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1P.121/2003 KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Criminal and Prosecution Commission of the Court of Luzern, which was issued on February 4, 2003

Geschäftsnummer 1P.121/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Criminal and Prosecution Commission of the Court of Luzern, which was issued on February 4, 2003. The complaint was submitted on February 18, 2003, but did not meet the required justification standards as stipulated by relevant legal provisions. The complainant was given the opportunity to amend the complaint by February 24, 2003. Subsequently, on March 17, 2003, the complainant withdrew the complaint, leading to the conclusion of the proceedings without any costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Criminal and Prosecution Commission of the Court of Luzern, which was issued on February 4, 2003: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsbegehrens Subrogation des Gemeinwesens Widerspruchsverfahren Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Ausstand des Staatsanwalts Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Februar 2003 mitgeteilt hat, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genüge, sie ihre Beschwerde jedoch innert der laufenden Beschwerdefrist noch verbessern könne,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.121/2003 /zga

Verfügung vom 19. März 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, T

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Einstellungsentscheid,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 4. Februar 2003.

Es wird in Erwägung,

dass X.________ am 18. Februar 2003 gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2003 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,

dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2003 mitgeteilt hat, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genüge, sie ihre Beschwerde jedoch innert der laufenden Beschwerdefrist noch verbessern könne,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2003 ihre staatsrechtliche Beschwerde vom 18. Februar 2003 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: