 6. März 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

E.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng, Bahnhofstrasse 26/Paradeplatz, Postfach 2707, 8022 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Art. 29 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 BV (Wiederaufnahme des Verfahrens),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Januar 2003.

Sachverhalt:

A. Die X.________ AG und die Y.________ AG erstatteten am 6. Juli 1999 u.a. gegen E.________ als Organ der A.________ AG Strafanzeige wegen unlauterem Wettbewerb und weiteren Delikten. Im Verlaufe des von der Bezirksanwaltschaft Zürich geführten Strafverfahrens wies E.________ daraufhin, dass zwischen den Strafanzeigerinnen und ihm verschiedene zivilrechtliche Verfahren über den gleichen Prozessgegenstand geführt würden und beantragte, das Strafverfahren bis zu deren Abschluss einzustellen.

Die Bezirksanwaltschaft entsprach diesem Antrag am 7. Dezember 2001. Nachdem die beiden in der Sistierungsverfügung ausdrücklich erwähnten Zivilverfahren rechtskräftig erledigt waren, nahm die Bezirksanwaltschaft Zürich das Strafverfahren formlos wieder auf. Auf schriftliches Ersuchen des Angeschuldigten hin bestätigte sie mit Schreiben vom 11. November 2002 die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs E.________s gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens am 21. Januar 2003 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 2003 wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt E.________, diesen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Rekursentscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortsetzung zu. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch die Fortführung des Strafverfahrens einen solchen erleiden könnte, und das ist auch nicht ersichtlich.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-2, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: