Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.131/2005 KI-generiert

Public-Law Appeal Against Interim Cost Ruling in Remanded Defamation Case for Lack of Irreparable Legal Harm

Geschäftsnummer 1P.131/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's public-law appeal for lack of admissibility, upholding the lower court's interim cost ruling and ordering the complainant to pay the federal court fee of 1,000 francs. The dispute arose from a defamation lawsuit where the cantonal court had initially refused to hear the case; on appeal, the higher cantonal court partially upheld the appeal, annulled the refusal, and remanded the case for a new decision by a properly composed court, while splitting the appellate court costs equally between the parties and waiving party costs. The complainant challenged only this cost allocation. The Supreme Court held that, under Article 87(2) of the Federal Judicial Organization Act, an appeal against an interim decision is only admissible if it threatens irreparable harm of a legal nature; a cost ruling in a remand decision does not create such harm because the complainant can later challenge the cost ruling together with the final decision on the merits, whether the final outcome favors or disfavors the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Public-Law Appeal Against Interim Cost Ruling in Remanded Defamation Case for Lack of Irreparable Legal Harm: The dispute arose from a defamation lawsuit where the cantonal court had initially refused to hear the case; on appeal, the higher cantonal court partially upheld the appeal, annulled the refusal, and remanded the case for a new decision by a properly composed court, while splitting the appellate court costs equally between the parties and waiving party costs. The complainant challenged only this cost allocation. The Supreme Court held that, under Article 87(2) of the Federal Judicial Organization Act, an appeal against an interim decision is only admissible if it threatens irreparable harm of a legal nature; a cost ruling in a remand decision does not create such harm because the complainant can later challenge the cost ruling together with the final decision on the merits, whether the final outcome favors or disfavors the complainant.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Anwaltskosten Streitgegenstand anfechtbarer Zwischenentscheid Eventualbegehren Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 87 Abs. 1 OG
Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 87 Abs. 1 OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Basis for declaring the appeal inadmissible for lack of irreparable legal harm, as the cost ruling in the remand decision could be challenged later.
Art. 87 Abs. 3 OG
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Endentscheid könnte der Beschwerdeführer den Rückweisungsentscheid und die darin getroffene Kostenregelung mitanfechten ( Art. 87 Abs. 3 OG ; BGE 122 I 39 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Basis for imposing the federal court costs on the complainant due to the appeal's failure.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 2 OG

Basis for declaring the appeal inadmissible for lack of irreparable legal harm, as the cost ruling in the remand decision could be challenged later.

Art. 156 Abs. 1 OG

Basis for imposing the federal court costs on the complainant due to the appeal's failure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.131/2005 /ggs

Urteil vom 18. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,

Landgericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf,

Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.

Gegenstand

Kostenverlegung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. Januar 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ reichte am 13. August 2004 beim Landgericht Uri Klage gegen Y.________ wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede ein. Das Landgericht Uri trat mit Entscheid vom 9. November 2004 auf diese Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 330.-- dem Kläger. Dagegen erhob X.________ am 16. November 2004 Berufung beim Obergericht des Kantons Uri. Das Obergericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der gesetzmässigen Zusammensetzung der richterlichen Vorinstanz und hiess mit Entscheid vom 21. Januar 2005 die Berufung teilweise gut, hob den Entscheid des Landgerichts Uri vom 9. November 2004 auf und wies die Sache an das Landgericht Uri zurück, damit dieses in gesetzmässiger Besetzung über die Klage entscheide. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegte es je hälftig den Parteien und schlug die Parteikosten wett.

B. X.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2005 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde einzig gegen die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung richtet. In der Sache selbst, nämlich bezüglich der Frage der gesetzmässigen Besetzung des Landgerichts Uri bei seinem Entscheid vom 9. November 2004, wird keine Beschwerde geführt.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist ( BGE 129 I 185 E. 1 S. 188 mit Hinweis).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, schliesst er doch, indem er die Sache an das Landgericht Uri zurückweist, das Ehrverletzungsverfahren nicht ab.

1.2 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 87 Abs. 1 OG ). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 87 Abs. 2 OG ).

1.3 Streitgegenstand ist vorliegend einzig die vom Obergericht getroffene Gerichts- und Parteikostenregelung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid des Obergerichts einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 87 Abs. 2 OG ). Insoweit bedarf es eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann ( BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die in einem Rückweisungsentscheid getroffene Kostenregelung grundsätzlich zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sollte vorliegend das Landgericht Uri die Klage des Beschwerdeführers abweisen, könnte der Beschwerdeführer wiederum die ihm zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittel ergreifen und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Endentscheid könnte der Beschwerdeführer den Rückweisungsentscheid und die darin getroffene Kostenregelung mitanfechten ( Art. 87 Abs. 3 OG ; BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42, 117 Ia 251 E. 1b). Sollten dagegen die kantonalen Instanzen zu seinen Gunsten entscheiden und hätte der Beschwerdeführer damit mangels Rechtsschutzinteresses keine Möglichkeit zur Anfechtung des Sachentscheids, so könnte er im Anschluss daran unmittelbar staatsrechtliche Beschwerde erheben, mit der er die Rügen gegen den Rückweisungsentscheid vorbringen könnte ( BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42, 117 Ia 251 E. 1b). Im einen wie im anderen Fall könnte der Nachteil, den der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil erlitten haben will, noch behoben werden. Damit fehlt es am Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG . Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Landgericht und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: