Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.13/2004 KI-generiert

Insurance Fraud and Procedural Challenge of Accomplice Testimony

Geschäftsnummer 1P.13/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case involved a defendant who was convicted of multiple counts of fraud and forgery by a district court, receiving a prison sentence and being ordered to pay damages to various civil claimants. The defendant appealed this conviction to a higher court, which reduced the prison term but upheld part of the original decision. Subsequently, the defendant filed a constitutional complaint, arguing that the trial court relied on inadmissible witness statements as evidence, claiming a violation of constitutional rights. The higher court and prosecution did not contest this, while other parties sought the confirmation of the judgment. The case analyzed the validity of the witness testimonies used against the defendant and issues surrounding procedural fairness, particularly concerning the witness status of co-defendants and their subsequent testimonies.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 i.V.m, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 9 BV, Art. 6 EMRK, Art. 86 Abs. 1 OG; Insurance Fraud and Procedural Challenge of Accomplice Testimony: Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte A.________ am 28. November 2002 wegen mehrfachen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 StGB ), mehrfachen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 StGB ) zu 14 Monaten Zuchthaus und verpflichtete ihn zu Schadenersatzzahlungen an verschiedene Zivilklägerinnen. Es hielt für erwiesen, dass er, teilweise unter Mithilfe von B.________ und C.________ und weiteren Komplizen, ein Fahrzeug wahrheitswidrig als gestohlen meldete sowie Unfälle mit gemieteten Autos arrangierte und sich die absichtlich verursachten und in seiner Garage in Lenzburg künstlich erhöhten Schäden von den Schadenversicherern ersetzen liess.

Schlagwörter

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Strafverfahren Versicherungsbetrug Urkundenfälschungsverfahren formelle Nichtigkeit Betrug Beweisaussage Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 146 Abs. 1 StGB
November 2002 wegen mehrfachen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 StGB ), mehrfachen versuchten Betrugs (Art.
Art. 146 Abs. 1 i.V.m
1 StGB ), mehrfachen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m.
Art. 251 Ziff. 1 StGB
1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 StGB ) zu 14 Monaten Zuchthaus und verpflichtete ihn zu Schadenersatzzahlungen an verschiedene Zivilklägerinnen.
Art. 9 BV
Januar 2004 wegen Willkür ( Art. 9 BV ) und Verletzung von Art.
Art. 6 EMRK
9 BV ) und Verletzung von Art. 6 EMRK beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, soweit es ihn belastet.
Art. 86 Abs. 1 OG
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ( Art. 88 OG ), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

9C_842/2010 (2011-01-26)
Swiss Federal Court Upholds Immediate Discontinuation of Invalidity Pension for Failure to Mitigate Damages
«…Abs. 1 ATSG und SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04 E. 2.2) ist verspätet (vgl. BGE 115 V 257 E. 4b S. 262 und Urteil 1P.13/2004 vom 21. April 2004 E. 3.2). 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen…»
60.2005.101 (2005-04-13) · ti
Appeal of Fraud Citation Due to Procedural Flaws for Co-Accused Status
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.85 (2005-04-12) · ti
Appellant v. State (Improper Summons Procedure for Co-Accused)
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.86 (2005-04-12) · ti
Appeal of Criminal Summons Due to Procedural Defect in Co-Accused Citation
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.88 (2005-04-12) · ti
Co-Accused's Appeal of Defective Subpoena Upheld
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.89 (2005-04-12) · ti
Co-Accused Immunity from Witness Subpoena in Separate Proceeding
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.91 (2005-04-12) · ti
Appellant Witness Summons Overturned Due to Co-Accused Status
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.92 (2005-04-12) · ti
Annulment of Summons for Procedural Error in Co-Accused Notification
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.95 (2005-04-12) · ti
Appellant Challenge to Defective Criminal Summons Over Status Misidentification
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.97 (2005-04-12) · ti
Appellant v. President of Criminal Court (Citation Annulment)
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.87 (2005-04-06) · ti
Appeal Concerning Defective Summonses in Fraud and Forgery Proceedings
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione di q…»
60.2005.101 · ti
Appellant's Recourse Against Irregular Criminal Summons Succeeds on Co-Accused Status Grounds
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.85 · ti
Challenge to Witness Summons Irregularity in Fraud Prosecution
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.86 · ti
Appeal Concerning Improper Witness Summons for Co-Accused in Disjoined Proceeding
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione 24.3…»
60.2005.87 · ti
Annulment of Citations for Procedural Deficiencies in Fraud Case
«…(cfr., in merito alla forma dell’interrogatorio di coindiziati/coaccusati il cui procedimento è terminato, decisione TF 1P.13/2004 del 21.4.2004; N. SCHMID, op. cit., n. 659f) – esse devono essere interpellate quali indiziate/accusate (decisione di q…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.13/2004 /zga

Urteil vom 21. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli,

gegen

W.________,

X.________,

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner,

Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz, 5600 Lenzburg,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 15. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte A.________ am 28. November 2002 wegen mehrfachen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 StGB ), mehrfachen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 StGB ) zu 14 Monaten Zuchthaus und verpflichtete ihn zu Schadenersatzzahlungen an verschiedene Zivilklägerinnen. Es hielt für erwiesen, dass er, teilweise unter Mithilfe von B.________ und C.________ und weiteren Komplizen, ein Fahrzeug wahrheitswidrig als gestohlen meldete sowie Unfälle mit gemieteten Autos arrangierte und sich die absichtlich verursachten und in seiner Garage in Lenzburg künstlich erhöhten Schäden von den Schadenversicherern ersetzen liess.

In teilweiser Gutheissung der Berufung A.________s sprach das Obergericht des Kantons Aargau diesen am 15. Oktober 2003 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei und reduzierte das Strafmass auf 13 Monate Zuchthaus. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Januar 2004 wegen Willkür ( Art. 9 BV ) und Verletzung von Art. 6 EMRK beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, soweit es ihn belastet. Ausserdem ersucht er, ihm unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

D. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die X.________ beantragt, das obergerichtliche Urteil insbesondere im sie betreffenden Zivilpunkt zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ( Art. 88 OG ), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von B.________, C.________, D.________ und E.________, die sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2002 gemacht hätten und auf denen seine Verurteilung wesentlich beruhe, seien nichtig, da die Mitangeschuldigten nach § 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO) nicht als Zeugen, sondern nur als Auskunftspersonen hätten einvernommen werden dürfen. Seine Verurteilung auf Grund unverwertbarer Aussagen sei deshalb willkürlich und verletze den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo. Was der Beschwerdeführer indessen in diesem Zusammenhang aus Art. 32 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu seinen Gunsten ableiten will, ist weder dargelegt ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) noch ersichtlich.

2.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht ( BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.3 Nach allgemeinem Prozessgrundsatz kann nicht Zeuge sein, wer im Verfahren Partei, insbesondere Beschuldigter ist ( BGE 98 IV 212 E. 1; 92 IV 201 S. 207). Ein Tatverdächtiger muss sich nicht selbstbelasten und darf schweigen oder gar ungestraft lügen. Diese verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Verteidigungsrechte schliessen es aus, ihn in einem Strafprozess unter Hinweis auf Art. 307 StGB zu einem wahren und vollständigen Zeugnis zu verpflichten. Im Übrigen bestimmt das anwendbare Verfahrensrecht, wer als Zeuge einvernommen werden kann (BGE a.a.O.). Nach dem einschlägigen § 105 Abs. 1 StPO darf nicht als Zeuge einvernommen werden, wer der im Verfahren zur Diskussion stehenden strafbaren Handlungen verdächtig erscheint.

2.4 Nichtigkeit ist von allen rechtsanwendenden Behörden in allen Verfahrensstadien von Amtes wegen zu berücksichtigen ( BGE 129 I 361 E. 2 ; 122 I 97 E. 3a). Die Rüge, das angefochtene Urteil stütze sich auf unverwertbare Zeugenaussagen und sei deswegen nichtig, ist daher zulässig.

Nicht zu prüfen ist, ob das Abstellen auf die umstrittenen Zeugenaussagen allenfalls einen weniger schweren Mangel darstellt, der das angefochtene Urteil zwar nicht nichtig, sondern "bloss" anderweitig verfassungswidrig erscheinen lassen könnte: für ein solches Vorbringen hätte der Beschwerdeführer den kantonalen Rechtsmittelzug ausschöpfen müssen ( Art. 86 Abs. 1 OG ), was er mit dieser erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rüge unterliess.

2.4.1 B.________, C.________, D.________ und E.________ waren im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mitangeklagt und wurden vom Bezirksgericht Lenzburg an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2002, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, abgeurteilt. Diese Urteile wurden nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Alle vier waren damit am 28. November 2002, als das Bezirksgericht Lenzburg gegen den Beschwerdeführer verhandelte, nicht mehr als Mitangeklagte oder sonstwie als Parteien am Verfahren beteiligt, was ihrer Befragung als Zeugen aus den erwähnten Gründen ausgeschlossen hätte.

2.4.2 Damit stellt sich allein die Frage, ob § 105 Abs. 1 StPO eine Befragung von Tatverdächtigen als Zeugen auch nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung ausschliesst. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht der Fall und vom Gesetzeszweck her auch nicht zwingend. Nach der rechtskräftigen Verurteilung bedarf ein Tatbeteiligter des Schutzes der ihm als Beschuldigtem zustehenden Verfahrensgarantien grundsätzlich nicht mehr. In Rechtsprechung (ZR 88/1989 Nr. 3 S. 5 ff.) und Lehre (Nathan Landshut, Zeugnispflicht und Zeugniszwang im Zürcher Strafprozess, Zürcher Diss., Zürich 1998, S. 8; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, Rz. 659f) wird denn auch die Auffassung vertreten, dass ein rechtskräftig Verurteilter im Prozess gegen einen Tatbeteiligten als Zeuge aussagen kann bzw. muss. Selbst wenn eine verfassungskonforme Auslegung von § 105 Abs. 1 StPO zum Ergebnis führen müsste, dass die Befragung von Tatbeteiligten auch nach ihrer Verurteilung als Zeugen unzulässig wäre, so läge darin jedenfalls kein offensichtlicher oder leicht erkennbarer schwerer Verfahrensfehler, der die Nichtigkeit eines solchen Zeugenbeweises zur Folge hätte. Die Rüge ist unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt zu haben.

3.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht ( BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen).

3.2 Die Beweislage gegen den Beschwerdeführer ist vorab auf Grund der Geständnisse seiner Komplizen B.________, C.________, D.________ und E.________ erdrückend. Wie in E. 2 dargelegt, ist die Verwendung dieser Aussagen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer findet es zwar bedenklich, dass die vier vor ihm abgeurteilt und ihre Aussagen damit vom Bezirksgericht Lenzburg bereits am 16. Mai 2002 abschliessend gewürdigt worden seien. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung tatsächlich nicht immer unproblematisch, wenn ein Gericht ein Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte nicht mit einer einzigen Hauptverhandlung abschliesst, weil unter Umständen der Eindruck entstehen kann, dass es sich mit der Verurteilung eines Teils der Angeklagten auch in Bezug auf die Schuld der weiteren, noch zu beurteilenden Angeklagten bereits festgelegt haben könnte (vgl. BGE 126 I 68 E. 3, 4 mit Hinweisen). Ausstandsgründe sind jedoch nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen ( BGE 124 I 121 E.2; 119 Ia 221 E. 5a; 118 Ia 282 E. 3a). Der Beschwerdeführer hätte somit eine solche Befangenheitsrüge spätestens am 28. November 2002 erheben müssen, als er an der Hauptverhandlung die gleichen Richter vor sich hatte, die am 16. Mai 2002 bereits gegen seine Komplizen verhandelten. Da er dies unterliess und auch in der Berufung nicht geltend machte, seine Verurteilung sei wegen Vorbefassung der beteiligten Bezirksrichter aufzuheben, ist seine Befangenheitsrüge in der staatsrechtlichen Beschwerde ohne weiteres verspätet. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er es war, der zur Hauptverhandlung vom 16. Mai 2002 unentschuldigt nicht erschien und es daher selber zu vertreten hat, dass er nach seinen Komplizen abgeurteilt wurde.

3.3 Was nebst den unbegründeten Einwänden gegen die Verwendung dieser Aussagen seiner Komplizen bleibt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist, mit Erfolg Willkür nachzuweisen. So hat etwa das Obergericht keineswegs verkannt, dass das Verhältnis zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer stark getrübt war und dargelegt, weshalb es diesen trotzdem für glaubwürdig und dessen Aussagen - trotz des scheinbaren Widerspruchs in Bezug auf die Frage, wer im Fall des Peugeot 505 Break das Unfallprotokoll ausfüllte - für glaubhaft hält (angefochtenes Urteil S. 26 - 29). Der Beschwerdeführer hält dem seine Sicht der Dinge entgegen - B.________ wolle ihn aus Rache falsch belasten - und will aus der angeführten Ungenauigkeit um das Ausstellen des Unfallprotokolls schliessen, dessen Belastungen seien erfunden. Diese und weitere Einwände in dieser Art lassen die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen, vor allem, wenn man sich vor Augen hält, dass sich der Beschwerdeführer auf diese Weise gegen eine Vielzahl von Vorfällen mit manipulierten Autounfällen zur Wehr setzt, in denen er von weiteren Personen - u.a. C.________, F.________, D.________, G.________, E.________ - belastet wird. In Bezug auf die Aussagen von F.________ macht er zwar geltend, er sei nie ordnungsgemäss mit diesem konfrontiert worden, räumt aber ein, nie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Dem braucht hier indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, hat doch das Obergericht im angefochtenen Entscheid S. 42 ausdrücklich ausgeführt, dass den Aussagen F.________s keine ausschlaggebende Bedeutung zukäme, da die glaubhaften Aussagen B.________s auch für sich allein betrachtet zu einem Schuldspruch ausreichten. Bei dieser klaren Beweislage konnte das Obergericht auch ohne Verfassungsverletzung die Abnahme weiterer Beweise ablehnen. Die Willkürrüge ist somit offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ); er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Praxisgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene National-Versicherungs-Gesellschaft Versicherung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Lenzburg, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: