Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.130/2005 KI-generiert

False Testimony Complaint Rejected Due to Lack of Victim Status and Standing to Appeal Evidentiary Rulings

Geschäftsnummer 1P.130/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint against two individuals for providing false testimony. The investigation was conducted by the public prosecutor's office, which concluded that there was insufficient evidence to support the accusations, leading to the dismissal of the case. The complainant challenged this decision in court, but the local court upheld the prosecutor's determination. Subsequently, the complainant appealed to a higher court, seeking to overturn the local court's decision and to reopen the investigation. However, the appeal was ultimately unsuccessful, with the court ruling that the complainant lacked the legal standing to contest the dismissal of the criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 307 StGB, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 OG; False Testimony Complaint Rejected Due to Lack of Victim Status and Standing to Appeal Evidentiary Rulings: Am 25. Juni 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB ein.

Schlagwörter

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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV , Art. 88 OG falsches Zeugnis Strafanzeige Opfereigenschaft Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
2 BV , Art. 88 OG ; Einstellung der Strafuntersuchung, Beschwerdelegitimation des Geschädigten,
Art. 307 StGB
Juni 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB ein.
Art. 9 BV
8 ff.) eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ).
Art. 29 Abs. 2 BV
12 ff.) überdies eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu leisten ( Art.
Art. 159 OG
1 OG ) und hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu leisten ( Art. 159 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.130/2005 /gij

Urteil vom 14. Juni 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

gegen

- A.________,

- B.________,

Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV , Art. 88 OG ; Einstellung der Strafuntersuchung, Beschwerdelegitimation des Geschädigten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 19. Januar 2005.

Sachverhalt:

A. Am 25. Juni 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB ein.

Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 9. März 2004 stellte der Untersuchungsrichter von Samedan die Strafuntersuchung ein. Er kam zum Schluss, den Angeschuldigten könne keine falsche Zeugenaussage nachgewiesen werden.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden (Beschwerdekammer) am 19. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichtes aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.

C. Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

A.________ und B.________ haben gemeinsam eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) . Nach der Rechtsprechung ist sie daher in der Sache nicht zur Beschwerde befugt. Sie kann lediglich die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach kantonalem Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen ( BGE 128 I 218 E. 1.1, mit Hinweisen). Nicht rügen kann sie insbesondere die Würdigung der Beweise und die Tatsache, dass ihre Anträge aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden sind ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 8 ff.) eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ). Was sie dazu vorbringt, betrifft die Beweiswürdigung. Insoweit ist sie nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Die Beschwerdeführerin macht (S. 12 ff.) überdies eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend.

1.3.1 Insoweit richtet sie sich zunächst gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Einvernahme ihres Ehemannes als Zeuge.

Das Kantonsgericht hat (S. 20 E. 7) die Befragung des Ehemannes in antizipierter Beweiswürdigung als entbehrlich beurteilt. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

1.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie habe ihre eigene Einvernahme als Zeugin beantragt. Dazu habe sich das Kantonsgericht nicht geäussert, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe.

Auch zu dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann der Geschädigte nicht geltend machen, die Begründung eines im vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommenen Entscheids über die Einstellung eines Strafverfahrens verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dieser Rechtsprechung wird verhindert, dass sich der Geschädigte auf dem Umweg über die Behauptung einer Gehörsverletzung die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst verschafft ( BGE 120 Ia 101 E 3b S. 110; 99 Ia 104 E. 1 S. 109, mit Hinweisen).

Wollte man auf das Vorbringen eintreten, würde das der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht helfen. Wie die Beschwerdegegner (Vernehmlassung S. 6 Ziff. 2.2) zutreffend bemerken, hat die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht einzig die Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen förmlich beantragt (Beschwerde S. 2). Wenn sich das Kantonsgericht bei dieser Sachlage nicht weiter mit der Frage der Einvernahme der Beschwerdeführerin befasst hat, ist das nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid eingehend und nachvollziehbar begründet. Dabei brauchte es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander zu setzen. Vielmehr durfte es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 ; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

2. Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu leisten ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: