Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.111/2002 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Final Cantonal Decision

Geschäftsnummer 1P.111/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party submitted a complaint to the Federal Court regarding alleged unlawful actions taken against them, referencing a previous dismissal decision from a judicial authority. The Federal Court determined that the complaint did not meet the necessary criteria for further consideration, as it lacked a clear connection to a final cantonal decision required for court review. Additionally, the complaint failed to fulfill specific legal justification standards. The individual also requested free legal assistance, which was denied due to the apparent lack of merit in the case. Consequently, costs were imposed on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 86 OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Final Cantonal Decision: X.________ wandte sich mit einer als "Beschwerde wegen unerlaubten Handlungen gegen meine Person" bezeichneten Eingabe vom 17. Februar 2002 an das Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 26. Februar 2002 mit, seine Beschwerde stehe offenbar im Zusammenhang mit einem Nichteintretensbeschluss des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom Juli 2001. Eine staatsrechtliche Beschwerde - um eine solche würde es sich vorliegend wohl handeln - sei erst gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Ein solcher Entscheid sei jedoch aus seiner Eingabe nicht ersichtlich. Ausserdem genüge die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Anwaltskosten Einrede der Verfassungswidrigkeit Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Ausserdem genüge die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
Art. 86 OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheid zulässig ( Art. 86 OG ).
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Somit hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.111/2002 /sta

Urteil vom 25. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Nichteintretensbeschluss

(Staatsrechtliche Beschwerde)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wandte sich mit einer als "Beschwerde wegen unerlaubten Handlungen gegen meine Person" bezeichneten Eingabe vom 17. Februar 2002 an das Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 26. Februar 2002 mit, seine Beschwerde stehe offenbar im Zusammenhang mit einem Nichteintretensbeschluss des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom Juli 2001. Eine staatsrechtliche Beschwerde - um eine solche würde es sich vorliegend wohl handeln - sei erst gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Ein solcher Entscheid sei jedoch aus seiner Eingabe nicht ersichtlich. Ausserdem genüge die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

2. Mit Schreiben vom 14. März 2002 teilte X.________ dem Bundesgericht sinngemäss mit, dass er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassung.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheid zulässig ( Art. 86 OG ). Ein solcher Entscheid lässt sich den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Ausserdem genügen die Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Auf die staatsrechtliche Beschwerd kann somit nicht eingetreten werden.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Somit hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland und der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: