Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.132/2001 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Challenge Discontinuation of Criminal Investigation.

Geschäftsnummer 1P.132/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against another person, suspecting them of making false statements. However, the investigating judge decided to terminate the proceedings, stating that the evidence available was insufficient to support a conviction, and that further investigations would not likely yield additional evidence. The individual challenged this decision, claiming it was arbitrary, but the appellate court upheld the termination of the investigation. The individual subsequently filed a constitutional complaint, which was ultimately dismissed due to a lack of standing to challenge the closure of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant Lacks Standing to Challenge Discontinuation of Criminal Investigation: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist er als solcher grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 88 OG hat ( BGE 125 I 253 E. 1a; 108 Ia 97 E. 1).

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung Strafanzeige falsche Beweisaussage der Partei fehlende Legitimation Verfahrenssistierung Anspruch auf eine wirksame Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.132/2001/bie

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

20. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,

Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

K.________, Tuttwil, Beschwerdeführer,

gegen

T.________, Gretzenbach, Beschwerdegegner, Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer,

betreffend

Einstellung der Strafuntersuchung, hat sich ergeben:

Der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn stellte am 25. Oktober 2000 das aufgrund einer Strafanzeige von K.________ eröffnete Ermittlungsverfahren gegen T.________ wegen des Verdachts auf falsche Zeugenaussage ein. Zur Begründung führte er an, der Tatverdacht sei offensichtlich unzureichend. Das gesicherte Beweismaterial genüge für eine Verurteilung des Beschuldigten nicht, und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Tatverdacht durch weitere Beweiserhebungen erhärten lasse.

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von K.________ gegen die Einstellungsverfügung am 16. Januar 2001 ab.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Februar 2001 wegen Willkür beantragt K.________, dieses Urteil der Anklagekammer aufzuheben.

Der Untersuchungsrichter und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer war am eingestellten Strafverfahren als Strafanzeiger bzw. Geschädigter beteiligt.

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist er als solcher grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 88 OG hat ( BGE 125 I 253 E. 1a; 108 Ia 97 E. 1).

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Verfahrenseinstellung geschützt zu haben, obwohl sie auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise bzw. der willkürlichen Annahme beruhe, weitere Beweiserhebungen seien von vornherein ungeeignet, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen.

Zu diesen Rügen ist er nach dem Gesagten nicht befugt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. April 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: