Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.119/2000 KI-generiert

Cost Imposition Despite Dismissal of Lottery Violation Case

Geschäftsnummer 1P.119/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against several judicial authorities after being convicted of violating lottery laws and fined for distributing promotional materials for a scheme operating on a pyramid basis. The initial conviction was upheld by the appellate court, but the Federal Tribunal later ruled to reconsider the case, focusing on the statute of limitations. Upon evaluation, the appellate court determined that the charge was barred by expiration, but imposed costs on the individual for the proceedings. The individual challenged the cost order, arguing it violated the presumption of innocence and constituted an unjustifiable restriction on rights. The court examined whether the imposition of costs contradicted this legal principle and concluded that, although the individual was not deemed criminally liable, the behavior leading to the charges warranted the cost imposition under civil law standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 269 BStP, Art. 90 OG, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 9 BV, Art. 41 OR, Art. 4 aBV; Cost Imposition Despite Dismissal of Lottery Violation Case: A.- Das Bezirksgericht Aarau verurteilte X.________ am 9. Dezember 1998 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935. 51) gemäss Art. 1, 4 und 38 Abs. 1 LG sowie Art. 43 Ziff. 1 der Lotterieverordnung (LV; SR 935. 511) zu einer Busse von 100 Franken. X.________ wurde zur Last gelegt, er habe etwa im Mai 1997 im Raum Aarau zirka 50 Werbebriefe versandt, in welchen die Adressaten zur Teilnahme an einer nach dem Schneeballsystem funktionierenden Veranstaltung angeworben worden seien. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Angeklagten am 24. August 1999 ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfolgung Unschuldsvermutung Vollstreckungskosten Einstellung des Betrugsverfahrens Verjährungsfrist Glücksspiele mit Geldeinsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 269 BStP
Art. 90 OG
Die als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers kann als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da sie die für dieses Rechtsmittel geltenden formellen Erfordernisse erfüllt ( Art. 90 OG ).
Art. 6 Ziff. 2 EMRK
Er beklagt sich damit sinngemäss über eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK , welche Vorschrift den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewährleistet, sowie über einen Verstoss gegen das in Art.
Art. 9 BV
2 EMRK , welche Vorschrift den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewährleistet, sowie über einen Verstoss gegen das in Art. 9 BV enthaltene Willkürverbot.
Art. 41 OR
im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat ( BGE 119 Ia 332 E.
Art. 4 aBV
Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 4 aBV bzw.
Art. 43 Ziff. 1 LV
1 und 4 LG in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 1 LV ) verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst.
Art. 1 LG
Art. 1 LG statuiert das Lotterieverbot.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

[AZA 0]

1P.119/2000/hzg

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

9. Oktober 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bezirksgericht Aarau, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,

betreffend

Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens, hat sich ergeben:

A.- Das Bezirksgericht Aarau verurteilte X.________ am 9. Dezember 1998 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935. 51) gemäss Art. 1, 4 und 38 Abs. 1 LG sowie Art. 43 Ziff. 1 der Lotterieverordnung (LV; SR 935. 511) zu einer Busse von 100 Franken. X.________ wurde zur Last gelegt, er habe etwa im Mai 1997 im Raum Aarau zirka 50 Werbebriefe versandt, in welchen die Adressaten zur Teilnahme an einer nach dem Schneeballsystem funktionierenden Veranstaltung angeworben worden seien. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Angeklagten am 24. August 1999 ab.

Mit Urteil vom 9. November 1999 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts die von X.________ eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache an das Obergericht zurück, damit dieses die Verjährungsfrage entscheide.

Das Obergericht fällte am 1. Dezember 1999 den folgenden Entscheid:

"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das

Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Dezember

1998 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten wird

zufolge absoluter Verfolgungsverjährung eingestellt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten dieses Verfahrens,

bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie einer Kanzleigebühr und den Auslagen von

Fr. 309.--, insgesamt Fr. 809.--, zu bezahlen.

3. Der Angeklagte hat seine Parteikosten selber zu

tragen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten des Obergerichts, bestehend aus einer Gerichtsgebühr

von Fr. 200.--, der Kanzleigebühr und

den Auslagen von Fr. 107.--, zusammen Fr. 307.--,

werden dem Angeklagten auferlegt.

3. Der Angeklagte hat seine Parteikosten selber zu

tragen.. "

B.- X.________ wandte sich am 22. Februar 2000 mit einer "Nichtigkeitsbeschwerde" an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 1. Dezember 1999 sei aufzuheben.

C.- Das Bezirksgericht Aarau, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Obergerichts nur insoweit an, als ihm darin Kosten auferlegt wurden. Die Kostenauflage erging in Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rüge, das kantonale Recht sei in konventions- und verfassungswidriger Weise angewendet worden, ist beim Bundesgericht nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, sondern mit der staatsrechtlichen Beschwerde vorzubringen ( Art. 269 BStP ; BGE 124 IV 137 E. 2f mit Hinweisen). Die als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers kann als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da sie die für dieses Rechtsmittel geltenden formellen Erfordernisse erfüllt ( Art. 90 OG ). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht ( BGE 118 Ib 326 E. 1b; 116 Ib 169 E. 1).

2.- a) Gemäss § 164 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) kann das Gericht im Falle der Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Angeklagten auferlegen, wenn er das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Gestützt auf diese Vorschriften auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens (d.h. des Verfahrens vor Bezirksgericht Aarau) sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kostenauflage bedeute eine "unhaltbare Einschränkung der Unschuldsvermutung" und laufe "im Ergebnis in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken" zuwider. Er beklagt sich damit sinngemäss über eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK , welche Vorschrift den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewährleistet, sowie über einen Verstoss gegen das in Art. 9 BV enthaltene Willkürverbot.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden.

Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h.

im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat ( BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 ff.).

Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK , welche Bestimmung den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen ( BGE 116 Ia 162 E. 2f, zu Art. 4 aBV , mit Hinweisen).

c) Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten widerrechtlich und schuldhaft gegen Art. 1 und 4 des Lotteriegesetzes sowie Art. 43 Ziff. 1 der entsprechenden Vollziehungsverordnung verstossen. Er habe damit eine Norm der schweizerischen Rechtsordnung verletzt, was ihm nach zivilrechtlichen Massstäben zum Verschulden gereiche. Ein Schaden sei insofern entstanden, als zur Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers verschiedene staatliche Stellen Aufwendungen gehabt hätten. Die zur Anklage gebrachte Tat sei im Mai 1999 verjährt, mithin erst nachdem der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil mit Berufung beim Obergericht angefochten habe. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers und dem entstandenen Schaden in Form von Untersuchungs- und Prozesshandlungen. Was das Verfahren vor Obergericht betreffe, so sei dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen, da im Urteilszeitpunkt die Handlung verjährt gewesen sei, weshalb das Verfahren mit einem Einstellungsentscheid, für den geringere Aufwendungen angefallen wären, hätte abgeschlossen werden können. In diesem Sinne seien dem Beschwerdeführer "die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 809.-- sowie die obergerichtlichen Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen".

d) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer etwa im Mai 1997 im Raum Aarau zirka 50 Briefe versandte, welche Werbematerial für eine Internet-Box der W.________ bzw. für deren Vertriebsorganisation enthielten. Wer als W.________-Vertriebspartner registriert ist (Jahresgebühr US$ 135.--), wird in eine weltweite 4 x 6 Matrix eingesetzt und erhält Provisionen aufgrund seiner Verkäufe wie auch aufgrund der von ihm bzw. anderen Vertriebspartnern angeworbenen neuen Vertriebspartner.

aa) Wie dargelegt, verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens dann gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Die oben (E. 2c) angeführten Überlegungen, mit denen das Obergericht die Kostenauflage begründete, enthalten keinen solchen Vorwurf. Die Verjährung schliesst denn auch jede Prüfung eines Strafrechtsvorwurfs aus. Es ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer keinerlei Schuldvorwurf erhoben wird.

bb) Das Obergericht war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhaltensnormen des Lotteriegesetzes ( Art. 1 und 4 LG in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 1 LV ) verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst. Diese Auffassung ist sachlich vertretbar. Art. 1 LG statuiert das Lotterieverbot. Art. 4 LG untersagt die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Nach Art. 43 Ziff. 1 LV sind alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt, den Lotterien gleichgestellt. Es lässt sich ohne Willkür annehmen, der Beschwerdeführer habe mit dem Versand der erwähnten Werbebriefe eine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt und damit klar gegen die Art. 1 und 4 LG verstossen, welche Normen solche Veranstaltungen untersagen.

Sodann kann mit Grund davon ausgegangen werden, das Verhalten des Beschwerdeführers weiche von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab und sei daher zivilrechtlich vorwerfbar. Ebenfalls mit der Verfassung vereinbar ist die Überlegung, der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten das Strafverfahren veranlasst.

Nach dem Gesagten verletzt der Kostenentscheid des Obergerichts den Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Willkürverbot nicht. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

3.- Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 9. Oktober 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: