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1P.132/2000 KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint against two other parties for offenses including trespassing, theft, and property damage

Geschäftsnummer 1P.132/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against two other parties for offenses including trespassing, theft, and property damage. The Zürich District Attorney decided to close the investigation, a decision that was upheld by a local judge and later confirmed by the Zurich High Court. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint aiming to overturn the High Court's ruling, which included various requests and allegations related to their rights during the proceedings. However, both the requests for legal aid and recusal of judges were denied, and the complaint was ultimately deemed not admissible by the Federal Court, leading to a decision against the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 36a Abs. 1 lit. a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a criminal complaint against two other parties for offenses including trespassing, theft, and property damage: 4.- Gemäss Art. 88 OG ist der Beschwerdeführer, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer gegen Drittpersonen geführten Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht. Die Rüge wegen einer angeblichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die der Beschwerdeführer erhebt, bezieht sich auf die Beweiswürdigung durch die kantonalen Behörden und begründet keine besondere Legitimation des Beschwerdeführers zur staatsrechtlichen Beschwerde. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG nicht einzutreten (Anträge 4 und 5).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 Abs. 1 OG
2.- Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 2) abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
4.- Gemäss Art. 88 OG ist der Beschwerdeführer, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer gegen Drittpersonen geführten Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht.
Art. 36a Abs. 1 lit. a OG
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG nicht einzutreten (Anträge 4 und 5).
Art. 156 Abs. 1 OG
5.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten entgegen dem Antrag 6 der Beschwerde dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
6.- Entgegen dem Antrag 7 der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

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1P.132/2000/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

13. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sigg.

In Sachen

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________, beide Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich,

betreffend

Einstellung einer Strafuntersuchung, hat sich ergeben:

A.- M.________ reichte am 15. Juni 1998 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige ein gegen A.________, B.________ und gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich die Untersuchung ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 8. Oktober 1999 abgewiesen. Ebenso wurde die von M.________ eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Januar 2000 abgewiesen.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. März 2000 stellt M.________ unter anderem den Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Für die zahlreichen weiteren Anträge kann auf die Beschwerdeschrift S. 2 und 3 sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Mit dem Entscheid über die Beschwerde selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Antrag 1 der Beschwerde) gegenstandslos.

2.- Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 2) abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

3.- Das Ausstandsbegehren gegen die Richter und Gerichtsschreiber der I. und II. Zivilabteilung (Antrag 3) ist gegenstandslos, da keine dieser Abteilungen über die Beschwerde entscheidet.

4.- Gemäss Art. 88 OG ist der Beschwerdeführer, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer gegen Drittpersonen geführten Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht. Die Rüge wegen einer angeblichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die der Beschwerdeführer erhebt, bezieht sich auf die Beweiswürdigung durch die kantonalen Behörden und begründet keine besondere Legitimation des Beschwerdeführers zur staatsrechtlichen Beschwerde. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG nicht einzutreten (Anträge 4 und 5).

5.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten entgegen dem Antrag 6 der Beschwerde dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

6.- Entgegen dem Antrag 7 der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Auch die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.- Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 13. März 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: